FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermittelt. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ Hochschulkoordinator.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität von * Tagen (inklusive zusätzliche Reisetage für Grünes Reisen/ ohne Zero-Grant Tage)
3.3 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt insgesamt * EUR. Dies entspricht * EUR pro Monat (30 Tage) und * EUR pro zusätzlichen Tag und schließt *EUR Zuschuss für Grünes Reisen sowie * EUR für * zusätzlich finanzierte Reisetage ein. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. Berechnungsgrundlage für den exakten Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist der von der Partnerhochschule in Anlage E - Confirmation of Stay bestätigte Zeitraum des Auslandsaufenthalts bis zur maximalen im Grant Agreement vereinbarten Förderdauer. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verlängern und eine Förderung für die verlängerte Dauer erwünscht sein, muss spätestens 30 Tage vor Ende der Mobilität vom/von dem/der Teilnehmenden ein Grant Agreement mit neuem Enddatum eingereicht und vom International Office genehmigt werden. Ist die Aufenthaltsdauer 1-5 Tage kürzer, wird der im Grant Agreement vereinbarte Betrag beibehalten. Ist die Aufenthaltsdauer mehr als 5 Tage kürzer, wird der Betrag entsprechend gekürzt.
3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmende mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorzulegenden Unterlagen.
3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er/sie die in Anlage B – Learning Agreement vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält insgesamt …………… EUR: …………… EUR als Aufenthaltskosten und …………… EUR als Fahrtkosten. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt EUR pro Tag bis zum … Tag der Maßnahme. Die Mobilität beinhaltet … Zero-Grant-Tage (Zeitraum der Dienstreise laut Dienstreiseantrag: …………… bis ). Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der geförderten Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz für die Aufenthaltskosten für das Xxxx- land zuzüglich der Fahrtkostenbeihilfe ermittelt.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt wer- den, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zu- rückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. Der Teilnehmer erhält in Summe €. Dies setzt sich zusammen aus «dec_freifeld2» € als einmalige Fahrtkostenpauschale für Hin- und Rückreise sowie € als Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt € pro Tag x Arbeits-/Unterrichtstage. Hierbei erfolgt eine Berechnung der Pauschalen entsprechend der zulässigen Höchstsätze in ERASMUS+ (vgl. Finanz- und Vertragsbedingungen).
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält EUR als Aufenthaltskosten und EUR als Fahrtkosten. Die Höhe der Auf- enthaltskosten beträgt EUR pro Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und EUR pro Tag ab dem 15. …..
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1. Die Hochschule zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer in Form von Sachleistungen oder erstattet bei Vorfinanzierung durch den Teilnehmer diese Kosten nach den internen Regelungen der Hochschuleinrichtung. Die Einrichtung muss in diesem Fall sicherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen.
3.2. Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung anfallen, ist abhängig von den vom Teilnehmer eingereichten zusätzlichen Belegen.
3.3. Die finanzielle Unterstützung darf nicht zur Deckung von Kosten verwendet werden, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fas- sung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für eine physische Mobi- lität von Tagen.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase stellen. Dieser muss bis spätestens 2 Monate vor dem Enddatum der ursprünglichen Vereinbarung eingereicht werden. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entspre- chend angepasst.
3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobi- litätsphase und die Reisetage durch eine Zahlung in Höhe von EUR zur Verfügung.
3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen: - Inklusionsbeihilfe - zusätzlicher Betrag für grünes Reisen - zusätzlicher Betrag für geringere Möglichkeiten werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU- Mitteln finanziert werden, ist unzulässig.
3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 ist die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er/sie die in Anhang 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden berechnet.
3.2 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt Wählen Sie ein Element aus.. Dies entspricht Wählen Sie ein Element aus. pro Monat und Wählen Sie ein Element aus. für zusätzliche Tage (siehe auch 2.3). Für Teilnehmer mit Zero Grant-Unterstützung beträgt die Reisekostenbeihilfe und die finanzielle Unterstützung 0€. Tag Monat 1 Trimester (Mindestdauer 105 Tage) 1 Semester (Mindestdauer 135 Tage) 2 Semester (Mindestdauer 270 Tage) Gruppe 1 (Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich) 15,00 € 450,00 € 1575,00 € 2025,00 € 4050,00 € Gruppe 2 (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern) 13,00 € 390,00 € 1365,00 € 1755,00 € 3510,00 € Gruppe 3 (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, EJR, Mazedonien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn) 11,00 € 330,00 € 1155,00 € 1485,00 € 2970,00 €
3.3 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt.
3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen. Benachteiligte Gruppen (Studierende mit Kind und Studierende mit einer Behinderung mit einem GdB von mind. 30) erhalten ein Social Top Up in Höhe von 200 EUR pro Monat.
3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der bzw. die Teilnehmer/-in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er oder sie die in Anhang I (Learning Agreement) vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.7 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermitteln oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den/die Teilnehmer/-in von diesem/dieser zurückgezahlt we...
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfa- den berechnet.
3.2 Die Einrichtung stellt dem/der Teilnehmenden finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der …«Aufenthalt_Dauer_geplant_Tage».... EU für Tage der physischen Mobilität und …0... Tage für An-/Abreise zur Verfügung. Die Anzahl der Tage, für die der/die Teilnehmende keine Unterstüt- …..«Betrag_geplant».... …..0.... zung aus Erasmus+ Mitteln der EU erhält („zero grant“), beträgt: …xx,--.... Die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt Tag(e). EUR. …,--... …xx,--.. Der/Die Teilnehmende erhält tagen für „Green Travel“ und EUR als Aufenthaltskosten und ggf. Förderung von Reise- EUR als Fahrtkostenbeihilfe. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt EUR pro Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und EUR pro Tag ab dem 15. Tag. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz für die Aufenthaltskosten für das Gastland zuzüglich der Fahrtkostenbeihilfe ermittelt. Die Fahrtkostenbeihilfe und die individuelle Unterstüt- zung für Zero Grant-Teilnehmende sollte 0 sein.
3.3 Der Beitrag zu Kosten, die im Zusammenhang mit Inklusionsbedarf entstehen werden auf der Grundlage der vom/von der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Ungeachtet des Artikels 3.5 ist das Fördermittel mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsaktivitäten erhalten könnte, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. Eine Doppelfinanzierung von Reisekosten ist jedoch ausge- schlossen. Sonstige Finanzierungsmittel für Reisekosten dürfen nur das Defizit zwischen abre- chenbaren Reisekosten nach LRKG und der Erasmus+ Förderung decken und nicht zusätzlich ge- währt werden.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den/die Teilnehmende von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der/die Teilneh- mende durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der ...
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. MUSTER
3.1 Die fnanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für die physische Mibilitätsphase beträgt 2.160,00 EUR. Dies entspricht in der 1. Ländergruppe ca. 15e00€ pri gefördertem Tage in der 2. Länder- gruppe ca. 13e00€/Tag und in der dritten Ländergruppe 11e00€/Tag. Zusätzliche Tage werden nicht geför- derte sindern sind Zeri-Grant-Tagee die Förderung für nicht angetretene Tage wird nach Beendigung des Erasmus-Studiums tagesgenau gegengerechnet und abgezigen. Hinweist Der Erasmus+ Zuschuss richtet sich nach dem jeweiligen Zielland. Die Zielländer wurden vin der EU-Kimmissiin in drei Gruppen eingeteiltt Gruppe 1 Dänemarke Finnlande Irlande Islande Liechtensteine Luxemburge Nirwegene Schwedene Vereinigtes Königreich 15e00 € pri Tag (450 € pri Minat) Gruppe 2 Belgiene (Deutschland)e Frankreiche Griechenlande Italiene Maltae Niederlandee Österreiche Pirtugale Spaniene Zypern 13e00 € pri Tag (390 € pri Minat) Gruppe 3 Bulgariene Estlande Kriatiene Lettlande Litauene Pilene Rumäniene Serbiene Sliwakeie Sliweniene Nirdmazediniene Tschechische Republike Türkeie Ungarn 11e00 € pri Tag (330 € pri Minat)
3.2 Der endgültige Betrag für die physische Mibilitätsphase wird durch Multiplikatiin der Anzahl der Tage/Minate der Mibilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Minatssatz für das betrefende Xxxx- land ermittelt. Für unvillständige Minate wird die fnanzielle Unterstützung durch Multiplikatiin der An- zahl der Tage des unvillständigen Minats mit 1/30 des Minatsbetrags ermittelt (1 Minat = 30 Tage).
3.3 Die Erstattung vin angefallenen Kisten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer/innen mit Be- hinderung) erfilgte sifern zutrefende auf Grundlage der vin dem Teilnehmer virgelegten Belege.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kistene die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werdene ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbare einschließlich Einnahmene welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielte silange er ider sie die in Anhang I (Learning Agreement) virgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die fnanzielle Unterstützung aus ERASMUS+ Fördermitteln ider Teile davin müssen im Falle der Nicht- einhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer vin diesem zurückgezahlt werden. Sillte der Teilnehmer die Vereinbarung vin sich aus virzeitig beendene muss er den bis dahin erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nichte wenn...