Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 Mio. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5). 2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen. 3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe Tabellen 7 und 8 in IV.2. 4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können.
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 Mio. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5)Keine.
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH Stärkung der Kita-Qualität in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung den Einrichtungen / Qualitätsmanagement HF2 3.025.207 7.260.496 7.260.496 Fachkraft-Kind- Kind-Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 29,4 % 34,7 % 34,7 %
1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher XX0 000.000 Sprache 6,8 % HF9 360.000 360.000 310.000 Qualitätsmanagement / Steuerung im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegelnSystem 3,5 % 1,7 % 1,5 % Weiterentwicklung von Strategien zur Fachkräftesicherung
2. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- renHF3 1.019.520 4.006.368 6.453.216 Fachkräftegewinnung 9,9 % 19,2 % 30,9 %
3. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen.Teilhabe
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe Tabellen 7 und 8 in IV.22.
4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz Absa. tz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten genannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können. • Einstellung der Mittel in den Landeshaushalt und in die kommunalen Haushalte; zweckgebundene Landeszuweisungen an Bremerhaven • Rundschreiben zur Zuwendungspraxis an Kita-Xxxxxx (Gewährung einer besseren Personalaus- stattung) • Entwicklung des Personalaufwandes der Xxxxxx, gegebenenfalls durch stichprobenartige Überprüfungen der Verwendungsnachweise • Bewilligung von Zuwendungen für die Vergütung praxisintegrierter Auszubildender • Erhöhung der bisherigen Zuwendungen zur Kompensation von Mindereinnahmen durch Kita-Beitragsfreiheit • Zusätzlicher Personalaufwand bei der Senatorin für Kinder und Bildung durch ein Landes- projekt Handlungs- und Finanzierungskonzept der Freien Hansestadt Bremen
I. Darstellung der Situation zur Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung im Land
1. Allgemeine Beschreibung der Situation zur Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung im Land. Die Freie Hansestadt Bremen besteht aus drei Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxx Xxxx xxx xxx xxxxxx Xxxxx- xxxxxxxxx Xxxxxx und Bremerhaven. Die Aufgaben der Kindertagesbetreuung werden bislang aus- schließlich durch die beiden Stadtgemeinden finanziert. Landesmittel zur Förderung werden nicht eingesetzt. Mittel aus Investitionsprogrammen des Bundes wurden vom Land an die beiden Stadt- gemeinden gemäß Einwohneranteil verteilt. Bislang gibt es keine Struktur für eine Landesförderung der örtlichen Kita-Xxxxxx. Die Entwicklung eines Landesqualitäts- und -finanzierungsgesetzes befindet sich jedoch in der Vorbereitung. Mit der Umsetzung der Kita-Beitragsfreiheit für Kinder ab drei Jahren zum 01.08.2019 wird sich das Land erstmals an der Kita-Platzfinanzierung in den Stadtgemeinden be- teiligen. Grundsätze der Kindertagesbetreuung sind im Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflege- gesetz – BremKTG) sowie in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) geregelt. Die Beratung und Aufsicht über die örtlichen Xxxxxx liegt beim Landes- jugendamt, das bei der Senatorin für Kinder und Bildung angesiedelt ist. Die von den Kommunen geförderten Leistungen und Ausstattungen in den Kindertagesbetreuungs- einrichtungen liegen zwar auch heute schon oberhalb der gesetzlichen Mindeststandards, einheitliche Förderrichtlinien und Qualitätsstandards über die Mindeststandards hinaus sind bislang jedoch nicht gesetzlich geregelt. Das Aufgabenfeld der Kindertagesbetreuung entwickelt sich in Bremen sehr dynamisch – sowohl in pädagogisch-qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Der Nachholprozess zum Aufbau einer bedarfsorientierten Angebotsstruktur in beiden Stadtgemeinden ist sowohl durch die steigende Nach- frage, als auch durch herausfordernde bildungspolitische Zielsetzungen geprägt. Die Fokussierung auf quantitative Versorgungsziele hat in den letzten Jahren die qualitative Weiterentwicklung überlagert, doch auch hier ist inzwischen ein Nachholprozess eingeleitet worden.
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Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land Für die Handlungsfelder 4 und 8 werden bisher keine Haushaltsmittel zweckgebunden eingesetzt. Die Xxxxxx von Kindertageseinrichtungen können im Rahmen seiner der allgemeinen Betriebskostenförderung 264,54 sowie nach den jeweiligen finanziellen Spielräumen Leitungsfreistellungen durchführen, erhalten da- für jedoch keine zusätzliche Förderung. Auch die Festanstellung von Tagespflegepersonen wird derzeit nicht gesondert gefördert. Für den Beitragszuschuss im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung waren für das Jahr 2018 Haushaltsmittel in Höhe von rd. 140 Mio. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5)vorgesehen.
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Bayerische Staatsregierung erwartet für die Jahre 2019 und 2020 zusätzliche Mittel nach dem KiQuTG in folgendem Umfang: 2019 77.552.440 Euro 2020 156.206.031 Euro Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, wird in den Jahren 2019–2020 die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Kindertagesbetreuung zustehen- den Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide für Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen.
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 gemäß dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse- rungsgesetz – KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe Tabellen 7 und 8 in IV.2einsetzen.
4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können.
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Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/und / oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. ILandesmittel im Jahr 2018 stellte das Land 2018: keine Landesmittel im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 MioJahr 2018: keine Landesmittel im Jahr 2018: ca. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 7,553 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5).Modellversuch) Landesmittel im Jahr 2018: keine Landesmittel im Jahr 2018: keine Landesmittel im Jahr 2018: keine Landesmittel im Jahr 2018: 6,186 Mio. Euro Landesmittel im Jahr 2018: 3,200 Mio. Euro Landesmittel im Jahr 2018: 0,230 Mio. Euro Landesmittel im Jahr 2018: keine Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG Landesmittel im Jahr 2018: keine Landesmittel im Jahr 2018: 0,269 Mio. Euro
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/und / oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen..
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe Tabellen Gesamtmittel Bund pro Jahr rechnerisch nach Einwohnerschlüssel (Stand Dezember 2018) 269.226.730 24.255.990 48.856.386 98.057.177 98.057.177 Davon vorgesehen für Artikel 1 239.706.254 16.875.871 41.476.267 90.677.058 90.677.058 Handlungsfeld 2 – Maßnahme 1 Sozialraumbudget 117.283.500 5.550.000 22.200.000 37.002.500 52.531.000 Handlungsfeld 2 – Maßnahme 2 Einheitliches und transparentes Personalbemessungs- system** 51.295.000 17.098.000 34.197.000 Handlungsfeld 3 – Maßnahme 3 Vergütete Ausbildung** 28.065.000 7.553.000 10.256.000 10.256.000 Handlungsfeld 3 – Maßnahme 4 Praxisanleitung** 4.613.000 1.538.000 3.075.000 Handlungsfeld 4 – Maßnahme 5 Einführung verbindlicher Leitungsdeputate** 43.089.000 14.363.000 28.726.000 Handlungsfeld 5 – Maßnahme 6 Sachausstattung zur Steigerung der Auf- enthaltsqualität in der Mittagszeit, ge- sundes Essen (DGE- Standards) 13.600.000 11.192.000 2.408.000 Handlungsfeld 7 – Maßnahme 7 Sicherung einer alltagsintegrierten Sprachförderung** 12.833.000 4.278.000 8.555.000 Handlungsfeld 9 – Maßnahme 8 Sicherung der Quali- tätsentwicklung bei freien Trägern 23.456.000 5.864.000 5.864.000 5.864.000 5.864.000 Handlungsfeld 9 – Maßnahme 9 Einführung eines webbasierten Monitoring- und 8 in IV.2Ad- ministrationssystems 3.000.000 500.000 500.000 1.000.000 1.000.000 Handlungsfeld 10 – Maßnahme 10 Einführung eines Kita-Beirates** 1.800.000 900.000 900.000 § 2 Satz 2 – Maßnahme 11 Vollständige Beitragsfreiheit der Zweijährigen** 6.000.000 2.000.000 2.000.000 2.000.000 § 2 Satz 2 – Maßnahme 12 Ausweitung Beitragsfreiheit (kumuliert)** 114.000.000 12.000.000 23.000.000 34.000.000 45.000.000 Alle Maßnahmen sind deckungsfähig. Eine Umverteilung ist ggf. im Fortschrittsbericht darzustellen.
4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können.
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Finanzierungskonzept. Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt bereits ca. 59 Millionen Euro für Elternentlastungen ein. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Durch die zusätzliche Elternentlastung seit 1. Januar 2019 wurde die Entlastung für Elternbeiträge für Kinder, die nicht von der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder profitieren, abhängig von Förderart und Förderumfang um bis zu 20 Euro pro Monat erhöht. Diese Maßnahme ist keine
1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 Mio. Elternentlastungen (seit 01.01.2018 und 01.08.2012) 53.115.194,59 Euro bereitZusätzliche Elternentlastung seit 01.01.2019 6.217.000,00 Euro Summe 59.332.194,59 Euro Maßnahme, für die Finanzierung Mittel aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des KitaLandes durch das sogenannte Gute-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5)KiTa-Gesetz verwendet werden sollen.
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch Mittel werden für die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen.
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTGKiQuTG für die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder und die vollständige Elternbeitragsfreiheit eingesetzt. Siehe Tabellen 7 In der nachfolgenden Tabelle sind die Höhe der Zuweisung, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen von Artikel 1 des KiQuTG erhält, die Kosten für die ab 01. Januar 2019 geltende Maß- nahme, die ab 1. Januar 2020 geplante Maßnahme und 8 der Eigenanteil des Landes Mecklenburg- Vorpommern für die Maßnahmen dargestellt. Beträge in IV.2.
4EUR Haushaltsjahr 2019 2020 2021 2022 Anteil MV Mittel KiQuTG 6.660.622 16.369.984 35.788.708 35.788.708 Gesamtkosten der Maßnahme seit 01.01.2019 und der ab 01.01.2020 geplanten Maßnahme ohne Hort 30.000.000 51.652.629 52.850.392 54.099.455 Eigenanteil MV für die beiden Maßnahmen 23.339.378 35.282.645 17.061.584 18.310.747 In der nachfolgenden Tabelle sind die Kosten für die Maßnahme seit 1. Benennung Januar 2019 und die dazu verwendete Höhe der Kriterien Zuweisung, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des KiQuTG erhält, ausgewiesen. Beträge in EUR Haushaltsjahr 2019 2020 2021 2022 Anteil MV Mittel KiQuTG für die Maßnahme seit 01.01.2019 6.660.622 15.000.000 15.000.000 15.000.000 Kosten der Maßnahme seit 01.01.2019 30.000.000 30.000.000 30.000.000 30.000.000 Eigenanteil MV für die Maßnahme ab 01.01.2019 23.339.400 15.000.000 15.000.000 15.000.000 In der nachfolgenden Tabelle sind die Kosten für die ab 1. Januar 2020 geplante Maßnahme und die dazu verwendete Höhe der Zuweisung, die das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des KiQuTG erhält, ausgewiesen. Beträge in EUR Haushaltsjahr 2019 2020 2021 2022 Anteil MV Mittel KiQuTG für die ab 01.01.2020 geplante Maßnahme ohne Hort 0 1.369.984 20.788.708 20.788.708 Kosten der ab 01.01.2020 geplanten Maßnahme ohne Hort 0 21.652.629 22.850.292 24.099.455 Eigenanteil MV für die ab 01.01.2020 geplante Maßnahme ohne Hort 0 20.282.645 2.061.584 3.310.747 Die Kosten für die ab 1. Januar 2019 eingeführte Maßnahme, die aus Mitteln des KiQuTG finanziert werden, umfassen keine Kosten für den Hort. Sie wurden mit der Annahme berechnet, dass von der Regelung keine Kinder profitieren, die einen Hort besuchen. Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung haben für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung einen Anspruch auf vollständige Entlastung von diesen Beiträgen. Dies sind in der Regel keine Kinder, die einen Hort besuchen. In den Kosten für die ab 1. Januar 2020 geplante Maßnahme sind die Elternbeiträge für den Hort nicht umfasst. Bei den Kosten der ab 1. Januar 2020 geplanten Maßnahme ist die zu erwartende Erhöhung der Elternbeiträge aufgrund von Kostenentwicklungen in den Jahren 2020 bis 2022 berücksichtigt. Die Elternbeiträge werden jedoch im Zuge der vollständigen Elternbeitragsfreiheit und der Umstellung des Finanzierungssystems nicht mehr ausgewiesen. Die Elternbeiträge und damit die Kosten für die vollständige Elternbeitragsfreiheit wurden durch eine Abfrage bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zum Stichtag 1. Xxxx 2018 ermittelt. Von den insgesamt durch die örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe gemeldeten Elternbei- trägen in Höhe von 61.359.159,58 Euro (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer ohne Kostenübernahme und soziale Staffelung) wurden die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe gemeldeten Elternbeiträge für den Hort in Höhe von 35.755.763,09 Euro sowie die Kosten für die zu- sätzliche Elternentlastung seit 1. Januar 2019 in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden könnenHöhe von 6,2 Millionen Euro abgezogen. Für die Jahre 2019 bis 2022 wurden die Werte (gemeldeter Elternbeitrag und gemeldeter Elternbeitrag für den Hort) jeweils um 4,3 Prozent aufgrund angenommener Kostensteigerung und steigender Inanspruchnahme erhöht.
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Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden.
1) gemäfl § 16 Absatz 6 Satz 2 KitaG, §16 Absatz 6 Satz 4 KitaG, § 16a Absatz 1 KitaG, § 16a Absatz 2 KitaG, §§ 17c, d KitaG, KitaLAV
2) 16 Absatz 6 Satz 2 KitaG
3) Verbesserung der Personalbemessung ab 08/2015 ff. Im Jahr 2018 stellte das Land (in Krippe von 1 Erz./6K d. auf 1 Erz./5,5 Kd.)
4) Verbesserung der Personalbemessung ab 08/2016 ff. (in Krippe von 1 Erz./5,5 Kd. auf 1 Erz./5 Kd.)
5) 2016 inkl. Ausgleichszahlung Kita-MBAV gem. Nachtragshaushalt
6) Verbesserung der Personalbemessung ab 08/2017 ff. (im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 MioKindergarten von 1 Erz./12 Kd. Euro bereit, auf 1 Erz./11,5 Kd.)
7) Verbesserung der Personalbemessung ab 08/2018 ff. (im Kindergarten von 1 Erz./11,5 Kd. auf 1 Erz./11 Kd.)
8) Einstieg in die Elternbeitragsbefreiung ab 01.08.2018 9) HH-Plan 2019/2020 für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5).2019
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß .
Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme KiQuTG HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Kind-Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 HF 3: Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € HF 10: Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen2 Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen.
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe Tabellen 7 und 8 in IV.2.
4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können.
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Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 Mio. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5)Siehe 2.
2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch folgende Übersicht weist die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestelltBundesmittel mit Stand Dezember 2018 für Sachsen-Anhalt aus. Das Land beabsichtigt, Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt hat die ihm Einnahmen aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Bundesmitteln nach eigenen Berechnungen zu den prognostizierten Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich am 22. Mai 2019 angepasst. Alle Handlungsfelder und entsprechenden Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe sind in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Jahresscheiben dargelegt (Angaben in Euro Euro). Jahre 2019–2022 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio2022
A. Gesamtmittel pro Jahr rechnerisch nach Einwohnerschlüssel (Stand Dezember 2018) 146.155.159 13.167.853 26.522.674 53.232.316 53.232.316 Davon vorgesehen für Artikel 1 130.129.374 9.161.407 22.516.228 49.225.870
B. Gesamtmittel pro Jahr nach Länderfinanzausgleich (Berechnungen des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 22. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme Mai 2019) 139.800.000 12.600.000 25.500.000 51.100.000 50.600.000 Davon vorgesehen für Maßnahmen nach Artikel 1 123.774.215 8.593.554 21.493.554 47.093.554 46.593.554 HF 2: Verbesserung 2 – Fachkraft-Kind- Schlüssel – Maßnahme: Erhöhung Personalschlüssel auf 2 der Fachkraft- Kind-Relation in Einrichtungen mit besonderen Entwicklungsbedarfen 26.435.662 2.307.178 7.838.943 8.030.358 8.259.183 HF 3 – Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2– Maßnahme: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen giltFinanzierung des 600- stündigen Praktikums für Quereinsteiger/innen 957.000 0 348.000 304.500 304.500 HF 3 – Maßnahme: Praxisintegrierte, dass diese die bisher im Prozess vergütete Ausbildung in Ergänzung der Novellierung Fachkräfteoffensive des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung Bundes 6.732.000 0 1.450.000 3.160.000 2.122.000 HF 3 – Maßnahme: Schulgeldfreiheit für Ausbildung an Schulen in freier Trägerschaft 11.243.047 1.525.000 3.714.900 3.770.624 2.232.523 HF 3 – Maßnahme: Qualifizierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte es zu Änderungen kommen, so ist nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG eine Anpassung dieses Handlungs- und Finanzierungskonzeptes vorzunehmen. Die Mittel des Landes zur Finanzierung der Gesamtmaßnahmen sind in Praxisanleitung 1.458.400 0 418.400 520.000 520.000 HF 3 – Maßnahme: Stärkung der mittelfristigen Finanz- planung des Landes hinterlegt und werden in pädagogischen Fachberatung bei den jeweiligen Haushalten ausgewiesen. Aufgrund örtlichen Trägern der Festlegung des Landes über den Beginn der Maßnahmen ab dem 1. August 2020 (zum Kita-Jahr/Halb- jahr) und der Vorfestlegung über den Einsatz der (Landes-)Mittel über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg werden 2019 keine vom Bund im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt. In der Folge kommt es zu „Verschiebungen“ der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in den Jahren 2020 bis 2022. Im Jahr 2022 werden die durch den Bund bereitgestellten Mittel im selben Jahr vollumfänglich eingesetzt. Die in Folgejahre übertragenen Mittel sind in der obi- gen Darstellung entsprechend ausgewiesen.
3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß öffentlichen Jugendhilfe 5.460.000 0 1.820.000 1.820.000 1.820.000 § 2 Satz 2 KiQuTG– Maßnahme: Kostenbeitragsfreiheit für Familien mit Geschwisterkindern in Kindergarten und Krippe 71.488.107 35.950.281 35.537.826 Gesamtsumme* 123.774.216* 3.832.178 15.590.243 53.555.761 00.000.000 Die Einnahmen in 2019 können im Jahr 2019 nicht vollständig verausgabt werden. Siehe Tabellen 7 Diverse Maßnah- men des Handlungsfeldes 3 können erst im Jahr 2020 beginnen, da entsprechende Fördervorausset- zungen geschaffen werden müssen und 8 in IV.2.
4ein zeitlicher Vorlauf benötigt wird. Benennung Es müssen die örtlichen Xxxxxx der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe öffentlichen Jugendhilfe sowie die Xxxxxx von Einrichtungen auf die zukünftigen Maßnah- men vorbereitet werden, um z. B. Personalakquise betreiben zu können. Insofern ergibt sich ein Mittel- überschuss von 4.761.376 Euro im Jahr 2019. Im Jahr 2020 werden in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG ge- nannten Fortschritte finanziell nachvollzogen den Handlungsfeldern 15.590.243 Euro eingeplant. Dies ergibt einen Mittel- überschuss von 5.903.311 Euro. Da die Kostenbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder erst im Haus- haltsjahr 2021 wirksam wird, können für das Jahr 2020 keine weiteren Mittel eingeplant werden. Die Einnahmeüberschüsse der Jahre 2019 und 2020 werden benötigt, um die Folgejahre 2021 und 2022 entsprechend mit Maßnahmen bedienen zu können.
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