Finanzmanagement Musterklauseln

Finanzmanagement. Im Studiengang Bachelor in Finanzmanagement (B.A.) vermitteln wir Dir umfassende Kenntnisse der Finanzbranche und über die damit verbundenen Unternehmen. Wir gewähren Dir einen systematischen Einblick in die Struktur von Finanzdienstleistungsunternehmen wie Banken oder Versicherungen. Zudem durchleuchten wir die Interaktion von internationalen Finanzmärkten mit agieren- den Unternehmen. Als zukünftiger Finanzmanager bietet sich Dir die Möglichkeit, in Wertpapier- und Wertpapiertermingeschäfte, in das Versicherungswesen oder in Leasing- und Finanzierungsabteilungen professionell einzusteigen.
Finanzmanagement. Das Finanzmanagement der EASY SOFTWARE AG und des EASY-Konzerns hat es sich zum zentralen Ziel gesetzt, jederzeit über ausreichende Liquiditätsreserven zu verfügen, finanzielle Risiken zu minimieren und die finanzielle Flexibilität zu sichern. Die operative Geschäftstätigkeit der einzelnen Gesellschaften und der daraus resultierende Mittelzufluss stellen die Hauptliquiditätsquelle dar. Dazu kommen auf die Erträge aus assoziierten Unternehmen auf Konzernebene bzw. aus Beteiligungsunternehmen und Gewinnabführungsverträgen auf Einzelabschlussebene. Eine umfangreiche Finanzierung über verzinsliches Fremdkapital ist lediglich bei großen Investitionen, wie zum Beispiel Unternehmenskäufen, erforderlich und wird daher einzelfallbezogen betrieben. Die Darlehen haben dabei regelmäßig feste Verzinsungen. Eine adäquate Eigenkapitalausstattung ist Zielsetzung, die mit über 50% sowohl auf Ebene des Mutterunternehmens als auch auf Konzernebene erreicht wird, und soll das externe Rating durch Banken unterstützen. Auf eine konsequente Einhaltung von Covenants wird geachtet. Die zinstragenden Verbindlichkeiten sind mit Covenants versehen, die die Eigenkapitalquote und ein Vielfaches des Konzern-EBITDA berücksichtigen. Durch Tilgung der Bankdarlehen im Februar und im April 2021 wurde mit den Banken vereinbart, dass zum 31. Dezember 2020 keine Covenants zu berücksichtigen sind. Die Zielerfüllung wird im Rahmen der Unternehmens- und Konzernplanung überwacht. Die EASY Gruppe bezieht auf Konzernebene grundsätzlich alle konsolidierten Tochterunternehmen in diese Planung mit ein. Es wird sichergestellt, dass eine ausreichende Liquidität jederzeit gegeben ist. Mit der verfügbaren Kapitalausstattung und den getroffenen Finanzierungsmaßnahmen hat die EASY Gruppe nach Auffassung des Vorstands die wesentlichen Voraussetzungen für die künftige Entwicklung geschaffen. Bestandteil des Finanzmanagements ist ebenfalls eine Überwachung der Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen im Einzelabschluss bzw. ein Werthaltigkeitstest des Geschäfts- und Firmenwertes im Konzernabschluss. Es werden jährliche Wertminderungstests, bei besonderen Ereignissen auch unterjährige Wertminderungstests, durchgeführt. Im Rahmen einer weiterhin erfolgreichen Innenfinanzierung ist eine Ausschüttung in diesem Jahr nicht vorgesehen. unverbindliches Leseexem plar
Finanzmanagement. Ein Hauptziel des BVB Managements ist es, eine lang- fristige Steigerung der Profitabilität zu erreichen und damit die Eigenkapitalbasis des Konzerns weiter zu verbessern. Daneben steht die Stärkung der Finanz- kraft des Konzerns im Vordergrund. Neben einer stän- digen Verbesserung des operativen Ergebnisses ist daher die Generierung von positiven Cash Flows das wichtigste Finanzziel unseres Konzerns. Wir streben eine Optimierung des Cash Flows an, indem wir uns auf die Einflussfaktoren „operatives Ergebnis“ sowie „Investitionen“ konzentrieren. Das operative Ergebnis ist die wichtigste Kennzahl für den Erfolg des Konzerns. Als operatives Ergebnis
Finanzmanagement. (1) Die Zahlungen des BMBWF basieren auf den von den Projektpartnern durchgeführten face-to- face Beratungen, dokumentiert auf dem Formular „Dokumentationsblatt“. (2) Es ist Aufgabe des Projektträgers folgenden Prozess zu organisieren, um Zahlungen auszulösen: (a) Der Projektträger fordert von jenen Projektpartnern, die f-2-f Beratungen durchführen, quartalsweise die „Dokumentationsblätter“ ein. (b) Der Projektträger überprüft die „Dokumentationsblätter“. Er gibt die förderfähigen Kosten der Partnerschaft (= Anzahl der Dokumentationsblätter x SEK-Satz plus Pauschalfinanzierung) quartalsweise in die DB ZWIMOS ein. (c) Der Projektträger beobachtet laufend die Umsetzung des im Förderantrag und –vertrag festgelegten Arbeitsprogramms des Netzwerkes, insbesondere die Durchführung der f-2-f Beratungen. (d) Sollten die f-2-f Beratungen (und somit die förderfähigen Kosten) unterhalb der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Anzahl zu liegen kommen, legt der Projektträger – nach Konsultationen mit den Projektpartnern – neue maximale Fördersummen für jeden Partner fest. Darüber hinaus wird das BMBWF informiert. (e) Der Projektträger erhält die Zahlungen des BMBWF (ESF- und BMBWF-Mittel) sowie weitere nationale Mittel auf ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto. Von dort werden Überweisungen an die Projektpartner gemäß Partnerschaftsvereinbarung getätigt.
Finanzmanagement. Im folgenden Abschnitt wird auf nachstehende Fragen des Prüfersuchens eingegangen: Frage 1: Erklärtes Ziel war es durch die Unternehmungswerdung des KAV zu einer einheitlichen Finanzierung der Leistungen in den unterschiedlichen Teilunter-
Finanzmanagement. Zieldefinition

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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Veranstalter Veranstalter und Vertragspartner ist Xxxxxx Xxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („Xxxxxx Xxx Yoga“).