Folgen des Zahlungsverzuges Musterklauseln

Folgen des Zahlungsverzuges. 14.1. Treffen die Prämien nicht inner- halb eines Monats nach ihrer Fälligkeit bei uns ein, erhalten Sie von uns eine schriftliche Mahnung. Darin werden Sie aufgefordert, innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerech- net, Zahlung zu leisten. 14.2. Unterbleibt auch während der Mahnfrist von 14 Tagen die Prämien- zahlung, so wird unterschieden, ob die Versicherung bereits einen Rückkaufs- wert aufweist oder nicht. Die Versicherung ohne Rückkaufswert erlischt sofort. Die Versicherung mit Rückkaufswert bleibt während sechs Monaten, vom Fälligkeitstag der ersten unbezahlt gebliebenen Prämie an ge- rechnet, in Kraft. Sollten die aussteh- enden Prämien während dieser Zeit immer noch nicht eingetroffen sein, wird die Versicherung anschliessend unter Verrechnung der ausstehenden Prämien • bei einem Vertrag mit einer garan- tierten Erlebensfallsumme in eine prämienfreie, nicht fondsgebundene gemischte Versicherung, • bei einem Vertrag ohne garantierte Erlebensfallsumme in eine prämien- freie fondsgebundene gemischte Versicherung umgewandelt. 14.3. Eine allfällige Wiederinkraft- setzung der Versicherung in der ur- sprünglichen Höhe ist nur mit Zu- stimmung von Generali und zu den von ihr festgelegten Bedingungen möglich. 14.4. Generali behält sich vor, Ihnen für Prämien, die Sie ihr erst nach Ablauf der Mahnfrist überweisen, einen Ver- zugszins von 5% zu belasten. Allenfalls ausstehende Prämien werden von der Versicherungsleistung abgezogen.
Folgen des Zahlungsverzuges a) Verzugszinsen b) Ablehnung von Aufträgen zur Erbringung unserer Fulfillment-Dienstleistungen c) Weitere Rechte im Falle einer verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Folgen des Zahlungsverzuges. Bei Zahlungsverzug ist Erzschlag, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen nach BGB § 288, eine Verzugspauschale von 40,00 Euro pro Auftrag, Spesen pro Mahnung und alle Eintreibungskosten in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist Erzschlag berechtigt, alle auch bereits zugesagten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen zurückzuhalten. Bei oder nach Zahlungsverzug erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskasse. Auch sonstige mit dem Kunden vereinbarte Sonderkonditionen werden bei Zahlungsverzug gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug kann Erzschlag auch jederzeit seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und von Erzschlag gefertigte Ware bis zu dem Ausmaß zurück holen und selbst verwerten, bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen abgedeckt werden.
Folgen des Zahlungsverzuges. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, kann Promedics bereits abgelieferte Ware zurückfordern, weitere Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen, Sicherheiten wie Bankgarantien, Debitorenzessionen verlangen, Anträge des Kunden ablehnen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die Promedics durch den Zahlungsverzug entstehen, wie namentlich Administrativ- und Mahngebühren, Verzugszinsen, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Promedics ist bei Zahlungsverzug berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen.
Folgen des Zahlungsverzuges. 11.1 Bei Zahlungsverzug ist Druckcenter Hamburg berechtigt, alle auch bereits zugesagten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen zurückzuhalten. 11.2 Bei oder nach Zahlungsverzug erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskasse 11.3 Auch sonstige, mit dem Kunden vereinbarte Sonderkonditionen werden bei Zahlungsverzug gegenstandslos. 11.4 Bei Zahlungsverzug kann Druckcenter Hamburg auch jederzeit seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und die von Druckcenter Hamburg gefertigte Ware bis zu dem Ausmaß zurückholen und selbst verwerten, bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen abgedeckt sind. 11.5 Weiter verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges Druckcen ter Hamburg alle dadurch verursachten vor- und außergerichtlichen Betreibungskosten zu erstatten.

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  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.