Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen. 2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind: a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken versehenen Rechnungszweitschriften; b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen sind zusammen mit der Arzt- rechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen; c. eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; d. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens; e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland; f. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiseland. 3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind. 1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden. 2. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer schuldhaft nicht entbunden werden. 3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Insurance Agreement
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte versicherten Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechende Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.. § 10 Auszahlung der Versicherungsleistung
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des AufenthaltslandesLandes, in dem die Behandlung stattgefunden hat, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursacheTodesursache, wenn Überführungs- Überführung- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen einen Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern Mitgliedsstaaten der EU oder den Mitgliedsstaaten Europäischen Union bzw. des Schengen-Abkommens;
e. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, einen Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthalts im Heimatland;
f. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 2 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiselandin der Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Abkommens;
f. g. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen einen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen abgeschlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiseland.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
24. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Person Ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt erteilt, und der Versicherer hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber gegenüber dem Versicherer schuldhaft nicht entbunden werden.
35. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG AG, eingehen, in die zu die- sem diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- netumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furtFrankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Per- son vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten ObliegenheitenObliegenhei- ten, so ist der Versicherer die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten versicher- ten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast Beweis- last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – Nachweise, diese werden Eigentum des Versicherers – Versicherers, erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandesa) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden be- handelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz anderwei- tig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen RechnungszweitschriftenRech- nungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen b) Rezepte sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung Rech- nung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung Verord- nung einzureichen;
c. c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursacheTodesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten Bestat- tungskosten gezahlt werden sollen;
d. d) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-AbkommensEu- ropäischen Union, der Schweiz und Liechtenstein;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. e) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland;
f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen in der Bundesrepublik Deutsch- land abgeschlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das Reiselanddie Bundesrepublik Deutschland.
32. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage La- ge der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
23. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person ihre Einwilligung Einwilli- gung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht nicht ab- schließend abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten An- stalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer gegenüber der HanseMerkur schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer./die versicherte Person. § 11 Auszahlung der Versicherungsleistung
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx zur Prüfung der Leistungsansprüche einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen sind zusammen mit der Arzt- rechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiseland.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer bzw. der Care Concept AG infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
2. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer oder der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- netumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen "Währungen der Welt“", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furtFrankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – Nachweise, diese werden Eigentum des Versicherers – Versicherers, erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandesa) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen b) Rezepte sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursacheTodesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. d) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-AbkommensEuropäischen Union, der Schweiz und Liechtensteins;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. e) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland;
f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das ReiselandBundesrepublik Deutschland.
32. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
23. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Person Ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer gegenüber der HanseMerkur schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer die HanseMer- kur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – - diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht - er- bracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandesa) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden be- handelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz anderwei- tig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen RechnungszweitschriftenRech- nungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen b) Rezepte sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung Rech- nung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung Verord- nung einzureichen;
c. c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursacheTodesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten Bestat- tungskosten gezahlt werden sollen;
d. d) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- jeden Aufenthaltes in den Ländern der Euro- päischen Union, der Schweiz und Liechtensteins;
e) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland;
f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle wäh- rend des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen Deutschland abgeschlossenen Krankenversicherungen mit Versiche- rungsschutz für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das ReiselandBundesrepublik Deutschland.
32. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung Abschlags- zahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache Sa- che mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmtge- hemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer die Han- seMerkur infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
23. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt erteilt, und der Versicherer die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmtge- hemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen Perso- nen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer schuldhaft gegenüber der HanseMerkur nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer die ALTE OLDENBURGER nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer die ALTE OLDENBURGER berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer ei- ner groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandesa) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen b) Rezepte sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden wer- den sollen;
d. d) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-AbkommensEuropäischen Union, Schweiz und Liechtenstein;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. e) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland;
f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen Auf- enthaltes in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Kranken- versicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiselanddie Bundesrepublik Deutsch- land.
32. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer die ALTE OLDENBURGER infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
23. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer die ALTE OLDENBURGER im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten Ge- sundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer die ALTE OLDENBURGER hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht nicht ab- schließend abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmtge- hemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer gegenüber der ALTE OLDENBURGER schuldhaft nicht entbunden entbun- den werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 1 contract
Samples: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx zur Prüfung der Leistungsansprüche einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen sind zusammen mit der Arzt- rechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiseland.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer bzw. der Care Concept AG infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
2. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer oder der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- netumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen "Währungen der Welt“", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furtFrankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx zur Prüfung der Leistungsansprüche einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen sind zusammen mit der Arzt- rechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die To- desursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für das Reiseland.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer bzw. der Care Concept AG infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
2. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt und der Versicherer hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei des Versicherers oder der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- netumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen "Währungen der Welt“", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furtFrankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
6. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der Entscheidung dem Versicherer in Textform gehemmt.
1. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer bzw. der Care Concept AG gemeldet, tritt der Versicherer in Vorleistung und wird sich zum Zwecke der Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden.
2. Der Versicherer verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung.
3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, kann der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
4. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen den Versicherer nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
1. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, bedürfen der Textform (E-Mail, Fax oder Post).
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten ObliegenheitenOblie- genheiten, so ist der Versicherer die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers/der versicherten Person entsprechen- den entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer.
1. Die Originalrechnungen sind bei der Care Concept AG Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxx einzureichen.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum des Versicherers – Versi- cherers erbracht sind:
a. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandesa) Originalbelege, die den Namen der behandelten PersonPer- son, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe Anga- be der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen Leistun- gen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten enthal- ten müssen. Besteht anderweitig Versi- cherungsschutz Versicherungs- schutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in An- spruch Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermer- ken Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
b. Rezepte, Labor- und Röntgenrechnungen b) Rezepte sind zusammen mit der Arzt- rechnungArztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen;
c. c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung Bescheini- gung über die To- desursacheTodesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
d. d) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende einer Auslandsreise bzw. eines je- den jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der EU oder den Mitgliedsstaaten des Schengen-AbkommensEuropäischen Union, Schweiz und Liechtenstein;
e. auf Anforderung oder spätestens im Schadensfall einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Reiseland;
f. e) auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ei- nen Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Hei- matland;
f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle während des Aufenthaltes im Reiseland abge- schlossenen Krankenversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Krankenversicherun- gen mit Versicherungsschutz für das Reiselanddie Bundesrepublik Deutschland.
32. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert ge- hindert sind.
1. Sobald der Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie/des Mit- gliedsbeitrages und die vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Per- son beizubringenden Informationen/Dokumente vorliegen und die Zahlungs- pflicht sowie die Höhe der Entschädigung festgestellt wurde, erfolgt eine Aus- zahlung spätestens innerhalb von 2 Wochen. Wurde die Zahlungspflicht fest- gestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Versicherer oder der Care Concept AG feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die Regulierung des Schadens bis zum rechtskräftigen Abschluss die- ser Verfahren aufgeschoben werden.
23. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen zugelasse- nen Rahmen personenbezogene Gesund- heitsdaten einholtGesundheitsdaten ein- holt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt erteilt, und der Versicherer die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht ab- schließend abschlie- ßend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmtge- hemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht ge- genüber dem Versicherer gegenüber der Han- seMerkur schuldhaft nicht entbunden werden.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Care Concept AG eingehen, in die zu die- sem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerech- net. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisen- kurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Wäh- rungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4. Von den Leistungen können die Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung