Common use of Fondsverschmelzung Clause in Contracts

Fondsverschmelzung. Bei Kenntnis über eine Fondsverschmelzung hat die ebase das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke in den zu übernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb zur Verfügung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende Fonds über den Über- tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu können. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung und ist der zu übertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser Bedingungen für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung, wird die Wie- deranlage der ausgeschütteten Erträge in den zu übernehmenden Fonds aus- geführt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu können.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Fondsverschmelzung. Bei Kenntnis über eine Fondsverschmelzung hat die ebase das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke in den zu übernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen be- troffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen betrof- fenen Kunden die sogenannten sog. Verschmelzungsinformatio- nenVerschmelzungsinformationen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb Verwaltungsgesell- schaft auf dem jeweils vereinbarten Weg übermitteln bzw. zur Verfügung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende Fonds über den Über- tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu können. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung und ist der zu übertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser Bedingungen für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. ausgezahlt Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegebenan- gegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode ein anderes Zahlungsmittel, wie z. B. Zusendung eines Verrechnungs- schecks in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung, wird die Wie- deranlage der ausgeschütteten Erträge in den zu übernehmenden Fonds aus- geführt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu können.

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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de

Fondsverschmelzung. Bei einer Fondsverschmelzung durch die Verwaltungsgesellschaft eines im Fondsportfolio enthaltenen Fonds, kann die Gesellschaft, unabhängig von dem Vorschlag der Verwaltungsgesellschaft, jederzeit einen anderen Fonds in das Muster-Fondsportfolio aufnehmen. Sofern die ebase selbst rechtzeitig von der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis gesetzt wird, wird sie die Gesellschaft hier- über eine Fondsverschmelzung informieren. Die Gesellschaft hat dann die Möglichkeit, im Rahmen der ihr mitgeteilten Fristen einen gegenteiligen Auftrag zu erteilen. Grundsätzlich hat die ebase das Recht, bei Kenntnis über eine Fondsver- schmelzung, den zu verschmelzenden übertragenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Transaktionen Übertragungszeitpunkt zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird die ebase die Fondsanteile bzwSomit sind dann keine Kauf-/Verkaufsaufträge bzgl. Anteilbruchstücke in den zu übernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb zur Verfügung stellendes Fondsportfo- lios mehr möglich. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende Fonds über den Über- tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen Kauf-/Verkaufsaufträge bzgl. des Fondsportfolios gesperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu können. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds im Fondsportfolio durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung und ist der zu übertragende Fonds im Fondsportfolio zu diesem Zeitpunkt bereits be- reits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser der Bedingungen für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. die Gesellschaft auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in Außer- dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds im Fondsportfolio durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung, wird die Wie- deranlage Wiederanlage der ausgeschütteten Erträge in den zu übernehmenden Fonds aus- geführtausgeführt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu können.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Fondsverschmelzung. Bei Kenntnis über eine Fondsverschmelzung hat die ebase das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile Anteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird die ebase die Fondsanteile Anteile bzw. Anteilbruchstücke in den zu übernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden übertragenen Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird übermittelt die ebase den betroffenen Kunden des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen“ sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb zur Verfügung stellenauf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende übertragene Fonds über den Über- tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile Anteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu können. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden übertragenen Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung oder Thesaurierung und ist der zu übertragende übertragene Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung bzw. Steuerliquidität bei Thesaurierungenabweichend ab- weichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser dieser Bedingungen für das Investmentdepot – - an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die angegebene hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Bank- verbindung ausgezahlt oder ein Verrechnungsscheck an den Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählenübersandt. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden übertragenen Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung, Ausschüttung oder Thesaurierung wird die Wie- deranlage Wiederanlage der ausgeschütteten Erträge bzw. Steu- erliquidität bei Thesaurierungen in den zu übernehmenden Fonds aus- geführtausgeführt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis Fusionspreis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu können.

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Samples: www.fondsclever.de

Fondsverschmelzung. Bei Kenntnis über ü ber eine Fondsverschmelzung hat die ebase das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Ü bertragungsstichtag fü r Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragenü bertragen, wird die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke Anteilbruchstü cke in den zu übernehmenden ü bernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für fü r den übertragenden ü bertragenden Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über ü ber die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen„ Verschmelzungsinformationen“ der Verwaltungsgesellschaft im OnlineVe-Postkorb r waltungsgesellschaft auf dem jeweils vereinbarten Weg ü bermitteln bzw. zur Verfügung Verfü gung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende ü bertragende Fonds über ü ber den Über- Ü -ber tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung vollstä ndigen Ü bertragung der Fondsanteile für fü r Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen mü ssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu könnenkö nnen. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag Ü bertragungsstichtag bei dem zu übertragenden ü bertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung Ausschü ttung und ist der zu übertragende ü bertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe fü r Kä ufe gesperrt, wird der Erlös Erlö s der Ausschüttung – Ausschü ttun–g abweichend von der Regelung „Ausschüttungen„ Ausschü ttungendie- - die ser Bedingungen für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegebenan- gegeben, wird der Erlös Erlö s der Ausschüttung Ausschü ttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält Auß erdem behä lt sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung Ü berweisung des Erlöses Erlö ses der Ausschüttung Ausschü ttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode ein anderes Zahlungsmittel, wie z. B. Zusendung eines Verrechnungs- schecks in Höhe Hö he des Erlöses Erlö ses der Ausschüttung Ausschü ttung zu wählenwä hlen. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag Ü bertragungsstichtag bei dem zu übertragenden ü bertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer AusschüttungAusschü ttung, wird die Wie- deranlage der ausgeschütteten Erträge ausgeschü tteten Erträ ge in den zu übernehmenden ü bernehmenden Fonds aus- geführt-aus gefü hrt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung Ü bertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis Ve-r waltungsgesellschaft verö ffentlichten Umtauschverhä ltnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft V-er waltungsgesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden ü bernehmenden Fonds. Der ebase müssen mü ssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu könnenkö nnen.

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Samples: www.leading-cities-invest.de

Fondsverschmelzung. Bei Kenntnis über eine Fondsverschmelzung hat die ebase das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, durch die Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke in den zu übernehmenden Fonds, den die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nenVerschmelzungsinformationen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb Ver- waltungsgesellschaft auf dem jeweils vereinbarten Weg übermitteln bzw. zur Verfügung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu übertragende Fonds über den Über- tragungsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung im jeweiligen Depot vornehmen zu können. Kommt es vor dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung und ist der zu übertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser Bedingungen für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegebenan- gegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode ein anderes Zahlungsmittel, wie z. B. Zusendung eines Verrechnungs- schecks in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung, wird die Wie- deranlage der ausgeschütteten Erträge in den zu übernehmenden Fonds aus- geführt. Bei einer Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft veröffentlichten Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, vornehmen zu können.

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Samples: www.generali-investments.de

Fondsverschmelzung. Bei Sofern das Institut Kenntnis über eine Fondsverschmelzung von einer bevorstehenden Fonds- verschmelzung erlangt, hat die ebase es das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag Übertragungszeitpunkt für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, Fonds durch die jeweilige Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird das Institut die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke Anteile in den zu übernehmenden Fonds, den welchen die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzenübertragen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb zur Verfügung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu Der übertragende Fonds wird über den Über- tragungsstichtag Verschmelzungs- stichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle Dem Institut müs- sen zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von Buchung der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung Anteile im jeweiligen Depot vornehmen zu könnendes Kunden erst alle erforderlichen Daten der Verwahrstelle vorliegen. Kommt Sollte es vor dem Übertragungsstichtag bei dem der Fondsverschmelzung noch zu einer Aus- schüttung des zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung kommen und ist der zu übertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser Bedingungen das Institut für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei den Ausschüttungsbetrag gemäß der ebase bzwnachfolgenden Ziffer 3 „Anlage in Geldmarktfonds oder Rentenfonds für den Kunden“ wieder anlegen. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt Sollte es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu einer Ausschüt- tung des übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttungkommen, wird die Wie- deranlage der das Institut den ausgeschütteten Erträge Betrag in den zu übernehmenden Fondsanteile des überneh- menden Fonds aus- geführtanlegen. Bei einer der Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase Dem Institut müssen erst alle zur Abrechnung notwendigen Informationenerforderlichen Daten/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im DepotBuchung, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden anfal- lender Steuern, im Depot des Kunden vornehmen zu können. Sofern das Institut erst nach einer Fondsliquidation/Fonds- verschmelzung von einer solchen Kenntnis erlangt, steht es für die sich daraus ergebenden evtl. Verzögerungen bzw. Nicht- ausführung und/oder zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führten Geschäfte nicht ein und wird einen sich daraus erge- benden Schaden/Nachteil dem Kunden nicht ausgleichen. Der Kunde wird darauf hingewiesen und erklärt sich damit einverstanden, dass das Institut, soweit das Institut von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Kunden Geld überwiesen erhält, welches nicht nach Maßgabe der vorstehenden Regelung unter Ziffer 1. „Ausschüttungen“ oder Ziffer 2. „Fondsliquidation/Laufzeitfonds/Fondsver- schmelzung“ wiederangelegt werden kann, den Überwei- sungsbetrag stattdessen für Rechnung des Kunden in Anteile oder Anteilsbruchteile eines Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds (Rentenfonds, die überwiegend in Anleihen mit kürzerer Restlaufzeit investieren, nachfolgend „kurzlaufende Rentenfonds“ genannt) anlegt. Konkret erfolgt die Anlage in der Währung, in der das Institut die Überweisung für den Kunden erhält und in das Investmentvermögen, welches im Preis- und Leistungsverzeichnis von dem Institut als Geld- markt- oder kurzlaufender Rentenfonds für die Anlage in der jeweiligen Währung angegeben wird. Die Anteile und gegebenenfalls Anteilsbruchteile am jeweiligen Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds werden von dem Institut im Depot des Kunden verbucht. Diese Zustimmung des Kunden zur Anlage in Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds erstreckt sich insbesondere auf die Fälle, die unter Ziffer 1 „Ausschüttungen“ und Ziffer 2 „Fondsliquidation/Laufzeitfonds/Fondsverschmelzung“ dieses Abschnitts 7 benannt sind. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis jeweils als Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds für die Anlage benannten Fondsvermögen, in der jeweiligen Währung, können von dem Institut nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) geändert werden, wenn dies nach der Einschätzung des Instituts angesichts der Marktverhältnisse und den für das jewei- lige Fondsvermögen im Verkaufsprospekt veröffentlichten Bedingungen im Interesse des Kunden geboten ist.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Fondsverschmelzung. Bei Sofern das Institut Kenntnis über eine Fondsverschmelzung von einer bevorstehenden Fonds- verschmelzung erlangt, hat die ebase es das Recht, den zu verschmelzenden Fonds vor dem Übertragungsstichtag Übertragungszeitpunkt für Transaktionen zu sperren. Wird ein Fonds, dessen Fondsanteile im Depot verwahrt werden, Fonds durch die jeweilige Verwaltungsgesellschaft aufgrund einer Fondsverschmelzung übertragen, wird das Institut die ebase die Fondsanteile bzw. Anteilbruchstücke Anteile in den zu übernehmenden Fonds, den welchen die Verwaltungsgesellschaft für den übertragenden Fonds vorgibt, verschmelzenübertragen. Sobald der ebase die erforderlichen Informationen vorliegen, informiert sie gemäß den Regelungen unter Punkt „Mitteilungen zum Depot“ dieser Bedin- gungen die betroffenen Kunden über die Fondsverschmelzung. Hierzu wird die ebase den betroffenen Kunden die sogenannten „Verschmelzungsinformatio- nen“ der Verwaltungsgesellschaft im Online-Postkorb zur Verfügung stellen. Bei Fondsverschmelzungen wird der zu Der übertragende Fonds wird über den Über- tragungsstichtag Verschmelzungs- stichtag hinaus bis zur vollständigen Übertragung der Fondsanteile für Transaktionen gesperrt. Der ebase müssen alle Dem Institut müs- sen zur Abrechnung notwendigen Informationen/Unterlagen etc. von Buchung der jeweiligen Lagerstelle vorliegen, um eine entsprechende Buchung Anteile im jeweiligen Depot vornehmen zu könnendes Kunden erst alle erforderlichen Daten der Verwahrstelle vorliegen. Kommt Sollte es vor dem Übertragungsstichtag bei dem der Fondsverschmelzung noch zu einer Aus- schüttung des zu übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttung kommen und ist der zu übertragende Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits für Käufe gesperrt, wird der Erlös der Ausschüttung – abweichend von der Regelung „Ausschüttungen“ die- ser Bedingungen das Institut für das Investmentdepot – an den Kunden auf das Konto flex bei den Ausschüttungsbetrag gemäß der ebase bzwnachfolgenden Ziffer 3 „Anlage in Geldmarktfonds oder Rentenfonds für den Kunden“ wieder anlegen. auf die angegebene externe Bankverbindung ausgezahlt. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Erlös der Ausschüttung in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Erlöses der Ausschüttung anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Erlöses der Ausschüttung zu wählen. Kommt Sollte es nach dem Übertragungsstichtag bei dem zu einer Ausschüt- tung des übertragenden Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft noch zu einer Ausschüttungkommen, wird die Wie- deranlage der das Institut den ausgeschütteten Erträge Betrag in den zu übernehmenden Fondsanteile des überneh- menden Fonds aus- geführtanlegen. Bei einer der Fondsverschmelzung erfolgt die Übertragung zu dem von der Verwal- tungsgesellschaft veröffentlichten Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Umtauschverhältnis in den durch die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft vorgegebenen zu übernehmenden Fonds. Der ebase Dem Institut müssen erst alle zur Abrechnung notwendigen Informationenerforderlichen Daten/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im DepotBuchung, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden anfal- lender Steuern, im Depot des Kunden vornehmen zu können. Sofern das Institut erst nach einer Fondsliquidation/Fonds- verschmelzung von einer solchen Kenntnis erlangt, steht es für die sich daraus ergebenden evtl. Verzögerungen bzw. Nicht- ausführung und/oder zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führten Geschäfte nicht ein und wird einen sich daraus erge- benden Schaden/Nachteil dem Kunden nicht ausgleichen. Der Kunde wird darauf hingewiesen und erklärt sich damit einverstanden, dass das Institut, soweit das Institut von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Kunden Geld überwiesen erhält, welches nicht nach Maßgabe der vorstehenden Regelung unter Ziffer 1. „Ausschüttungen“ oder Ziffer 2. „Fondsliquidation/Laufzeitfonds/Fondsver- schmelzung“ wiederangelegt werden kann, den Überwei- sungsbetrag stattdessen für Rechnung des Kunden in Anteile oder Anteilsbruchteile eines Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds (Rentenfonds, die überwiegend in Anleihen mit kürzerer Restlaufzeit investieren, nachfolgend „kurzlaufende Rentenfonds“ genannt) anlegt. Konkret erfolgt die Anlage in der Währung, in der das Institut die Überweisung für den Kunden erhält und in das Investmentvermögen, welches im Preis- und Leistungsverzeichnis von dem Institut als Geldmarkt- oder kurzlaufender Rentenfonds für die Anlage in der jeweiligen Währung angegeben wird. Die Anteile und gegebenenfalls Anteilsbruchteile am jeweiligen Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds werden von dem Institut im Depot des Kunden verbucht. Diese Zustimmung des Kunden zur Anlage in Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds erstreckt sich insbesondere auf die Fälle, die unter Ziffer 1 „Ausschüttungen“ und Ziffer 2 „Fondsliquidation/Laufzeitfonds/Fondsverschmelzung“ dieses Abschnitts 7 benannt sind. AGB LUX 09/2022 Seite 10 von 20 Die im Preis- und Leistungsverzeichnis jeweils als Geldmarkt- oder kurzlaufenden Rentenfonds für die Anlage benannten Fondsvermögen, in der jeweiligen Währung, können von dem Institut nach billigem Ermessen (Artikel 1591 Code Civil) geändert werden, wenn dies nach der Einschätzung des Instituts angesichts der Marktverhältnisse und den für das jeweilige Fondsvermögen im Verkaufsprospekt veröffent- lichten Bedingungen im Interesse des Kunden geboten ist.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de