Fondsverwaltung Musterklauseln

Fondsverwaltung. Alle Fonds werden in Euro (€) geführt. Für jeden dieser Fonds führen wir ein eigenes Anlagenkonto (Anlagestock). Jeder Fonds ist in gleichwertige Anteile aufgeteilt. Wir können die Anteile jedes Fonds nach billigem Ermessen jederzeit zusam- menfassen oder unterteilen, jedoch nur so, dass sich für keinen Vertrag Wertänderungen ergeben. Innerhalb eines Fonds haben alle Anteile denselben Wert. Die Anzahl der Anteile eines Fonds ist grundsätzlich nicht beschränkt. In einem Fonds dürfen jedoch nur dann neue Anteile geschaf- fen werden, wenn dem Fonds gleichzeitig Vermögenswerte, die diesen Fondsanteilen entsprechen, zugeführt werden. Dem Fonds dürfen nur dann Vermögenswerte entnommen werden, wenn gleichzeitig eine Anzahl von Fondsanteilen, die diesen Vermögenswerten entspricht, aufgelöst wird. Wir erwerben die in den Fonds enthaltenen Vermögensgegen- stände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Wir han- deln bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben ausschließlich im Interesse unserer Versicherungsnehmer. Wir sind berechtigt, mit den von Ihnen gezahlten Beiträgen die Anlagewerte zu er- werben, diese wieder zu veräußern und den Erlös in andere Vermögenswerte anzulegen. Wir sind ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung und Anlage der Vermögenswerte ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Uns obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: • die Vermögensgegenstände zu verwahren und zu verwalten; • nicht verwahrungsfähige Vermögensgegenstände laufend zu überwachen; • den Wert der Anteile und des Anteilguthabens zu ermitteln.
Fondsverwaltung. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anle- ger mit der gebotenen Sachkenntnis, Red- lichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahr- stelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermö- gensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig an- zulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegen- stände ergebenden sonstigen Rechtshand- lungen vorzunehmen. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegen- stände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonstigen Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.
Fondsverwaltung. 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Red- lichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der An- leger.