Fondswechsel. (1) Sie können jederzeit mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen Zeitpunkt in Textform einen kostenlosen Fondswechsel in Form eines Shift, Switch oder Shift & Switch beantragen. Die Anzahl der möglichen Fondswechsel ist nicht begrenzt. - Shift: Ihr bisheriges Fondsvermögen wird in Fondsanteile eines oder mehrerer anderer in die- sem Vertrag wählbarer Fonds umgeschichtet. Die künftige Anlage erfolgt jedoch weiterhin in die bisher gewählten Fonds. - Switch: Sie veranlassen, dass lediglich Ihre künftige Anlage in einen oder mehrere andere in diesem Vertrag wählbare Fonds erfolgt. Ihr bisheriges Fondsvermögen ist von dieser Ände- rung nicht betroffen. - Shift & Switch: Hierbei werden Shift und Switch gleichzeitig durchgeführt. Den Bewertungsstichtag für Ihre Fondsanteile entnehmen Sie bitte dem Anhang I.
Fondswechsel. (6) Sie können vor Beginn der Rentenzahlung jederzeit bestimmen, dass die künftig zu investierenden Anlagebeiträge voll- ständig oder teilweise in andere Fonds, die wir im Rahmen dieser fondsgebundenen Rentenversicherung anbieten, an- gelegt werden (Beitragsswitch). Wenn Sie das Re-Balancing vereinbart haben (siehe Absatz 10) und einen Beitragsswitch ohne Deckungskapitalshift (siehe Absatz 7) vornehmen, werden zukünftig nur die Fonds beim Re-Balancing berücksich- tigt, die in der neuen Aufteilung des Anlagebeitrags enthalten sind.
Fondswechsel. (7) Sie können vor Beginn der Rentenzahlung verlangen, dass in Anlage- konzepten und Investmentfonds anzulegende Beitragsteile künftig voll- ständig oder teilweise in andere von uns für diese Rentenversicherung angebotene Anlagekonzepte und Investmentfonds angelegt werden (Switch).
Fondswechsel. Der Kunde kann im Rahmen des Vermögensdepots jederzeit den gesamten Bestand eines oder mehrerer Wertpapiere (unter Übertragung bestehender Spar- und Auszahlpläne) in andere Wertpapiere der aktuellen Vermögensdepotliste wechseln (nachfolgend „Fondswechsel“). Der Fondswechsel erfolgt durch Verkauf aller Anteile der bereits vorhandenen Wertpapiere und anschließende Reinvestition des Verkaufser- löses durch Kauf der gewünschten Wertpapiere. Bestehende Spar- und Auszahlpläne werden auf das gewünschte neue Wertpapier übertragen. Handelt es sich bei dem zu verkau- fenden Wertpapier um einen Fonds im Rahmen des Überlauf- konzeptes oder steht er in Zusammenhang mit einer regel- mäßigen Umschichtung, so wird dieses Wertpapier durch das gewünschte Wertpapier ersetzt. Es kann kein Fondswechsel in nicht selektierte Fonds vorgenommen werden.
Fondswechsel. (10) Sie können jederzeit vor Beginn der Rentenzahlung - nicht jedoch rückwirkend - für Ihre freie Investmentanlage (vgl. § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen) verlangen, dass Ihr Fondsguthaben in einem anderen Fonds, Depot oder Managed Fund angelegt wird (Fondswechsel). Dabei können in einem Depot maximal zehn verschiedene Einzel- oder Dachfonds enthalten sein. Pro Kalenderjahr sind maximal zwölf Fonds- wechsel möglich.
Fondswechsel. (3) Sie können vor Beginn der Rentenzahlung verlangen, dass in Investmentfonds bzw. in den Anlagekonzepten der ROK Chance bzw. der ROK Klassik anzulegende Beitragsteile, soweit diese nach dem Wertsicherungskonzept (siehe § 3 Absatz 3) zur Verfügung stehen, künftig vollständig oder teilweise in andere von uns für die RiesterRente FlexVario angebotene Investmentfonds bzw. Anlagekonzepte angelegt werden (Switch).
Fondswechsel. Sie können uns jederzeit in Textform beauftragen, die vorhan- denen Anteile in Ihrem Anteilguthaben vollständig oder teilwei- se in andere, von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene Fonds umzuschichten (Fondswechsel). Dabei werden die jeweiligen bisherigen Anteile zum Rücknahmekurs in Anteile der neu ge- wählten Fonds zum Rücknahmekurs übertragen. Jährlich sind bis zu 20 Umschichtungen kostenfrei. Für weitere Wechsel wird eine Gebühr gemäß § 20 Absatz 3 erhoben. In diesem Fall wird der Wert der aufgelösten Anteile zum Rücknahmekurs abzüg- lich der Gebühr für die Zuweisung von Anteilen zugrunde ge- legt. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der nächsten 3 Tage nach Eingang der Aufforderung in Textform bei uns, um die nötigen Vermögenswerte der internen Fonds kaufen und verkaufen zu können. Sollte der Stichtag auf einen Tag fallen, der kein Bewertungsstichtag ist, so gilt der nächste Bewertungsstichtag gemäß § 11. In Fonds, die Anlagefristen vorsehen, ist eine Um- schichtung nach Ablauf der jeweiligen Anlagefrist nicht mehr möglich. Wir sind nicht zur Durchführung eines Fondswechsels verpflich- tet, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelun- gen nicht möglich ist oder dieser Fondswechsel die Interessen anderer Versicherungsnehmer nachteilig beeinflussen kann.
Fondswechsel. Sie können jährlich bis zu 20 Umschichtungen gemäß § 15 Absatz 1 kostenfrei durchführen. Für jeden weiteren Wechsel wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben. Eine Überschussbeteiligung ist ausgeschlossen. Sie sind an der Entwicklung des Ihrem Flexiblen Kapitalplan zu- grunde liegenden Kapitals durch die Fonds unmittelbar beteiligt. Rentenzahlungen kalkulieren wir so, dass wir Ihnen auch nach Rentenbeginn keine Überschussbeteiligung gewähren können. Ihre Erklärungen und Mitteilungen, die Ihren Flexiblen Kapital- plan betreffen, werden uns gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. Dies gilt auch für die Änderung Ihres Namens oder die Änderung Ihrer Postanschrift sowie entsprechende Änderungen bei den Hinter- bliebenen. Satz 1 gilt jedoch nicht für Ihr Widerrufsrecht, über dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben wir Sie vor und bei Vertragsschluss gesondert informiert. Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. Notwendige Informationen sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben und • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Ge- burtsort und der Wohnsitz. Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter- lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol- gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder aus- ländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. kei- ne steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß diesem Absatz 2 kann dazu füh- ren, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten not- wendigen Infor...
Fondswechsel. Sie können uns jederzeit beauftragen, die vorhandenen Anteile in Ihrem Anteilguthaben vollständig oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene Fonds umzuschichten (Fondswechsel oder Umschichtung). Bitte beachten Sie jedoch die Einschränkungen bezogen auf einen Fondswechsel in den UWP-Fonds plus (siehe Anlage C – UWP-Fonds plus). Dabei werden die jeweiligen bisherigen Anteile zum Rücknahmekurs in Anteile der neu gewählten Fonds zum Rücknahmekurs übertragen. Jährlich sind bis zu 20 Umschichtungen kostenfrei. Für weitere Wechsel wird eine Gebühr gemäß § 25 Absatz 8 erhoben. In diesem Fall wird der Wert der aufgelösten Anteile zum Rücknahmekurs abzüglich der Gebühr für die Zuweisung von Anteilen zugrunde gelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuweisung ist der nächste Bewertungsstichtag nach Eingang der schriftlichen Aufforde- rung bei uns. Wir sind nicht zur Durchführung eines Fondswechsels verpflichtet, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht möglich ist oder dieser Fondswechsel die Interessen anderer Versicherungs- nehmer nachteilig beeinflussen kann.
Fondswechsel. Sie können jährlich bis zu 20 Umschichtungen gemäß § 16 kostenfrei durchführen. Für jeden weiteren Wechsel wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.