Fondswechsel. (1) Sie können jederzeit mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen Zeitpunkt in Textform einen kostenlosen Fondswechsel in Form eines Shift, Switch oder Shift & Switch beantragen. Die Anzahl der möglichen Fondswechsel ist nicht begrenzt. - Shift: Ihr bisheriges Fondsvermögen wird in Fondsanteile eines oder mehrerer anderer in die- sem Vertrag wählbarer Fonds umgeschichtet. Die künftige Anlage erfolgt jedoch weiterhin in die bisher gewählten Fonds. - Switch: Sie veranlassen, dass lediglich Ihre künftige Anlage in einen oder mehrere andere in diesem Vertrag wählbare Fonds erfolgt. Ihr bisheriges Fondsvermögen ist von dieser Ände- rung nicht betroffen. - Shift & Switch: Hierbei werden Shift und Switch gleichzeitig durchgeführt. Den Bewertungsstichtag für Ihre Fondsanteile entnehmen Sie bitte dem Anhang I.
(2) Bitte beachten Sie auch Besonderheiten gem. Abschnitt III.
Fondswechsel. Sie können vor Beginn der Rentenzahlung jederzeit bestimmen, dass die künftig zu investierenden Anlagebeiträge voll- ständig oder teilweise in andere Fonds, die wir im Rahmen dieser fondsgebundenen Rentenversicherung anbieten, an- gelegt werden (Beitragsswitch). Wenn Sie das Re-Balancing vereinbart haben (siehe Absatz 10) und einen Beitragsswitch ohne Deckungskapitalshift (siehe Absatz 7) vornehmen, werden zukünftig nur die Fonds beim Re-Balancing berücksich- tigt, die in der neuen Aufteilung des Anlagebeitrags enthalten sind.
Fondswechsel. Sie können vor Beginn der Rentenzahlung verlangen, dass in Anlagekonzepten und Investmentfonds anzulegende Beitragsteile, soweit diese nach dem Wertsicherungskonzept (siehe § 3 Absatz 5) zur Verfügung stehen, künftig vollständig oder teilweise in andere von uns für diese Rentenversicherung angebotene Anlagekonzepte und Investmentfonds angelegt werden (Switch). Dies gilt nicht für den Wertsicherungsfonds.
Fondswechsel. Sie können uns jederzeit beauftragen, die vorhandenen Anteile in Ihrem Anteilguthaben vollständig oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene Fonds umzuschichten (Fondswechsel oder Umschichtung). Bitte beachten Sie jedoch die Einschränkungen bezogen auf einen Fondswechsel in den UWP-Fonds plus (siehe Anlage C – UWP-Fonds plus). Dabei werden die jeweiligen bisherigen Anteile zum Rücknahmekurs in Anteile der neu gewählten Fonds zum Rücknahmekurs übertragen. Jährlich sind bis zu 20 Umschichtungen kostenfrei. Für weitere Wechsel wird eine Gebühr gemäß § 25 Absatz 8 erhoben. In diesem Fall wird der Wert der aufgelösten Anteile zum Rücknahmekurs abzüglich der Gebühr für die Zuweisung von Anteilen zugrunde gelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuweisung ist der nächste Bewertungsstichtag nach Eingang der schriftlichen Aufforde- rung bei uns. Wir sind nicht zur Durchführung eines Fondswechsels verpflichtet, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht möglich ist oder dieser Fondswechsel die Interessen anderer Versicherungs- nehmer nachteilig beeinflussen kann.
Fondswechsel. Sie können jährlich bis zu 20 Umschichtungen gemäß § 16 kostenfrei durchführen. Für jeden weiteren Wechsel wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.
Fondswechsel. Der Kunde kann im Rahmen des Vermögensdepots jederzeit den gesamten Bestand eines oder mehrerer Wertpapiere (unter Übertragung bestehender Spar- und Auszahlpläne) in andere Wertpapiere der aktuellen Vermögensdepotliste wechseln (nachfolgend „Fondswechsel“). Der Fondswechsel erfolgt durch Verkauf aller Anteile der bereits vorhandenen Wertpapiere und anschließende Reinvestition des Verkaufser- löses durch Kauf der gewünschten Wertpapiere. Bestehende Spar- und Auszahlpläne werden auf das gewünschte neue Wertpapier übertragen. Handelt es sich bei dem zu verkau- fenden Wertpapier um einen Fonds im Rahmen des Überlauf- konzeptes oder steht er in Zusammenhang mit einer regel- mäßigen Umschichtung, so wird dieses Wertpapier durch das gewünschte Wertpapier ersetzt. Es kann kein Fondswechsel in nicht selektierte Fonds vorgenommen werden.
Fondswechsel. Ein Wechsel des bei Vertragsbeginn vom Kunden ausgewählten Fonds in einen anderen Fonds ist nach dem ersten Vertragsjahr bei ununterbrochenen mo- natlichen Sparratenzahlungen ausschließlich mit dem Formular „Auftrag zum Fondswechsel innerhalb eines Sparzielplans nach § 304 Kapitalanlagegesetz- buch (KAGB) für Privatanleger“ möglich. Wird der Fondswechsel mit diesem Formular beauftragt, werden von der Sparrate die für den bisherigen Fonds jeweils noch zu zahlenden Provisionen abgezogen. Erfolgt der Fondswechsel in einen Fonds mit geringerer Vertriebsprovision, entsteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Kosten/Vertriebsprovisionen. F 3720.09 – 09/2022
Fondswechsel. Sie können vor Beginn der Rentenzahlung verlangen, dass in Anlage- konzepten und Investmentfonds anzulegende Beitragsteile künftig voll- ständig oder teilweise in andere von uns für diese Rentenversicherung angebotene Anlagekonzepte und Investmentfonds angelegt werden (Switch).
Fondswechsel. Sie können vor Beginn der Rentenzahlung verlangen, dass in Investmentfonds bzw. in den Anlagekonzepten der ROK Chance bzw. der ROK Klassik anzulegende Beitragsteile, soweit diese nach dem Wertsicherungskonzept (siehe § 3 Absatz 3) zur Verfügung stehen, künftig vollständig oder teilweise in andere von uns für die RiesterRente FlexVario angebotene Investmentfonds bzw. Anlagekonzepte angelegt werden (Switch).
Fondswechsel. Sie können uns jederzeit in Textform beauftragen, die vorhan- denen Anteile in Ihrem Anteilguthaben vollständig oder teilwei- se in andere, von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene Fonds umzuschichten (Fondswechsel). Dabei werden die jeweiligen bisherigen Anteile zum Rücknahmekurs in Anteile der neu ge- wählten Fonds zum Rücknahmekurs übertragen. Jährlich sind bis zu 20 Umschichtungen kostenfrei. Für weitere Wechsel wird eine Gebühr gemäß § 20 Absatz 3 erhoben. In diesem Fall wird der Wert der aufgelösten Anteile zum Rücknahmekurs abzüg- lich der Gebühr für die Zuweisung von Anteilen zugrunde ge- legt. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der nächsten 3 Tage nach Eingang der Aufforderung in Textform bei uns, um die nötigen Vermögenswerte der internen Fonds kaufen und verkaufen zu können. Sollte der Stichtag auf einen Tag fallen, der kein Bewertungsstichtag ist, so gilt der nächste Bewertungsstichtag gemäß § 11. In Fonds, die Anlagefristen vorsehen, ist eine Um- schichtung nach Ablauf der jeweiligen Anlagefrist nicht mehr möglich. Wir sind nicht zur Durchführung eines Fondswechsels verpflich- tet, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelun- gen nicht möglich ist oder dieser Fondswechsel die Interessen anderer Versicherungsnehmer nachteilig beeinflussen kann.