Leistungsnachweise. 29.1 Der Kunde hat die geleistete Arbeitszeit auf Verlangen von uns täglich, spätestens jedoch nach Abschluss der Arbeiten auf den Tätigkeitsberichten (Rapporten) zu bescheinigen. Er hat hierzu eine Person zu beauftragen und zu bevollmächtigen, welche am Ort der Leistungserbringung zumindest einmal werktäglich persönlich anwesend ist.
29.2 Vom Kunden vorbehaltlos unterschriebene Tätigkeitsberichte sind im Hinblick auf die enthaltenen Tatsachen, insbesondere Fahrt- Behinderungs- und Leistungszeiten für den Kunden grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen. Vorbehalte sind unmittelbar bei Vorlage des Arbeitsberichtes zu äußern und auf dem Bericht schriftlich zu dokumentieren.
Leistungsnachweise a) Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.
b) Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweis sind grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungs- grundlagen.
Leistungsnachweise a) Die Erbringung von Leistungen können wir von der Vorlage des Versiche- rungsscheins sowie eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der Person(en), auf deren Leben wir verpflichtet sind, eine Leis- tung zu zahlen, abhängig machen.
b) Sofern Leistungen wegen des Todes der versicherten Person vor aktuellem Rentenbeginn geltend gemacht werden, können wir die Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde verlangen.
c) Im Falle des Todes der versicherten Person oder des Versicherungsneh- mers vor Rentenbeginn können wir zudem zur Klärung der Verfügungs- berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvoll- streckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlan- gen. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Wir können auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn uns eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorge- legt wird. Wir sehen denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvoll- strecker genannt ist, als Berechtigten an. Dies gilt nicht, wenn uns bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist.
d) Ab aktuellem Rentenbeginn können wir ferner auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Person, auf deren Leben wir eine Rente zahlen, noch lebt. Der Tod der Person, auf deren Leben wir eine Rente zahlen, ist uns unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht emp- fangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
e) Wenn Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit oder Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden, sind uns auf Ihre Kosten eine Darstellung der Ursache für das Vorliegen des Versicherungsfalls sowie ausführliche schriftliche Berichte der qualifizierten und, falls zutreffend, anderen Ärzte, welche die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Zustands einzureichen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflege- heime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Kranken- kassen, Berufsgenossenschaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die versicherte Person hat die Mög- l...
Leistungsnachweise. 13. Leistungsnachweise gemäss §11 Abs. 1 lit. c finden in folgenden Lehrveranstaltungstypen statt:
Leistungsnachweise. 17. Leistungsnachweise können für folgende Lehrveranstaltungsformen stattfinden:
Leistungsnachweise. 22 Arten der Leistungsnachweise
Leistungsnachweise. Für alle Leistungen sind nach Lohn- und Stoffkosten getrennte Nachweise zu führen (Montageberichte, Arbeits- und Materialaufstellung). Leistungen auf dem Gelände der MHH sind durch eine Bescheinigung von unterschriftsberechtigten Bediensteten der MHH nachzuweisen.
Leistungsnachweise. 12.1 Für den Nachweis der Leistungen des Auftragnehmers bei Abrechnung nach Aufmaß sind ausschließlich die beim Auftraggeber verwendeten Vordrucke und Formulare zu verwenden. Diese Vordrucke und Formulare sind vor Aufnahme der Leistungserbringung beim Auftraggeber anzufordern.
12.2 Kleinmaterialien, Werk-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe sind bereits im pauschalierten Auftragsumfang und der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit sie der Auftraggeber nicht nach den Vereinbarungen der Vertragspartner kostenlos beistellt.
12.3 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsnachweise für jeden Auftrag unter Angabe der Bestellnummer und der Bestellpositionsnummer, im Einzelfall unter zusätzlicher Angabe der Kontierung, dem Auftraggeber unter Überlassung eines Originals täglich zur Kontrolle und Bestätigung vorgelegt werden.
12.4 Der Auftragnehmer hat ab Beginn der Arbeiten regelmäßig Tagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfall innerhalb von 2 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu übergeben. Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere Angaben zu Personaleinsatz (Mitarbeiterzahl, Qualifikation), erbrachte Leistungen, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Betonierungszeiten, Unterbrechungen mit Angabe von Gründen, Unfälle und Randbedingungen (Wetter, Temperatur, Feuchtigkeit).
12.5 Für Stundenlohnarbeiten und zeitbezogene besondere Verrechnungs- sätze im Sinne von Xxxx. 10.2 gilt: Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeits- bzw. an der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu bestimmenden Personal- sammelstelle. An- und Abfahrtzeiten hierhin werden nicht vergütet, ausgenommen die An- und Abfahrtzeit des mit der Beförderung des Personals beauftragten Kraftwagenfahrers, jedoch ohne Mehrarbeits- zuschlag. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Leistungsnachweise. Sämtliche Leistungen des AN sind durch entsprechend aussagekräftige Nachweise (unterschriebene Prüfprotokolle, Arbeitsscheine, Abnahmebescheinigungen, Stundenzettel, Bilder/Fotos etc.) zu belegen. Dies gilt auch für pauschal vergütete Leistungen. Auf unser Verlangen sind diese Nachweise jederzeit vorzulegen und es ist Auskunft über die bereits durchgeführten Arbeiten zu erteilen. Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind uns die Nachweise unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche, zur Bestätigung vorzulegen. Die Unterzeichnung von Arbeitsnachweisen hat keine Abnahmewirkung.
Leistungsnachweise. Umsatzsteuer Leistungsnachweise Vorsteuer der Leistungserbringer. Die Leistung ist je Lieferant ein- deutig der USt-ID des Erbringers zugeordnet. Der Kunde kann die Vorsteuer aus der Sammelrech- nung ziehen. Steuerschuldner ist