Common use of Formale Prüfung der Verrechnungspreisaufzeichnungen Clause in Contracts

Formale Prüfung der Verrechnungspreisaufzeichnungen. Die Steuerpflichtige legte die Verrechnungspreisaufzeichnungen der Prüfung vor. Grundsätzlich bestehen solche Aufzeichnungen aus einem Hauptdokument (Master File) und einem lokalen Dokument (Local File). Die Steuerpflichtige reichte aber für die Prüfung nur das Hauptdokument ein, das ab dem 1. Januar 2017 gültig ist. Bei der Prüfung wurde ausserdem festgestellt, dass die Steuerpflichtige das Hauptdokument nicht für jedes Steuerjahr erstellt hat. Diese Vorgehensweise der Steuerpflichtigen verstösst gegen § 18 Abs. 5 des rumänischen Steuergesetzes sowie § 6 Abs. 1 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens, wonach steuerpflichtige juristische Personen verpflichtet sind den Nachweis des Hauptdokuments betr. Verrechnungspreise für jedes Steuerjahr zu erstellen. Gemäss § 18 Abs. 5 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens muss jeder Wirtschaftsteilnehmer, der nicht als Kleinunternehmen gilt, am letzten Tag des Steuerjahres bis zur Einreichung der Steuererklärung den Fremdvergleichspreis, die zu seiner Ermittlung angewandte Methode und die ihn begründenden Tatsachen und Umstände angeben. Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens, ist jede steuerpflichtige juristische Person verpflichtet, das Protokoll betreffend die Verrechnungspreise für Steuerjahr zu erstellen. Das Protokoll besteht aus einem Hauptdokument und einem lokalen Dokument. Gemäss § 6 Abs. 5 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens muss jede steuerpflichtige juristische Person die Datenbankfilterung der für den Vergleich ausgewählten Unternehmen mindestens alle drei Jahre und die Finanzdaten der für den Vergleich ausgewählten Unternehmen mindestens einmal jährlich aktualisieren. Die Prüfung ergab, dass das von der Steuerpflichtigen eingereichte Hauptdokument nicht die nach § 6 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens erforderlichen Angaben enthielt. Ferner wurde festgestellt, dass die von der Steuerpflichtigen für die Prüfung vorgelegten lokalen Dokumente unvollständig waren. Die Steuerpflichtige hat hierbei ihre Aufzeichnungspflicht verletzt. Bei der Prüfung des lokalen Dokuments musste ausserdem festgestellt werden, dass dieses nicht alle in § 6 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens geforderten Angaben enthalten. Die Steuerpflichtige hat damit gegen die Bestimmungen des § 6 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums Rumäniens verstossen. Insbesondere enthält das eingereichte lokale Dokument folgende Informationen nicht: a) Namen der Personen, denen die Geschäftsführung unterstellt ist, und die Namen der Länder, in denen diese Personen ihren Sitz haben; b) eine ausführliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit, der Aktivitäten und der Strategie der Steuerpflichtigen, einschliesslich der Angabe, ob die Steuerpflichtige im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Steuerjahr an einer Unternehmensumstrukturierung oder der Übertragung von immateriellen Vermögenswerten beteiligt oder davon betroffen war, sowie die Auswirkungen dieser Transaktionen auf die Steuerpflichtige; c) eine Liste der wichtigsten Wettbewerber der Steuerpflichtigen (nicht der Gruppe). Das lokale Dokument umfasst ausserdem nicht die folgenden geprüften Transaktionen oder konsolidierten Transaktionen: a) ein detailliertes Benchmarking und eine Funktionsanalyse der an der geprüften Transaktion beteiligten verbundenen Unternehmen, einschliesslich etwaiger Änderungen gegenüber den Vorjahren; b) die Bezeichnung der am besten geeigneten Fremdvergleichsmethode; c) eine Angabe des verbundenen Unternehmens, das als Testpartei gewählt wurde, und die Gründe für die Xxxx; d) eine Zusammenfassung der wichtigsten Annahmen, die bei der Anwendung der Fremdvergleichsmethode berücksichtigt wurden; e) eine Auflistung und Darstellung der ausgewählten externen Vergleichstransaktionen und eine Darstellung der relevanten Finanzdaten der unabhängigen Unternehmen, auf die sich die Fremdvergleichspreisanalyse stützt, einschliesslich einer Beschreibung der Benchmarking- Methode und der Quelle dieser Informationen; f) eine Darstellung und ausführliche Begründung der Benchmarking-Anpassungen sowie eine Angabe, ob die Anpassung in den Daten der geprüften Partei, der unabhängigen Benchmarking-Transaktion in beiden enthalten ist; g) einen detaillierten Nachweis, dass die geprüften Transaktionen in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichspreis auf der Grundlage der gewählten Fremdvergleichsmethode bepreist wurden; h) eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Fremdvergleichsmethode verwendet wurden; i) einen substanziellen Nachweis, wie die bei der Anwendung der Fremdvergleichsmethode verwendeten Finanzdaten mit den Daten in den Jahresabschlüssen der Steuerpflichtigen in Beziehung gesetzt werden können. [...] betroffenen Datensatzes, die Änderung und ihr Datum enthalten. Die Änderung erfolgt gemäss den zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Datensatzes geltenden Vorschriften. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die Steuerpflichtige die Aufzeichnungen über den Verrechnungspreis nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstellt hat und das von ihr vorgelegte lokale Dokument unvollständig ist. Dadurch hat die Steuerpflichtige ihre Aufzeichnungspflicht verletzt. Hiermit wird die Steuerpflichtige aufgefordert, ihrer Aufzeichnungspflicht gegenüber den verbundenen Unternehmen unverzüglich gesetzeskonform nachzukommen.

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