Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
(2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch
1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe;
5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
6. die Unterrichtung über den Xxxxxxxx eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Formen der Zusammenarbeit. 3.1 Aktivitäten schulbezogener Jugendarbeit Kooperationen der Jugendarbeit mit Schulen können sich beispielsweise auf folgende Aktivitätsformen erstrecken: • Beteiligung an Projektwochen mit Klassen oder Gruppen • (Mit)gestaltung von Schullandheimaufenthalten • Schülertreffs an der Schule oder in unmittelbarer Nähe zur Schule (Schülercafes) • Seminare und Multiplikatorenschulungen für Tutoren, Schülerinnen und Xxxxxxx der Schülermitverantwortung (SMV) • Angebote der Pausen- und Schulhofgestaltung • Jugendberatung und Jugendinformation • Übungen, Schulungen, Unternehmungen z.B. mit erlebnispädagogischen Methoden • Bildungsangebote zur Entwicklung sozialer Kompetenz und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen • Gruppenangebote
3.2 Orte und Zeiten Aktivitäten der Jugendarbeit können sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule stattfinden. Sie können während der Unterrichtszeit aber auch am Nachmittag vorgesehen werden, am Wochenende oder während der Ferienzeiten durchgeführt werden. Veranstaltungen können während der Unterrichtszeit jedoch nur durchgeführt werden, wenn sie den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb nicht ersetzen, sondern mit ihm als Einbeziehung externen Fachwissens vereinbar sind.
Formen der Zusammenarbeit. 1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Unterstützung, finanzieller Zusammenarbeit oder humanitärer Hilfe, einschliesslich Nothilfe.
a) Die technische Unterstützung von Afghanistan durch die Schweiz erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildungsprogramme, Beratung oder andere Dienstleistungen, sowie durch die Bereitstellung von Ausrüstung und Material, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
b) Die finanzielle Zusammenarbeit mit Afghanistan erfolgt in Form von finanzieller Unterstützung der Schweiz von Projekten oder Programmen, die von der afghanischen Regierung durchgeführt werden.
c) Die humanitäre Hilfe, einschliesslich Nothilfe, der Schweiz an Afghanistan umfasst Material, Dienstleistungen, Entsendung von Fachpersonen und finanzielle Beiträge. Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die verletzlichsten Bevölkerungsschichten der afghanischen Gesellschaft und ergänzen gleichzeitig die Massnahmen zum Kapazitätsaufbau der lokalen und nationalen humanitären Organisationen. Zuschüsse für humanitäre Hilfe werden bei international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerungsgruppen auf Einzelfallbasis gewährt.
d) Alle anderen Formen der Zusammenarbeit, die von gegenseitigem Interesse sind und die in diesem Abkommen nicht speziell erwähnt sind, werden in einem Abkommen geregelt, entweder als Addendum zu diesem Abkommen oder als separates Abkommen.
2. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
Formen der Zusammenarbeit. 4.1. Die Arbeiten in den in Absatz 3.1 und Absatz 3.2 genannten Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere folgende Formen annehmen: - Austausch von Informationen, Dokumenten und Erfahrungen; - Einführung von Mechanismen zur Gesamtsteuerung und Prioritätensetzung; - Schaffung geeigneter Organisationsstrukturen und Mechanismen zur Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung, namentlich durch die Ausarbeitung und Annahme von Standards, auf die beide Parteien in ihren jeweiligen Regelwerken verweisen können.
4.2. Die Entwicklung von Standards in den in Absatz 3.1 und Absatz 3.2 genannten Bereichen der Zusammenarbeit erfolgt durch einen von der ZKR einzurichtenden Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt unter Einbeziehung von Mitgliedstaaten der EU und der ZKR. Die Europäische Union kann, vertreten durch die Europäische Kommission, an diesem Ausschuss teilnehmen. Der Ausschuss kann, soweit dies für notwendig erachtet wird, von Sachverständigengruppen unterstützt werden.
4.3. Bei der Durchführung dieser Arbeiten sollten das Sekretariat der ZKR und die GD MOVE die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten relevanten Informationen insbesondere hinsichtlich ihrer Ziele und Arbeitspläne im Bereich der Binnenschifffahrt und in verwandten Bereichen austauschen und gegebenenfalls gewonnene Erfahrungen teilen.
4.4. Die beiden Parteien erstellen ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, das dem Ausschuss zur Beratung und Annahme vorgelegt wird.
4.5. Das Sekretariat der ZKR nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und leistet sprachliche Unterstützung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrtsterminologie, sofern die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen; dabei hat es die Bestimmungen des Absatzes 6 (Finanzierung) zu beachten.
Formen der Zusammenarbeit. 4.1. Die Vertragsparteien
a) legen Mechanismen für die Konsultation, Koordinie- rung und Zusammenarbeit sowie den Informations- austausch fest;
b) erleichtern die Harmonisierung von Leistungsanfor- derungen und die Interoperabilität neuer Technolo- gien und Systeme;
c) koordinieren die jeweiligen Audit- und Inspektions- programme und -ergebnisse und die technischen Un- terstützungstätigkeiten im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit;
d) tauschen Informationen über die Einhaltung von ICAO-Richtlinien aus;
e) treffen Regelungen für die Bereitstellung von Sach- verstand und Mitteln durch die EU an die ICAO, einschließlich in Form der Entsendung von Personal, das dann der ausschließlichen Weisungsbefugnis des Generalsekretärs unterliegt, und — wo durchführbar — von technischer Hilfestellung und besonderen Ausbildungsmaßnahmen;
f) ermöglichen die Teilnahme der jeweils anderen Ver- tragspartei an ihren jeweiligen Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit Audit- und Inspektionsprogram- men und gegebenenfalls Ausbildungsprogrammen, wobei EU-Beobachter an ICAO-Auditbesuchen von EU-Staaten nur mit Zustimmung letzterer teilneh- men dürfen und entsandte EU-Experten, die als ICAO-Auditoren an ICAO-Audits teilnehmen, alle Informationen im Zusammenhang mit dem Audit- besuch im Einklang mit den einschlägigen ICAO- Vorschriften streng vertraulich behandeln, und
g) teilen unbeschadet der Geheimhaltungspflichten der jeweiligen Vertragspartei und vorbehaltlich der be- treffenden Geheimhaltungsregeln des Artikels 6 elek- tronische Informationen, Daten und amtliche Ver- öffentlichungen miteinander und gewähren gegensei- tig Zugang zu Datenbanken und verbessern deren Verbindungen, um ihre jeweils vorhandenen Daten- banken gegenseitig zu ergänzen.
Formen der Zusammenarbeit. Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung in politisches Handeln umzusetzen. Sie werden dazu ihre Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung und im Magistrat miteinander abstimmen und zu Verfahrens-, Sach- und Personalfragen Konsens herstellen. Die Koalitionspartner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung. Für die jeweiligen politischen Initiativen wird im Rahmen einer konstruktiven, vertrauensvollen und verlässlichen Zusammenarbeit bei dem Koalitionspartner um Unterstützung geworben, um eine politische Mehrheit für die eingebrachten Themen in der Stadtverordnetenversammlung zu erzielen. Entscheidungen werden zwischen den diesen Vertrag tragenden Koalitionspartnern abgestimmt. Die Koalitionspartner sehen in einer vertrauensvoll und konstruktiv ausgerichteten Zusammenarbeit die Notwendigkeit, sich regelmäßig gegenseitig zu informieren und Positionen auszutauschen.
Formen der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner ist geprägt von einem fairen Umgang auf Augenhöhe. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten sollen in diesem von gegenseitigem Respekt geprägten Arbeitsverhältnis schnell und auch außerhalb regelmäßiger Treffen angesprochen werden.
Formen der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe soll auf Dauer angelegt und vertrauensvoll sein. Die Zusammenarbeit kann durch unterschiedli- che Maßnahmen abgesichert werden: In jeder Schule und in jedem Jugendamt sind verbindliche Ansprechpartnerinnen und -partner zu benennen. Sie haben die Aufgabe, Kontakte herzustellen und Informationen zu vermitteln. Die Schulleitungen sind für die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu- ständig. Die Aufgabe wird von der sozialpädago- gischen Fachkraft der Schule, sofern die Schule über eine solche verfügt, wahrgenommen. Die örtlichen Xxxxxx der Kinder- und Jugend- hilfe soll Ansprechpartner/-innen für die Schu- len benennen. Die Aufgabe kann auch auf an- dere kommunale Xxxxxx übertragen werden.
Formen der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit wird vorrangig getragen durch ein regelmäßiges Informations- und Kon- taktsystem und durch die Verpflichtung der Vereinbarungspartner zur Übernahme ihrer jeweili- gen Aufgaben im Sinne der RV Drogenkonsumräume.
Formen der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ein offenes und fortlaufendes Gespräch im Bereich der technischen Vorschriften für Kraftfahr- zeuge oder der zugehörigen Normen zu führen. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
a) wenigstens einmal jährlich ein Treffen (einschließlich der Treffen am Rande der Sitzungen der WP.29) abzuhalten, entweder als Videokonferenz oder mit persönlicher Anwesenheit – in letzterem Fall finden die Treffen abwechselnd in Kanada und in der Europäischen Union statt,
b) Informationen über nationale und internationale Programme und Zeitpläne auszutauschen, einschließlich der Planung von Forschungsprogrammen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen,
c) einen gemeinsamen Beitrag zur Unterstützung und Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften im Rahmen multilateraler Foren wie des globalen Übereinkommens von 1998 u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Aktivitäten zu leisten,
d) Forschungs- und Entwicklungspläne zur Sicherheit von Kraftfahrzeugen und zu umweltbezogenen technischen Vorschriften oder zugehörigen Normen auszutauschen und zu erörtern,
e) gemeinsame Analysen durchzuführen, Methodiken und Ansätze zu entwickeln, soweit sie für beide Seiten vorteilhaft, praktisch und geeignet sind, sowie die Entwicklung technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen zu unterstützen und zu erleichtern und
f) zusätzliche Bestimmungen über die Zusammenarbeit zu entwickeln.