Formen der Zusammenarbeit. (1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
Formen der Zusammenarbeit. 3.1 Aktivitäten schulbezogener Jugendarbeit Kooperationen der Jugendarbeit mit Schulen können sich beispielsweise auf folgende Aktivitätsformen erstrecken: • Beteiligung an Projektwochen mit Klassen oder Gruppen • (Mit)gestaltung von Schullandheimaufenthalten • Schülertreffs an der Schule oder in unmittelbarer Nähe zur Schule (Schülercafes) • Seminare und Multiplikatorenschulungen für Tutoren, Schülerinnen und Xxxxxxx der Schülermitverantwortung (SMV) • Angebote der Pausen- und Schulhofgestaltung • Jugendberatung und Jugendinformation • Übungen, Schulungen, Unternehmungen z.B. mit erlebnispädagogischen Methoden • Bildungsangebote zur Entwicklung sozialer Kompetenz und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen • Gruppenangebote
Formen der Zusammenarbeit. 1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Unterstützung, finanzieller Zusammenarbeit oder humanitärer Hilfe, einschliesslich Nothilfe.
Formen der Zusammenarbeit. Sie als Versicherungsagent können Verträge mit einer oder mehreren VU’s oder aber auch mit anderen Versi- cherungsagenten eingehen.
Formen der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe soll auf Dauer angelegt und vertrauensvoll sein. Die Zusammenarbeit kann durch unterschiedli- che Maßnahmen abgesichert werden: In jeder Schule und in jedem Jugendamt sind verbindliche Ansprechpartnerinnen und -partner zu benennen. Sie haben die Aufgabe, Kontakte herzustellen und Informationen zu vermitteln. Die Schulleitungen sind für die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu- ständig. Die Aufgabe wird von der sozialpädago- gischen Fachkraft der Schule, sofern die Schule über eine solche verfügt, wahrgenommen. Die örtlichen Xxxxxx der Kinder- und Jugend- hilfe soll Ansprechpartner/-innen für die Schu- len benennen. Die Aufgabe kann auch auf an- dere kommunale Xxxxxx übertragen werden.
Formen der Zusammenarbeit. 4.1. Die Vertragsparteien
Formen der Zusammenarbeit. − Konsultationen zwischen den verschiedenen Parteien − Bilaterale Treffen − Seminare und Workshops zu bestimmten Themen mit anderen Partnern und Forschungsanstalten − Gemeinsame Forschungsprojekte − Austausch mit Vertretern der Wissenschaft, Wirtschaft, Konsumentenschutz - und Nichtregierungs- organisationen, etc. − Schaffung neuer Arbeitsgruppen zur Koordination der Torfreduktion in anderen Absatzmärkten und Anwendungsbereichen Überprüfung der Umsetzung Im Rahmen des Berichtes Grüne Wirtschaft und als Wirkungskontrolle der Umsetzung der Absichtser- klärung wird das BAFU eine Datenerhebung mit Hilfe der unterzeichnenden Unternehmen und Bran- chenverbände durchführen. Wenn möglich, sollen hierbei auch andere im Torfbereich aktive Unterneh- men und Verbände miteinbezogen werden. Die Durchführung der ersten Datenerhebung, welche sich ausschliesslich auf die Reduktion der Torf- verwendung im produzierenden Gartenbau und Gartenhandel fokussieren wird, ist das erste Mal im Jahr nach Unterzeichnung der Absichtserklärung geplant. Erhoben werden die Substratverbrauchs me n- gen und Torfanteile des Vorjahres. In der Folge wird der Fortschritt jährlich durch eine Datenerhebung gemessen. Die Details und der konkrete Ablauf dieser Datenerhebung werden von der Arbeitsgruppe «produzierender Gartenbau und Gartenhandel (Detail- und gärtnerischer Engroshandel)» festgelegt. Die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzrechts werden berücksichtigt. Wird festgestellt, dass eine der unterzeichnenden Parteien, die in dieser Absichtserklärung vereinbart en Ziele nicht erreichen wird oder der Absicht der vorliegenden Absichtserklärung zuwiderhandelt, wird das BAFU gemeinsam mit der betroffenen Partei im Rahmen eines direkten Dialogs nach geeigneten Lö- sungen suchen. Handelt eine der unterzeichnenden Parteien wiederholt der Absicht und Ziele dieser Absichtserklärung zuwider, entscheidet die Arbeitsgruppe mit der betroffenen Partei über einen Aus- schluss.
Formen der Zusammenarbeit. (1) Erlangt eine Seite Kenntnis von einem Notfall, so kann sie ihre Einsatzkräfte über die eigene Staatsgrenze entsenden, wenn hierdurch eine schnelle und geeignete Versorgung des Patienten gewährleistet wird (unterstützende Zusammenarbeit). Jedoch muss die ausländische und regelhaft zuständige Leitstelle in Kenntnis gesetzt werden.
Formen der Zusammenarbeit. Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung in politisches Handeln umzusetzen. Sie werden dazu ihre Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung und im Magistrat miteinander abstimmen und zu Verfahrens-, Sach- und Personalfragen Konsens herstellen. Die Koalitionspartner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung. Für die jeweiligen politischen Initiativen wird im Rahmen einer konstruktiven, vertrauensvollen und verlässlichen Zusammenarbeit bei dem Koalitionspartner um Unterstützung geworben, um eine politische Mehrheit für die eingebrachten Themen in der Stadtverordnetenversammlung zu erzielen. Entscheidungen werden zwischen den diesen Vertrag tragenden Koalitionspartnern abgestimmt. Die Koalitionspartner sehen in einer vertrauensvoll und konstruktiv ausgerichteten Zusammenarbeit die Notwendigkeit, sich regelmäßig gegenseitig zu informieren und Positionen auszutauschen.
Formen der Zusammenarbeit. Schriftliche Vereinbarung