FRACHTVERKEHR Musterklauseln

FRACHTVERKEHR a) Die Sendungen sind durch die Auflieferer frei Hafenkante in eigenen, für die Schiffsbeförderung geeigneten und zugelassenen Behältern anzuliefern oder in Eigenleistung auf die vorhandenen Anhänger, Güterpaletten oder Container zu verladen. b) Es dürfen nur die bei der NSB erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung sowie der Onlinefrachtbrief (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxx/xxxxxxxxxxx.xxxx) verwendet werden. c) Falsche oder fehlende Berechnungsgrundlagen wie beispielsweise die Stückzahl, das Gewicht, die Länge oder Angaben zur Volumenberechnung des zu befördernden Frachtguts können über die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus mit Strafgebühren von bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich berechnet werden. Der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger war, bleibt dem Kunden unbenommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher. d) Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. e) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung geeigneten Verpackung anzuliefern. Zu kühlende Waren sind so zu verpacken, dass die Kühlung für mindestens vierundzwanzig Stunden ab Auflieferung gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung z.B. in Bezug auf die Schiffssicherheit ausreichend ist, liegt beim Frachtmeister. f) Sendungen sind spätestens bis zum Frachtannahmeschluss des jeweiligen Tages anzuliefern. Auch bei rechtzeitiger Anlieferung besteht kein Anspruch auf Beförderung der Frachtgüter am selben Tag. Außerhalb der Annahmezeiten werden keine Sendungen angenommen. g) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger mit ausgefüllten Frachtbriefen aufzugeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die NSB kann von Auflieferern verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehältern, Europaletten, Gitterboxpaletten oder in sonst geeigneter Weise zusammengefasst angeliefert wird. h) Das amtliche Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung. i) Die Frachtgüter sind unmittelbar nach Ankunft des Frachtschiffs im Festlands- oder Inselhafen abzuholen. Für in den Häfen lagernde Güter wird keine Haftung übernomm...

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.