Gefährliche Güter Musterklauseln

Gefährliche Güter. Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
Gefährliche Güter. Lebende Tiere und Pflanzen
Gefährliche Güter. (1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat. (2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und Schäden.
Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache mit ONS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden. 3.3 Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
Gefährliche Güter. 8.1) Bei gefährlichen Gütern muss der Kunde prüfen, ob ihre Aufnahme und Umschlag nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zulässig sind und ob hierfür besondere Auflagen bestehen. Er muss gegebenenfalls auf eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene besondere Umschlagsaufsicht im Auftrag besonders hinweisen. 8.2) Der Kunde muss die Packstücke mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen anliefern. 8.3) Für den Umschlag und die Bereitstellung von gefährlichen Gütern sind NTB insbesondere die nach den gesetzlichen und örtlichen Sicherheitsvorschriften notwendigen Informationen schriftlich zu übergeben oder in gut lesbarer Form mitzuteilen. Hierzu gehören die Angaben aus der Verantwortlichen-Erklärung oder der Dangerous Goods List nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee). Bei containerisierten gefährlichen Gütern ist zusätzlich die Containernummer anzugeben. Die Informationen müssen folgende Einzelheiten enthalten, ohne dass die Verpflichtung hierauf beschränkt wäre: Richtiger technischer Name des Gefahrgutes Richtiger technischer Name des Gefahrgutes Bruttomasse, bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes Bruttomasse, bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes Verpackungsart und bei Stoffen, die unter einer NAG-Eintragung oder Sammelbezeichnung befördert werden, die Verpackungsgruppe Verpackungsart und bei Stoffen, die unter einer NAG- Eintragung oder Sammelbezeichnung befördert werden, die Verpackungsgruppe Anzahl der Packstücke Anzahl der Packstücke IMO-Erklärung gemäß § 8 der Gefahrgutverordnung See IMO-Erklärung gemäß § 8 der Gefahrgutverordnung See IMDG Code IMDG Code Klasse, Unterklasse nach der Gefahrgutverordnung See Klasse, Unterklasse nach der Gefahrgutverordnung See 8.4) Erfolgt bei Importgütern die Aufnahme aufgrund eines Ladungsverzeichnisses des Schiffes, so müssen die in Nr. 8.3 genannten Angaben in dem Ladungsverzeichnis enthalten sein. Die im Ladungsverzeichnis aufgeführten gefährlichen Güter sind zu kennzeichnen. Werden Ladungsverzeichnisse durch Telefax oder im Wege der elektronischen Datenkommunikation übermittelt, so muss zugleich eine gesonderte Liste mit allen in dem Verzeichnis aufgeführten gefährlichen Gütern zusätzlich übermittelt werden. 8.5) Güter, welche den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht unterliegen, von denen jedoch aufgrund...
Gefährliche Güter. Die Verpackung (Innen- und Außenverpackung) und der Versand von gefährlichen Gütern wie Lacke, Verdünnungen, Kleber, Säuren, Giftstoffe, unter Druck stehende Gase, etc. sind strikt gemäß den Vorschriften (IMDG, IATA, ADR, RID) für die gewählte(n) Versandart(en) bis zur Endbestimmung vorzunehmen. Die erforderlichen und in o. a. Vorschriften geregelten Gefahrengutbescheinigungen im Original, Unfallmerkblätter, etc. sind vom Auftragnehmer beizubringen (in Deutsch / Englisch sowie der Landessprache der Endbestimmung.
Gefährliche Güter. I.4.5 Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeits- schutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten I.4.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften Überprüfen, Brandschutz- einrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten (Lernfeld 8)
Gefährliche Güter. Unabhängig von den diesbezüglichen Hinweispflichten des Auftraggebers hat der Frachtführer selbstständig zu überprüfen, ob es sich bei dem Transport um gefährliche Güter handelt und ggf. die entsprechenden Schritte einzuleiten. Ist ein Gefahrgutlenkerausweis erforderlich, so ist dieser auf Gültigkeit zu überprüfen. Der Frachtführer ist für die Fahrzeug- und Lenkerausrüstung verantwortlich, insbesondere gem. ADR. Der Auftraggeber behält sich das Recht diesbezüglicher Kontrollen vor. Gefahrgüter der Klassen 1 und 7 dürfen nicht transportiert werden.
Gefährliche Güter. 13.1. Der Lieferant ist alleine verantwortlich für die Einhaltung und Anwendung ggf. anwendbarer Vorschriften über Gefahrgüter, insbesondere, aber nicht abschließend, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), sowie die Luftfrachtvorschriften IATA. Auf etwaige Gefahren wird der Lieferant die DIETZEL GMBH rechtzeitig schriftlich hinweisen.
Gefährliche Güter. Der Umgang mit gefährlichen Gütern im Hamburger Hafen unterliegt der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH) i. V. m. dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg. Vor der Anlieferung von gefährlichen Gütern sind dem Unternehmen alle das Gefahrgut betreffende Daten zu übermitteln. Die Daten sind, wenn vom Unternehmen verlangt, durch elektronische Datenträger/EDI an das Unternehmen zu übermitteln.