Gefährliche Güter Musterklauseln

Gefährliche Güter. Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
Gefährliche Güter. Lebende Tiere und Pflanzen
Gefährliche Güter. (1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat. (2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und Schäden.
Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rücksprache mit der Systemzentrale des DER KURIERS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt dem Auftragsempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. 3.3 Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
Gefährliche Güter. (1) Die Beförderung von Gütern, die Gefahrgüter im Sinne der nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften (z. B. ADR) sind, ist nach vorheriger Absprache mit nox gemäß den in den Vorschriften genannten limitierten Mengen zulässig. Nähere Informationen sowie Hinweise zum Transport von Gefahrgut sind im Gefahrgut-Leitfaden enthalten, den Sie im Internet unter xxx.xxx-xxxxxxxxxxxx.xx oder auf Wunsch von Ihrer nox Niederlassung erhalten. Ein Vertrag über die Beförderung von gefährlichen Gütern kommt nicht zustande, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht als Gefahrgut im Sinne der nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften deklariert. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gültigen ADR-Verpackungsvorschriften einzuhalten, ein ADR¬-Beförderungspapier (siehe nox ADR-Gefahrgut- erklärung, unter xxx.xxx-xxxxxxxxxxxx.xx) zu erstellen und die Sendung zu avisieren. Eine separate Übergabe von Packstück (Gefahrgut) und Doku- mentation an nox bzw. den beauftragten Frachtführer/Fahrer ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Beförderungspapiere sind für Limited Quantities nicht erforderlich, es muss jedoch eine Bereitstellung des Packstückes mit dem Gefahrgut und eine Information bezüglich der gefährlichen Güter an nox bzw. den Frachtführer/Fahrer erfolgen. (3) nox akzeptiert keine Sendungen, deren Inhalte von der ICAO, der IATA oder einer zuständigen Behörde oder von anderen Organisationen als Gefahrgut eingestuft sind. (4) Bei dem Transport von Gefahrgut übernimmt nox keine Laufzeitgarantie, jegliche Transportfrist ist in diesem Fall ausgesetzt. Für Gefahrgut muss zwingend ein abschließbarer Abstellplatz vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, wird das Gefahrgut in die nox Niederlassung retourniert und auf Kosten des Auftraggebers gelagert, bis es zu einer erneuten, kostenpflichtigen Zustellung kommt.
Gefährliche Güter. Die Verpackung (Innen- und Außenverpackung) und der Versand von gefährlichen Gütern wie Lacke, Verdünnungen, Kleber, Säuren, Giftstoffe, unter Druck stehende Gase, etc. sind strikt gemäß den Vorschriften (IMDG, IATA, ADR, RID) für die gewählte(n) Versandart(en) bis zur Endbestimmung vorzunehmen. Die erforderlichen und in o. a. Vorschriften geregelten Gefahrengutbescheinigungen im Original, Unfallmerkblätter, etc. sind vom Auftragnehmer beizubringen (in Deutsch / Englisch sowie der Landessprache der Endbestimmung.
Gefährliche Güter. Unabhängig von den diesbezüglichen Hinweispflichten des Auftraggebers hat der Frachtführer selbstständig zu überprüfen, ob es sich bei dem Transport um gefährliche Güter handelt und ggf. die entsprechenden Schritte einzuleiten. Ist ein Gefahrgutlenkerausweis erforderlich, so ist dieser auf Gültigkeit zu überprüfen. Der Frachtführer ist für die Fahrzeug- und Lenkerausrüstung verantwortlich, insbesondere gem. ADR. Der Auftraggeber behält sich das Recht diesbezüglicher Kontrollen vor. Gefahrgüter der Klassen 1 und 7 dürfen nicht transportiert werden.
Gefährliche Güter. I.4.5 Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeits- schutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten I.4.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften Überprüfen, Brandschutz- einrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten (Lernfeld 8)
Gefährliche Güter. 6.1 LKW mit gefährlichen Gütern müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere die erforderliche Kennzeichnung aufweisen. 6.2 Die Verweildauer von LKW mit gefährlichen Gütern im Güterterminal ist auf ein Minimum zu reduzieren und beträgt längstens 7 Tage (inklusive dem Anliefertag). 6.3 Werden der Infrastruktur AG LKW mit gefährlichen Gütern ohne besonderen Hinweis (siehe Anmeldung) angeliefert, haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften für den daraus entstehenden Schaden.
Gefährliche Güter. Nach vorheriger Rücksprache mit ImagineCargo kann im innerdeutschen Verkehr hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. Es obliegt dem Versender, bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (sogenannte Limited Quantities) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Weder ImagineCargo noch die Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen.