Frauen- und Familienförderung Musterklauseln

Frauen- und Familienförderung. 12.1 Fortsetzung der Maßnahmen zur spezifischen Förderung von Wissen- schaftlerinnen
Frauen- und Familienförderung. Bedingt durch die Einführung von Gleichstellungsstandards in bundesdeutschen Wissenschaftsorganisationen sowie durch den Reformprozess an hessischen Hochschulen sind Gleichstellungsfragen zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Um dieses Engagement zu fördern und innovative Projekte anzustoßen, stellt die Hochschule Mittel aus dem Erfolgsbudget „Frauen“ zur Verfügung, die im Zuge einer erfolgreichen Begutachtung des Hochschul- Gleichstellungskonzeptes durch Mittel des BMBF-Professorinnenprogramms und des HMWK aufgestockt werden konnten.
Frauen- und Familienförderung. 12. Ausbildungszahlen/Ausbildungskonzept
Frauen- und Familienförderung. Die HfG prüft, inwieweit neben der weiteren Förderung von Wissenschaftlerinnen insbesondere Maßnahmen im Bereich des Dual Career Services und der Kinder- betreuung vorgesehen werden können. Die Hochschule verfolgt weiterhin als eine der ersten Kunsthochschulen den Prozess des „audit familiengerechte hochschule“ (Zertifizierung erfolgte 17.5.2010). Eine Ziel- setzung dabei ist die Erweiterung des Angebots des betreuten Kinderzimmers in der Hochschule, das im Xxxxxx 2011 an neuem Ort auf dem Hauptcampus neu einge- richtet werden soll. Die Hochschule hält in Bezug auf das Thema „Dual Career Couples“ den Aufbau ei- nes Netzwerks potentieller Arbeitgeber für sinnvoll und weiterführend. Verantwortlich: Präsidium, beide Fachbereiche, Verwaltung
Frauen- und Familienförderung. Bis Ende 2010 wird ein umfassendes Gleichstellungskonzept erarbeitet werden. Dessen wesentlicher Inhalt werden die DFG-Gleichstellungsstandards sein, deren Einhaltung mit dem Instrument der hochschulinternen Zielvereinbarung gesteuert wird. Zum Stichtag 01.10.2008 lag der Frauenanteil bei Professuren bei 10,89% (2004: 9,50%). Im Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lag der Frauenanteil bei 39,23% (2004: 35,50%). Bei den Berufungsverfahren lag der Anteil der Frauen an den Listenplätzen im Jahr 2007 bei 22,58 %. Die Universität Passau ist bestrebt, diese Quoten Schritt für Schritt zu erhöhen. Die Steigerung der Kinder- und Familienfreundlichkeit der Universität ist beabsichtigt. Dies betrifft insbesondere die fast ganzjährig geöffnete Krabbelstube, die derzeit aus zwei Vormittagsgruppen und einer Nachmittagsgruppe mit je 10 Kindern besteht. Bei entsprechender Bedarfsentwicklung beabsichtigt die Universität, zusätzliche Grundstücksflächen zur Erweiterung der Krabbelstube bereit zu stellen.
Frauen- und Familienförderung. Die Philipps-Universität führt ihr intensives Engagement beim Abbau bestehender Be- nachteiligungen von Frauen in der Wissenschaft und im Berufsfeld Hochschule fort und arbeitet bis 2013 aktiv an der Umsetzung der "Forschungsorientierten Gleichstellungs- standards" der DFG; sie führt ab 2012 die entsprechenden, ggfs. hessenweiten Beru- fungsstandards ein. Die Philipps-Universität entwickelt ihr Konzept für die Implementie- rung und Institutionalisierung der Frauen- und Geschlechterforschung im Rahmen des Zentrums für Gender-Studies und feministischer Zukunftsforschung weiter. Die Katego- rie „Gender“ wird durchgängig in die Evaluierung und Qualitätssicherung einbezogen. Gleichermaßen sind aus dem „audit familiengerechte hochschule“ sowie der Mitglied- schaft im best-practice-club „Familie in der Hochschule“ nachhaltige Maßnahmen abzu- leiten, die nicht nur familienfreundliche Rahmenbedingungen an der Hochschule erzeu- gen, sondern konkrete Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familienverantwortung bieten; Frauen- und Familienförderung erstrecken sich nicht nur auf die MINT-Fächer, sondern auf alle Fächer und Einrichtungen. Beim Ausbau des Dual Career Couple-Service setzt die Philipps-Universität gemäß den „Leitlinien der Philipps-Universität Marburg zur Unterstützung von Dual Career Couples“ (2009) und unter Berücksichtigung der „Expertise zu Dual-Career-Vorhaben an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Hessen“ der Europäischen Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) auf die Kooperation mit den anderen Wissen- schaftseinrichtungen und außerwissenschaftlichen Arbeitgebern der Region.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und