Frauenförderung, Gleichstellung Musterklauseln

Frauenförderung, Gleichstellung. Der Frauenförderung an der Universität Bamberg wird ein hoher Stellenwert einge- räumt. Dieser manifestiert sich unter anderem in den Gleichstellungsrichtlinien der Otto-Friedrich- Universität Bamberg und in den für die Deutsche Forschungsgemein- schaft erstellten Gleichstellungsstandards. Die darin festgelegten Maßnahmen sollen dazu beitragen, bereits erreichte Ziele zu sichern und weitere zu erreichen. Der Frauenanteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl (hauptberufliches Personal) be- trägt 548 weibliche Beschäftigte (52,64%) von 1041 Beschäftigten (siehe auch den Anhang 'Leistungsdaten' zu den Daten im wissenschaftlichen Bereich). Defizite be- stehen jedoch noch beim Frauenanteil beim wissenschaftlichen Nachwuchs und bei den Professorinnen. Die Erhöhung der Anteile promovierender und habilitierender Frauen sind eine Grundvoraussetzung für die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft und deshalb erklärte Ziele der Universität Bamberg. Diese Ziele sollen durch die Optimierung und Verstetigung bestehender Programme sowie durch die Etablierung der nachfolgend genannten neuen Programme erreicht werden. Um die Umsetzung der bisherigen und geplanten Aktivitäten der Frauenbeauftragten und deren Qualität langfristig sicher zu stellen, garantiert die Xxxx-Xxxxxxxxx- Universität Bamberg eine angemessene personelle und finanzielle (über die vom Mi- nisterium vorgegebene) Ausstattung des Frauenbüros. Außerdem sollen bestehende Strukturen und Maßnahmen zur Förderung der inter- disziplinären Genderforschung, wie das Forum Genderforschung weiterentwickelt werden. Mit dem vhb-Modul „Gender and Diversity“ ist es in Bamberg Studierenden möglich, Qualifikationen in diesem Bereich zu erlangen. Auch die Einbindung inter- disziplinärer Genderforschung in ein Institut wird derzeit geprüft. Die Universität Bamberg unterstützt ihre Frauenbeauftragten darüber hinaus bei dem Bestreben, die Kooperation mit den Frauenbeauftragten der anderen bayerischen Universitäten aus- zubauen. Die Universität Bamberg beteiligt sich zudem erfolgreich am Professorinnenpro- gramm des Bundes und der Länder (gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]). Das Gleichstellungskonzept der Universität wurde bereits positiv begutachtet. Eine Voraussetzung der Förderung ist damit erfüllt. Eine "Profes- sur" (Mittel) wurde bereits bewilligt, eine weitere befindet sich in Vorbereitung. Frei- werdende Mittel werden für gleichstellungsfördernde Maßnahmen eingesetzt. In die- sem Zusammenhan...

Related to Frauenförderung, Gleichstellung

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.