Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.
Freistellung 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin
Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.
Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.
Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320
Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.
Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.
Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.