Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.
Freistellung 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin
Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.
Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.
Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.