Fremdfinanzierungsrisiken Musterklauseln

Fremdfinanzierungsrisiken. Die ohnehin bestehenden Verlustrisiken steigen erheblich, wenn die Beteiligung vom Anleger auf Kredit fremdfinanziert wird. Aufgrund des mit einer Kreditaufnahme verbundenen Hebeleffektes verstärken sich die negativen Auswirkungen einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung der Beteiligung. Insbesondere von einer Kreditfinanzierung einer Vermögensanlage ist daher abzuraten.
Fremdfinanzierungsrisiken. Die Emittentin und die Projektgesellschaften sind zur Aufrechter- haltung ihres Geschäftsbetriebs auf Fremdfinanzierungen ange- wiesen. Sollte in einem Jahr eine hohe Anzahl an Schuldverschreibungen gekündigt werden, hätte die Emittentin einen hohen Refinanzie- rungsbedarf, den sie unter Umständen nur durch die Aufnahme von Fremdfinanzierungen decken kann. Es besteht das Risiko, dass solche Finanzierungen nicht oder nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, oder dass Fremdkapi- tal nur zu ungünstigen Konditionen erlangt werden kann. Es besteht weiterhin das Risiko, dass andere Fremdfinanzierungen bei der Emittentin oder Fremdfinanzierungen auf Ebene der Pro- jektgesellschaften nicht oder nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, oder dass Fremdkapital nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen, als bei der Ent- scheidung über die jeweilige Investition angenommen, erlangt werden kann. Bei Krediten mit variabler Verzinsung können sich steigende Kapitalmarktzinsen negativ auswirken. Eine unzurei- chende oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen verfüg- bare Fremdfinanzierung kann einen höheren, möglicherweise nicht verfügbaren Eigenkapitaleinsatz erfordern. Darüber hinaus kann eine finanzierende Bank die Auszahlung von Fremdmitteln verweigern, wenn noch nicht alle Auszahlungsvor- aussetzungen vorliegen. Soweit die Emittentin oder eine Projekt- gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zu Zahlungen gegenüber Vertragspartnern verpflichtet ist, besteht das Risiko, dass sie hier- zu nicht bzw. nicht fristgerecht in der Lage ist. Dies könnte nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern auch zu einer Verspätung der Fertigstellung des finanzierten Projekts oder zu ei- ner Kündigung des Darlehensvertrags führen, was sich in erhebli- chem Maße negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Projektgesellschaft und / oder der Emittentin auswirken kann. Sollte das Auszahlungshindernis überhaupt nicht zu beseitigen sein, könnte die Projektgesellschaft eine Fertigstellung der Photo- voltaikanlage nur noch aus Eigenmitteln herbeiführen. Sind diese nicht oder nicht in hinreichendem Umfang vorhanden und können auch nicht eingeworben werden, kann das Projekt nicht durchge- führt werden. Soweit vereinbart wurde, die Auszahlung von Fremdmitteln bauabschnittsweise vorzunehmen, besteht das Risi- ko, dass eine Auszahlung an den Auftragnehmer erbracht wird, er damit zu finanzierende Arbeiten jedoch ...
Fremdfinanzierungsrisiken. Ein wesentlicher Anteil der Investitionskosten der Zielgesellschaf- ten wird meist durch Aufnahme von Krediten finanziert. Dabei kann die Kreditaufnahme einzelner Zielgesellschaften, insbeson- dere bei Spezial-AIF, das Eigenkapital des jeweiligen AIF um ein Mehrfaches übersteigen. Die Konditionen dieser Fremdfinanzie- rung werden regelmäßig nicht bis zur geplanten Tilgung festge- schrieben. Es ist möglich, dass eine Anschlussfremdfinanzierung nur zu deutlich schlechteren Konditionen erfolgen kann als kal- kuliert. Es ist außerdem möglich, dass keine Anschlussfremd- finanzierung erfolgen kann, z. B. weil zusätzliches Eigenkapital oder zusätzliche Sicherheiten verlangt und nicht gestellt werden können. Bereits ausgezahlte Darlehen können von Kreditinstitu- ten gekündigt werden, wenn Zins- oder Tilgungsrückstände ent- stehen oder gegen Auflagen des Darlehensvertrages verstoßen wird, z. B. weil keine zusätzlichen Sicherheiten geleistet werden können. Kündigung und Auslaufen von Darlehensverträgen kön- nen bei Scheitern einer Anschlussfremdfinanzierung zu Zwangs- verwaltung und Zwangsveräußerung der Investitionsobjekte der Zielgesellschaften führen. Außerdem sind aus dem Veräuße- rungserlös bei Verkauf von Objekten durch die Zielgesellschaften vorrangig die Darlehensmittel zurückzuzahlen. Für deutsche wie ausländische Investitionen werden Kredite teilweise nicht in Euro, sondern in Fremdwährungen abgeschlossen. Hierdurch ent- stehen Währungsrisiken. Fremdfinanzierungsrisiken können zu Verlusten führen, d. h. sie können sich auch anlagegefährdend auswirken.

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.