Fremdfinanzierungsrisiken Musterklauseln

Fremdfinanzierungsrisiken. Die ohnehin bestehenden Verlustrisiken steigen erheblich, wenn die Beteiligung vom Anleger auf Kredit fremdfinanziert wird. Aufgrund des mit einer Kreditaufnahme verbundenen Hebeleffektes verstärken sich die negativen Auswirkungen einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung der Beteiligung. Insbesondere von einer Kreditfinanzierung einer Vermögensanlage ist daher abzuraten.
Fremdfinanzierungsrisiken. Die Emittentin und die Projektgesellschaften sind zur Auf­ rechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs auf Fremdfinanzie­ rungen angewiesen. Sollte in einem Jahr eine hohe Anzahl an Schuldverschreibun­ gen gekündigt werden, hätte die Emittentin einen hohen Refi­ nanzierungsbedarf, den sie unter Umständen nur durch die Aufnahme von Fremdfinanzierungen decken kann. Es besteht das Risiko, dass solche Finanzierungen nicht oder nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ste­ hen, oder dass Fremdkapital nur zu ungünstigen Konditionen erlangt werden kann. Es besteht weiterhin das Risiko, dass andere Fremdfinanzie­ rungen bei der Emittentin oder Fremdfinanzierungen auf Ebene der Projektgesellschaften nicht oder nicht in ausrei­ chender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, oder dass Fremdkapital nur zu wesentlich ungünstigeren Kon­ ditionen, als bei der Entscheidung über die jeweilige Investi­ tion angenommen, erlangt werden kann. Bei Krediten mit variabler Verzinsung können sich steigende Kapitalmarktzin­ sen negativ auswirken. Eine unzureichende oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen verfügbare Fremdfi­ nanzierung kann einen höheren, möglicherweise nicht verfüg­ baren Eigenkapitaleinsatz erfordern. Darüber hinaus kann eine finanzierende Bank die Auszahlung von Fremdmitteln verweigern, wenn noch nicht alle Auszah­ lungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit die Emittentin oder eine Projektgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zu Zah­ lungen gegenüber Vertragspartnern verpflichtet ist, besteht das Risiko, dass sie hierzu nicht bzw. nicht fristgerecht in der Lage ist. Dies könnte nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern auch zu einer Verspätung der Fertigstel­ lung des finanzierten Projekts oder zu einer Kündigung des Darlehensvertrags führen, was sich in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Pro­ jektgesellschaft und / oder der Emittentin auswirken kann. Sollte das Auszahlungshindernis überhaupt nicht zu beseiti­ gen sein, könnte die Projektgesellschaft eine Fertigstellung der Photovoltaikanlage nur noch aus Eigenmitteln herbeifüh­ ren. Sind diese nicht oder nicht in hinreichendem Umfang vorhanden und können auch nicht eingeworben werden, kann das Projekt nicht durchgeführt werden. Soweit vereinbart wurde, die Auszahlung von Fremdmitteln bauabschnittsweise vorzunehmen, besteht das Risiko, dass eine Auszahlung an den Auftragnehmer erbracht wird, er damit zu finanzierende Arbeiten jed...
Fremdfinanzierungsrisiken. Ein wesentlicher Anteil der Investitionskosten der Zielgesellschaf- ten wird meist durch Aufnahme von Krediten finanziert. Dabei kann die Kreditaufnahme einzelner Zielgesellschaften, insbeson- dere bei Spezial-AIF, das Eigenkapital des jeweiligen AIF um ein Mehrfaches übersteigen. Die Konditionen dieser Fremdfinanzie- rung werden regelmäßig nicht bis zur geplanten Tilgung festge- schrieben. Es ist möglich, dass eine Anschlussfremdfinanzierung nur zu deutlich schlechteren Konditionen erfolgen kann als kal- kuliert. Es ist außerdem möglich, dass keine Anschlussfremd- finanzierung erfolgen kann, z. B. weil zusätzliches Eigenkapital oder zusätzliche Sicherheiten verlangt und nicht gestellt werden können. Bereits ausgezahlte Darlehen können von Kreditinstitu- ten gekündigt werden, wenn Zins- oder Tilgungsrückstände ent- stehen oder gegen Auflagen des Darlehensvertrages verstoßen wird, z. B. weil keine zusätzlichen Sicherheiten geleistet werden können. Kündigung und Auslaufen von Darlehensverträgen kön- nen bei Scheitern einer Anschlussfremdfinanzierung zu Zwangs- verwaltung und Zwangsveräußerung der Investitionsobjekte der Zielgesellschaften führen. Außerdem sind aus dem Veräuße- rungserlös bei Verkauf von Objekten durch die Zielgesellschaften vorrangig die Darlehensmittel zurückzuzahlen. Für deutsche wie ausländische Investitionen werden Kredite teilweise nicht in Euro, sondern in Fremdwährungen abgeschlossen. Hierdurch ent- stehen Währungsrisiken. Fremdfinanzierungsrisiken können zu Verlusten führen, d. h. sie können sich auch anlagegefährdend auswirken.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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