Fremdvergleich. Die Finanzverwaltung legt als Vergleichsmaßstab Verträge, wie sie zwischen Darlehensnehmern und Banken üblich sind, zugrunde. Dies setzt insbesondere voraus, dass ◼ eine Vereinbarung über Laufzeit, Art und Zeit der Rück- zahlung des Darlehens getroffen worden ist, ◼ die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten (z. X. xxxxxxx- jährlich) entrichtet werden und ◼ der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Eine ausreichende Besicherung liegt vor, wenn bankübli- che Sicherheiten hingegeben werden. Dazu gehören die
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Fremdvergleich. Die Finanzverwaltung legt als Vergleichsmaßstab Verträge, wie sie zwischen Darlehensnehmern und Banken üblich sind, zugrunde. Dies setzt insbesondere voraus, dass ◼ eine Vereinbarung über Laufzeit, Art und Zeit der Rück- zahlung des Darlehens getroffen worden ist, ◼ die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten (z. X. xxxxxxx- jährlich) entrichtet werden und ◼ der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Eine ausreichende Besicherung liegt vor, wenn bankübli- che Sicherheiten hingegeben werden. Dazu gehören diedie Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld zugunsten
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Fremdvergleich. Die Finanzverwaltung legt als Vergleichsmaßstab Verträge, wie sie zwischen Darlehensnehmern und Banken üblich sind, zugrunde. Dies setzt insbesondere voraus, dass ◼ eine Vereinbarung über Laufzeit, Art und Zeit der Rück- zahlung des Darlehens getroffen worden ist, ◼ die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten (z. X. xxxxxxx- jährlich) entrichtet werden und ◼ der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Eine ausreichende Besicherung liegt vor, wenn bankübli- che Sicherheiten hingegeben werden. Dazu gehören diedie Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld zugunsten des Darlehengebers, Bankbürgschaften, eine Sicherungs- übereignung von Wirtschaftsgütern und Forderungsabtre-
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