Common use of Friedhof- und Bestattungswesen Clause in Contracts

Friedhof- und Bestattungswesen. Das Friedhof- und Bestattungswesen wird im Stadtteil Tiengen nach den bisheri- gen Gepflogenheiten unter der Oberaufsicht des städtischen Friedhof- und Be- stattungsamtes weitergeführt. Soweit von der Gemeinde Tiengen bisher Fried- hofsgebühren erhoben worden sind, werden diese beibehalten. Sie sind der Kos- tenentwicklung anzupassen. Auf dem Friedhof sollen grundsätzlich nur Verstor- bene beigesetzt werden, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufent- halt im Stadtteil Freiburg-Tiengen haben. Die Beisetzung von Einwohnern aus dem Stadtteil Tiengen auf den Friedhöfen der Stadt Freiburg im Breisgau richtet sich nach der städtischen Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung.

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Friedhof- und Bestattungswesen. Das Friedhof- und Bestattungswesen wird im Stadtteil Tiengen Opfingen nach den bisheri- gen bishe- rigen Gepflogenheiten unter der Oberaufsicht des städtischen Friedhof- und Be- stattungsamtes weitergeführt. Soweit von der Gemeinde Tiengen Opfingen bisher Fried- hofsgebühren erhoben worden sind, werden diese beibehalten. Sie sind der Kos- tenentwicklung anzupassen. Auf dem Friedhof sollen grundsätzlich nur Verstor- bene beigesetzt werden, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufent- halt im Stadtteil Freiburg-Tiengen Opfingen haben. Die Beisetzung von Einwohnern aus dem Stadtteil Tiengen Freiburg-Opfingen auf den Friedhöfen der Stadt Freiburg im Breisgau richtet sich nach der städtischen Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung.

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Friedhof- und Bestattungswesen. Das Friedhof- und Bestattungswesen wird im Stadtteil Tiengen Lehen nach den bisheri- gen Gepflogenheiten bisherigen Gepflo- genheiten unter der Oberaufsicht des städtischen Friedhof- und Be- stattungsamtes weitergeführtBestattungsamtes wei- tergeführt. Soweit von der Gemeinde Tiengen Lehen bisher Fried- hofsgebühren Friedhofsgebühren erhoben worden sind, werden diese beibehalten. Sie sind der Kos- tenentwicklung Kostenentwicklung anzupassen. Auf dem vorhandenen und dem neu anzulegenden Friedhof sollen grundsätzlich nur Verstor- bene Verstorbene beigesetzt werdenwer- den, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufent- halt Aufenthalt im Stadtteil Freiburg-Tiengen Freiburg- Lehen haben. Die Beisetzung von Einwohnern aus dem Stadtteil Tiengen Freiburg-Lehen auf den Friedhöfen der Stadt Freiburg im Breisgau richtet sich nach der städtischen Friedhofs- und FriedhofsgebührenordnungFriedhofs- gebührenordnung.

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Friedhof- und Bestattungswesen. Das Friedhof- und Bestattungswesen wird im Stadtteil Tiengen Hochdorf nach den bisheri- gen bishe- rigen Gepflogenheiten unter der Oberaufsicht des städtischen Friedhof- und Be- stattungsamtes weitergeführt. Soweit von der Gemeinde Tiengen Hochdorf bisher Fried- hofsgebühren erhoben worden sind, werden diese beibehalten. Sie sind der Kos- tenentwicklung anzupassen. Auf dem Friedhof sollen grundsätzlich nur Verstor- bene beigesetzt werden, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufent- halt im Stadtteil Freiburg-Tiengen Hochdorf haben. Die Beisetzung von Einwohnern aus dem Stadtteil Tiengen Freiburg-Hochdorf auf den Friedhöfen der Stadt Freiburg im Breisgau richtet sich nach der städtischen Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung.

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Friedhof- und Bestattungswesen. Das Friedhof- und Bestattungswesen wird im Stadtteil Tiengen Munzingen nach den bisheri- gen bis- herigen Gepflogenheiten unter der Oberaufsicht des städtischen Friedhof- und Be- stattungsamtes Bestattungsamtes weitergeführt. Soweit von der Gemeinde Tiengen Munzingen bisher Fried- hofsgebühren Friedhofsgebühren erhoben worden sind, werden diese beibehalten. Sie sind der Kos- tenentwicklung Kostenentwicklung anzupassen. Auf dem Friedhof sollen grundsätzlich nur Verstor- bene Ver- storbene beigesetzt werden, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufent- halt Aufenthalt im Stadtteil Freiburg-Tiengen Munzingen haben. Die Beisetzung von Einwohnern aus dem Stadtteil Tiengen Freiburg-Munzingen auf den Friedhöfen der Stadt Freiburg im Breisgau richtet sich nach der städtischen Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung.

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