Common use of Fristgerechte Anmeldung Clause in Contracts

Fristgerechte Anmeldung. Das Neugeborene des bei uns versicherten Elternteils muss spä- testens 2 Monate nach der Geburt bei uns zur Versicherung ange- meldet werden. Die Anmeldung bezieht sich rückwirkend auf die Versicherung zum Tag der Geburt. Der Elternteil muss außerdem am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der vereinbarte Versicherungs- beginn. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abwei- chender Zeitpunkt geregelt sein. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Gren- ze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass für die Versicherung des Neugeborenen der Abschluss eines leis- tungsstärkeren Tarifs verlangt werden kann. Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezei- ten, wenn • ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und • die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird. Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Gren- ze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobe- wertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risiko- zuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Bei- trags verlangen. Wenn die →versicherte Person Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes hat und einer der folgenden Umstände eintritt, haben Sie nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 199 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) Anspruch auf eine Anpassung des Versicherungs- schutzes: • Der Beihilfebemessungssatz vermindert sich. • Der Beihilfeanspruch entfällt vollständig. • Eine oder mehrere Beihilfeleistungen werden gestrichen. • Eine oder mehrere Beihilfeleistungen entfallen, weil ein anderer Beihilfeträger zuständig ist. In diesen Fällen wird der Versicherungsschutz ohne →Risikoprü- fung oder Wartezeiten angepasst, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung gestellt wird. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Regelun- gen vorgesehen sein, nach denen ein Recht auf Umstellung des Versicherungsschutz in einen anderen Tarif vereinbart ist.

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Fristgerechte Anmeldung. Das Neugeborene des bei uns versicherten Elternteils muss spä- testens 2 Monate nach der Geburt bei uns zur Versicherung ange- meldet werden. Die Anmeldung bezieht sich rückwirkend auf die Versicherung zum Tag der Geburt. Der Elternteil muss außerdem am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der vereinbarte Versicherungs- beginn. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abwei- chender Zeitpunkt geregelt sein. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Gren- ze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass für die Versicherung des Neugeborenen der Abschluss eines leis- tungsstärkeren Tarifs verlangt werden kann. Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezei- ten, wenn • ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und • die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird. Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Gren- ze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobe- wertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risiko- zuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Bei- trags verlangen. Wenn die →versicherte Person Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes hat und einer der folgenden Umstände eintritt, haben Sie nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 199 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) Anspruch auf eine Anpassung des Versicherungs- schutzes: • Der Beihilfebemessungssatz vermindert sich. • Der Beihilfeanspruch entfällt vollständig. • Eine oder mehrere Beihilfeleistungen werden gestrichen. • Eine oder mehrere Beihilfeleistungen entfallen, weil ein anderer Beihilfeträger zuständig ist. In diesen Fällen wird der Versicherungsschutz ohne →Risikoprü- fung oder Wartezeiten angepasst, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung gestellt wird. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Regelun- gen vorgesehen sein, nach denen ein Recht auf Umstellung des Versicherungsschutz in einen anderen Tarif vereinbart ist.

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