Fristlose Auflösung Musterklauseln

Fristlose Auflösung. 10.1 Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aus wichtigen Grün- den auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des 10.2 Die fristlose Auflösung muss auf Verlangen der Betroffenen schriftlich begründet werden. 10.3 Die fristlose Auflösung und ihre Folgen richten sich im Übrigen nach Art. 337, 337 a–d OR (x. Xxxxxx).
Fristlose Auflösung. 30.1 (337 OR) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jeder- zeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 30.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 30.3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Er- messen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitneh- mers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. 30.4 (337a OR) Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeits- verhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. 30.5 (337b OR) Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadener- satz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. 30.6 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der frist- losen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. 30.7 (337c OR) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Vorteile. 30.8 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhin- derung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. 30.9 Vorbehalten bleiben zusätzliche Ansprüche bei Kündigung wegen Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes. 30.10 (337d OR) Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. 30.11 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder geringerer Schaden erwachsen, als der Ent- schädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. 30.12 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder...
Fristlose Auflösung. Die Telekom Austria ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 23 Abs. 1 dieser AGB berechtigt, anstelle einer Kündigung, die Vertragsverhältnisse mit dem Tei l- nehmer fristlos aufzulösen, wenn
Fristlose Auflösung. 16.1. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach sei- nem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Fristlose Auflösung. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auf- gelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortset- zung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Fristlose Auflösung. Ist der Kunde länger als drei Monate mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, oder verletzt der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, welche die Funktionsfähigkeit der Leistungen der netzpionier GmbH oder ihrer Vertragspartner beeinträchtigen, so kann die netzpionier GmbH das Vertragsverhältnis fristlos auflösen. Wird der Kunde zahlungsunfähig, so kann die netzpionier GmbH das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen.
Fristlose Auflösung. 1) Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. 2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vor- handensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3) Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach freiem Ermessen, darf aber in keinem Falle die unverschuldete Verhin- derung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund aner- kennen.
Fristlose Auflösung. 26. Die mobilkom ist berechtigt anstelle einer Kündigung alle Vertragsverhältnisse mit dem Kunden fristlos auflösen, wenn
Fristlose Auflösung. Ein Bauunternehmer entlässt einen seiner Chauffeure, der bereits im 11. Dienstjahr ist, am 6. Juni fristlos. Seine Begründungen lauten: Erstens habe der besagte Xxxxxxxxx im vergangenen Arbeitsjahr einen Tag "blau" gemacht, zweitens sei ihm zu Ohren gekommen, dass dieser in seiner Freizeit des öftern Alkohol kon- sumiere und drittens sei er wegen eines Sportunfalles seit dem 5. Juni für die folgenden zwei Monate arbeitsunfähig. Beantworten Sie die folgenden Fragen (OR-Artikel beifügen!): a) Ist die fristlose Entlassung gerechtfertigt? b) Xxxxxx Ansprüche hat der Arbeitnehmer, falls er ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden ist? c) Auf welchen Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich?
Fristlose Auflösung