Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 615 c BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, Art nach § 651 l 615 e BGB oder aus wichtigem, CUNARD erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig istKündigung des Vertrages durch ein besonderes, XXXXXX erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, ,hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Reisebedingungen