Obliegenheiten des Kunden. 1. Der Kunde ist verpflichtet, den Trainer über seine Sporttauglichkeit unaufgefordert vor dem Beginn der Trainingsstunde zu informieren. Sollten während des Trainings plötzliche Gesundheits,- oder Befindlichkeitsstörungen auftreten, so ist er Kunde verpflichtet, den Trainer umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt für Kursstunden.
Obliegenheiten des Kunden. Kündigung durch den Reisenden; Ausschlussverfahren; Verjährung. Die sich aus § 651 o Abs. 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit EF dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Schulleitung als Vertretung von EF anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Soweit EF infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadebsersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er EF bzw. seine Beauftragten (Schulleitung bzw. örtliche Vertretung) zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von EF oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden 02 Ausführung D2 2023_01 Gültig ab 09/01/2023 unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich EF, der örtlichen Schulleitung oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Obliegenheiten des Kunden. 9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit OC wie folgt konkretisiert
Obliegenheiten des Kunden. 13.1 Mängelanzeige: Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Dies kann gegenüber der örtlichen Reiseleitung, gegenüber der Agentur im Reiseland (Notrufnummer siehe Reiseunterlagen) oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer geschehen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung wird der Kunde spätestens in den Reiseunterlagen informiert. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Gebeco kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßi- gen Aufwand erfordert. Abhilfe kann sie in der Weise schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Obliegenheiten des Kunden. 9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RSSC wie folgt konkretisiert
Obliegenheiten des Kunden. 6.1. Erfüllungsgehilfen Falls nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Kunden, die für die Funktion der gelieferten Waren erforderliche Verkabelung zu verlegen, eine gleichmäßige, gegen Schwankungen der Spannung etc. geschützte Stromversorgung (ggf. mit unterbrechungsfreier Stromversorgung) einzurichten und uns alle erforderli- chen Informationen und Auskünfte zu geben. Soweit wir dem Kunden für die Installa- tionsvorbereitungen ein Unternehmen benennen, gilt dieses nicht als unser Erfül- lungsgehilfe.
Obliegenheiten des Kunden. 9.1. Der Kunde ist für die Geheimhaltung und Sicherheit seiner Zugangsdaten zur Plattform verantwortlich. Das bedeutet, dass seine Zugangsdaten geheim gehalten und nicht weitergegeben werden dürfen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Dritte keine Kenntnis von Zugangsdaten nehmen können und muss erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Geheimhaltung ergreifen, insbesondere, indem er ein sicheres Passwort aus Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen verwendet und das Passwort in regelmäßigen Abständen ändert.
Obliegenheiten des Kunden. Anzeige von Mängeln, Behandlung der Ferienunterkunft, Verhalten im Fall von Schäden der Ferienunterkunft
Obliegenheiten des Kunden. Falls nicht anders vereinbart, obliegt es dem Kunden, die für die Funktion der gelieferten Waren erforderliche Verkabelung zu verlegen, eine gleichmäßige, gegen Schwankungen der Spannung etc. geschützte Stromversorgung einzurichten und uns alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Soweit wir dem Kunden für die Installationsvorbereitung ein Unternehmen benennen, gilt dieses nicht als unser Erfüllungsgehilfe. Es obliegt dem Kunden, für einen aktuellen und effektiven Schutz seiner Systeme, Netzwerke, Anwendungen und Daten (nachfolgend „Kundensystem“) vor Eingriffen, Fehlfunktionen und Schäden durch oder aufgrund von z. B. Viren, schädlichen Programmen, Eindringen und Eingriffen durch nicht autorisierte Personen, Hackerangriffe oder damit vergleichbaren Eingriffen (nachfolgend „gefährliche Eingriffe“) durch die Einrichtung und den Einsatz geeigneter Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Antivirensoftware, Firewalls, Benutzerrechte, Passwortschutz, Zugangskontrollmaßnahmen (nachfolgend „Maßnahmen“) zu sorgen. D ies gilt auch für Systeme, die mit dem Internet oder mit Netzwerken verbunden sind oder von denen über das Internet Kreditkarten- oder Geschenkkartentransaktionen, auch z. B. durch Verwendung eines SSL von MBGmbH oder Dritten, übermittelt werden. Diese Maßnahmen umfassen auch die ordnungsgemäße und regelmäßige Vornahme von Aktualisierungen und Updates. Dem Kunden obliegt es ferner, sicherzustellen, dass seine Daten ordnungsgemäß gesichert werden. MBGmbH wird derartige Maßnahmen nicht vornehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden. MBGmbH weist darauf hin, dass im Fall der Nichtvornahme der Maßnahmen durch den Kunden erhebliche Risiken und Gefahren für die Sicherheit und Funktionalität des Kundensystems, einschließlich der Gefahr des Eintritts erheblicher Schäden und des Datenverlustes, bestehen können und dass auch eine von MBGmbH gelieferte Software wegen gefährlichen Eingriffen beschädigt werden kann und nicht mehr funktioniert. Sofern MBGmbH im Auftrag des Kunden diesbezüglich Leistungen z. B. im Hinblick auf die Beseitigung der Folgen eines gefährlichen Eingriffs vornimmt, ist MBGmbH berechtigt, diese Leistungen nach Aufwand und Material zu den bei MBGmbH geltenden Vergütungssätzen gegenüber dem Kunden abzurechnen. Rechte des Kunden aus Gewährleistung bleiben unberührt.
Obliegenheiten des Kunden. (1) Der Kunde gewährt der OCG auf Wunsch kostenlos Zugang zu allen erforderlichen Materialien, Unterlagen und Informationen zur Einsichtnahme vor Ort und/oder fall- weise bzw. teilweise auch Remote über entsprechend gesicherte elektronische Verbin- dungen, welche zur Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ver- pflichtungen notwendig sind, insbesondere alle sich auf das ISMS beziehenden Unter- lagen (Handbuch, Verfahrensanweisungen etc.). Der Kunde hat dazu der OCG bereits bei Auftragserteilung Zugang zu sämtliche erforderlichen Unterlagen wie Zeichnun- gen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen zu gewähren, für sämtliche erfor- derliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Aus- künfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitun- gen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt und die Dokumentationen dazu zugäng- lich zu machen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereit- zustellen. Kommt der Kunde diesen Pflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die OCG nicht nach, so ist der Vertrag mit Ablauf dieser Frist aufge- hoben. Die OCG ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.