Fristverlängerung Musterklauseln

Fristverlängerung. Eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist wird angemessen verlängert, a) wenn die Angaben, die Gilgen für die Erfüllung des Vertrages bzw. die Aus- füh-rung der Arbeiten benötigt, dieser nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten verursacht, oder b) wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach- kommt, insbesondere den Obliegenheiten gemäss Ziff. 21 und Ziff. 30 oder die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 5 nicht einhält oder wenn seine Liefe- ranten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind, oder c) bei Umständen, die Gilgen nicht zu vertreten hat, beispielsweise, wenn Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Mass- nahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion oder Naturereig- nissen.
Fristverlängerung. Im Falle einer Verzögerung durch den Kunden oder durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, ist Cramo zu einer entsprechenden Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfrist berechtigt. Cramo ist auch zu einer entsprechenden Verlängerung berechtigt, wenn (i) der Umfang der Dienstleistung verändert wird; (ii) eine Verlängerung erforderlich ist, damit das Personal gesetzlich oder durch andere Regelungen vorgeschriebene arbeitsfreie Zeiten oder Urlaubszeiten erhält; oder (iii) die Witterungsverhältnisse am geplanten Ausführungsort die Qualität der ausgeführten Dienstleistungen ggf. beeinträchtigen würden, die Witterungsverhältnisse ggf. ein Sicherheitsrisiko für das Personal von Cramo beinhalten oder Cramo aufgrund anderer Rücksichten auf das Personal veranlasst ist, die Ausführung der Dienstleistung aufzuschieben.
Fristverlängerung. Innerhalb des Verfahrens/Ausgangsfrist kann formlos schriftlich eine Fristverlängerung (siehe 2.6) beantragt werden. Es ist zu beachteten, dass die Prüfung der nachzureichenden Unterlagen/Nachweise durch die AfP stets nach Fristablauf erfolgt und eine Fristverlängerung die Zertifizierung verzögert. • Zertifizierungsbewertung: In der Bewertung wird überprüft, ob alle Schritte des Evaluierungsprozesses und Fristen eingehalten wurden, durch Stichproben wird das Ergebnis der Evaluation verifiziert. • Zertifizierungsentscheidung: Grundlage für die Erteilung einer Zertifizierung ist die Dokumentation der Antragsbewertung, der Evaluierung und der Zertifizierungsbewertung. Liegen fristgerecht alle erforderlichen Nachweise komplett und konform mit den Anforderungen vor, wird die Zertifizierung mit Datum der Zertifizierungs- entscheidung bestätigt. Eine Rückdatierung der Zertifizierung/ Konformitätsbestätigung ist unzulässig. Der Leistungserbringer erhält nach erfolgreicher Zertifizierung ein Zertifikat. Zertifikate können entzogen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Sollten bei Fristablauf die erforderlichen Nachweise für einzelne Versorgungsbereiche(VB) nicht vorliegen oder nicht konform der Anforderungen gemäß GKV-Empfehlungen sein, werden diese VB nicht in der Zertifizierung berücksichtigt und ausschließlich die verbleibenden VB präqualifiziert. Liegen nach Ablauf der Frist nicht alle grundlegenden Nachweise vor (siehe GKV- Vorgaben) oder bestehen Nonkonformitäten, so wird der Antrag auf Präqualifizierung abgelehnt. Die Ablehnungsgründe werden schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Zertifizierungstätigkeit, z.B. die Entscheidung, kann Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren wird im Zertifizierungsprogramm der AfP beschrieben und auf Anfrage bereitgestellt.
Fristverlängerung. Innerhalb des Verfahrens/Ausgangsfrist kann formlos schriftlich eine Fristverlängerung (siehe 2.6) beantragt werden. Es ist zu beachteten, dass die Prüfung der nachzureichenden Unterlagen/Nachweise durch die AfP stets nach Fristablauf erfolgt und eine Fristverlängerung die Zertifizierung verzögert.
Fristverlängerung. 1.4.1 Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10% bis 25% der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zu- lassung oder Bewilligung vor- gesehenen Gebühr, mindes- tens 7,50 1.4.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 7,50 bis 25,00
Fristverlängerung. In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 AUB erlischt der Versicherungsschutz am Ende des 28. Tages.
Fristverlängerung. Leistungsfristen für NETPLANET verlängern sich angemessen bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und/oder Ereignissen, die von NETPLANET nicht beeinflusst werden können. Beim Verbrauchergeschäft hat der Kunde in diesem Fall ein Rücktrittsrecht.

Related to Fristverlängerung

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.