Frühere Rechtslage Musterklauseln

Frühere Rechtslage. Rechtsprechung und Literatur waren schon vor Erlass des AGBG zunehmend 4 bestrebt, den Anwendungsbereich der im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätze des AGB-Rechts klarer abzugrenzen. Mit der Intensi- vierung der Inhaltskontrolle von AGB verband sich die Tendenz, deren Anwen- dungsbereich auszuweiten und für den AGB-Begriff von formalen zu materiellen, am einseitigen Aufstellungs- und Einbeziehungsvorgang orientierten Kriterien überzugehen. So stellte das Reichsgericht schon 1932 für den AGB-Charakter 1 Vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 47. nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf die verbreitete Verwendung der fraglichen Klausel ab2. Auch die Einbeziehung von Formularverträgen in die AGB-Rechtsprechung geht bereits auf das RG zurück3; sie wurde in der Folgezeit vom BGH jedenfalls in denjenigen Fällen fortgeführt, in denen es sich um um- fangreiche und unübersichtliche Formulare handelte4. Auf notariell beurkundete Massenverträge wurden die AGB-Grundsätze erstmals in BGHZ 62 251 = NJW 1¥74 1135 angewandt. Das Schrifttum hat dieser Rechtsfortbildung jeweils ganz überwiegend zugestimmt (vgl. Nachw. in Rdn. 35, 38). Durch die Regelung in § 305 Abs. 1 und ihre Ergänzung in § 310 Abs. 3 Nr. 1 ist sie nicht nur voll über- nommen, sondern auf weitere Fälle der Vorformulierung ausgedehnt worden.
Frühere Rechtslage. 4 Rechtsprechung und Literatur waren schon vor Erlaß des AGBG zunehmend bestrebt, den Anwendungsbereich der im Wege richterlicher Rechtsfortbil- dung entwickelten AGB-Grundsätze klarer abzugrenzen. Mit der Intensivie- rung der Inhaltskontrolle von AGB verband sich die Tendenz, deren Anwen- dungsbereich auszuweiten und für den AGB-Begriff von formalen zu mate- riellen, am einseitigen Aufstellungs- und Einbeziehungsvorgang orientierten Kriterien überzugehen. So stellte das RG schon 1932 für den AGB-Charakter nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf die verbreitete Verwen- dung der fraglichen Klausel ab (RGZ 135 13ł, 137). Auch die Einbeziehung von Formularverträgen in die AGB-Rechtsprechung geht bereits auf das RG zurück (RG DR 1941 53); sie wurde in der Folgezeit vom BGH jedenfalls in den Fällen fortgeführt, in denen es sich um umfangreiche und unüber- sichtliche Formulare xxxxxxxx0. Auf notariell beurkundete Massenverträge wurden die AGB-Grundsätze erstmals in BGHZ 52 251 = NJW 1974 1135 angewandt. Das Schrifttum hat dieser Rechtsfortbildung jeweils ganz über- wiegend zugestimmt (vgl. Nachweise in Rdn. 35, 38). Durch die Rege- lung in § 1 Abs. 1 und ihre Ergänzung in § 24a Nr. 1 ist sie nicht nur voll übernommen, sondern auf weitere Fälle der Vorformulierung ausgedehnt worden. 1 Vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 47. 2 St. Rspr., vgl. BGHZ 22 90, 94 f. und 97; 47 207, 215 ff.; 51 55, 59; 52 251, 252 f.; BGH NJW 1972 1227; 1977 ł24; 1979 2387, 2388; zur abweichenden Beurteilung bei Formularen mit wenigen, leicht verständlichen Klauseln vgl.

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