Common use of Funktion und systematische Stellung Clause in Contracts

Funktion und systematische Stellung. Über die eigentliche Begriffsbestimmung hinaus besteht die Funktion des § 305 2a Abs. 1 darin, den Anwendungsbereich der §§ 305 bis 310 zu umschreiben. Die Einbeziehung der jeweiligen Verträge oder Vertragsbestandteile in die AGB-Defi- nition entscheidet also – vorbehaltlich der Ausnahme in § 307 Abs. 3 – nicht nur über die Maßgeblichkeit der Inhaltsschranken der §§ 307 bis 309. Vielmehr hängt davon grundsätzlich auch die Geltung der Einbeziehungsvoraussetzungen und der Auslegungsvorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3 bis 30ł ab; Gleiches gilt für die Zulassung von Unterlassungs- und Widerrufsklagen nach Maßgabe des § 1 UKlaG. Gewisse Einschränkungen des Anwendungsbereichs trotz Erfüllung der Merkmale des AGB-Begriffs finden sich einerseits in den sachlichen Be- reichsausnahmen des § 310 Abs. 4 für eine Reihe besonderer Vertragsmaterien, andererseits in der Vorschrift des § 310 Abs. 1, die den persönlichen Anwen- dungsbereich des Gesetzes und seine Geltung gegenüber Unternehmern als Kun- den betrifft. Demgegenüber hat die der EG-Rechtsangleichung dienende AGBG- Novelle von 199ł eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes über die AGB-Definition hinaus auf die beiden in § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 geregelten Typen von Verbraucherverträgen gebracht (vgl. die Erläuterungen daselbst).

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Funktion und systematische Stellung. Über die eigentliche Begriffsbestimmung hinaus besteht die Funktion des § 305 2a Abs. 1 der 2 Vorschrift darin, den Anwendungsbereich der §§ 305 bis 310 des Gesetzes und seiner drei zen- tralen Abschnitte (rechtsgeschäftliche Sondervorschriften für AGB, Inhalts- kontrolle sowie Kontrollverfahren) zu umschreiben. Die Einbeziehung der jeweiligen Verträge oder Vertragsbestandteile in die AGB-Defi- nition entscheidet Definition ent- scheidet also – vorbehaltlich der Ausnahme in § 307 Abs. 3 8 – nicht nur über die Maßgeblichkeit der Inhaltsschranken der §§ 307 9 bis 30911. Vielmehr hängt davon grundsätzlich auch die Geltung der Einbeziehungsvoraussetzungen und der Auslegungsvorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3 bis 30ł ł ab; Gleiches gilt für die Zulassung von Unterlassungs- und Widerrufsklagen nach Maßgabe des Dritten Abschnitts (§§ 1 UKlaG. 13 bis 22). Gewisse Einschränkungen des Anwendungsbereichs trotz Erfüllung der Merkmale des AGB-Begriffs finden sich einerseits in den sachlichen Be- reichsausnahmen sach- lichen Bereichsausnahmen des § 310 Abs. 4 23 für eine Reihe besonderer VertragsmaterienVertragsmate- rien, andererseits in der Vorschrift des § 310 Abs. 124, die den persönlichen Anwen- dungsbereich des Gesetzes und seine Geltung gegenüber Unternehmern als Kun- den Kunden betrifft. Demgegenüber hat die der EG-Rechtsangleichung dienende AGBG- AGBG-Novelle von 199ł eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes über die AGB-Definition hinaus Geset- zes auf die beiden in § 310 Abs. 3 24a Nr. 1 und 2 geregelten Typen von Verbraucherverträgen Verbraucher- verträgen gebracht (vgl. die Erläuterungen Erläut. daselbst).

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Samples: General Terms and Conditions

Funktion und systematische Stellung. Über die eigentliche Begriffsbestimmung hinaus besteht die Funktion des § 305 2a Abs. 1 darin, den Anwendungsbereich der §§ 305 bis 310 zu umschreiben. Die Einbeziehung der jeweiligen Verträge oder Vertragsbestandteile in die AGB-Defi- nition De- finition entscheidet also – vorbehaltlich der Ausnahme in § 307 Abs. 3 – nicht nur über die Maßgeblichkeit der Inhaltsschranken der §§ 307 bis 309. Vielmehr hängt davon grundsätzlich auch die Geltung der Einbeziehungsvoraussetzungen und der Auslegungsvorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3 bis 30ł 306 ab; Gleiches gilt für die Zulassung von Unterlassungs- und Widerrufsklagen nach Maßgabe des § 1 UKlaG. Gewisse Einschränkungen des Anwendungsbereichs trotz Erfüllung der Merkmale des AGB-Begriffs finden sich einerseits in den sachlichen Be- reichsausnahmen des § 310 Abs. 4 für eine Reihe besonderer Vertragsmaterien, andererseits in der Vorschrift des § 310 Abs. 1, die den persönlichen Anwen- dungsbereich des Gesetzes und seine Geltung gegenüber Unternehmern U nternehmern als Kun- den Kunden betrifft. Demgegenüber hat die der EGUmsetzung der Klauselrichtlinie die- nende AGBG-Rechtsangleichung dienende AGBG- Novelle von 199ł 1996 eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes über die AGB-Definition hinaus auf die beiden in § 310 Abs. 3 Nr. 1 1 BGH v. 20.3.2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 (Tz. 27 ff.) = NJW 2014, 1725; Pa- landt/Grüneberg Vor § 305 BGB Rz. 7. Ulmer/Habersack 7 und 2 geregelten Typen von Verbraucherverträgen gebracht (vgl. die Erläuterungen Erläuterun- gen daselbst).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen