Normzweck Musterklauseln

Normzweck. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 dient der Definition des im AGB-Recht verwen- deten Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs. 1 Satz 1) und seiner Abgrenzung gegenüber individuell ausgehandelten Vertragsbestandteilen (Abs. 1 Satz 3). In Verbindung mit der AGB-Definition legt § 305 Abs. 1 Satz 2 fest, wel- che Umstände für den AGB-Begriff keine Bedeutung haben. Die damit be- 14ł | X. Xxxxx/X. Xxxxxxxxx zweckte Klarstellung richtete sich gegen Tendenzen aus der Zeit vor Erlass des AGBG, die die AGB-Definition an rein formalen Kriterien ausrichten („Dru- ckerschwärze“, vgl. Rdn. 34) bzw. bestimmte Formen oder Arten von Verträgen (kurz gefasste Formularverträge, notariell beurkundete Verträge) aus dem An- wendungsbereich des Gesetzes ausklammern wollten. Aus heutiger Sicht ist die Frage längst überholt; das äußere Erscheinungsbild der Vertragsbedingungen kann nur im Rahmen des AGB-Nachweises Bedeutung erlangen (Rdn. ł1).
Normzweck. 1 enthält für das Wohnungseigentumsrecht zentrale Legaldefinitionen. Der Zweck des WEG als solchem erschließt sich aus seinem historischen Kontext (s§1 Rz1 ff).
Normzweck a) Normzweck des § 33 Abs. 1 Alt. 1 (kein Erwerb nicht voll eingezahlter Anteile) 3 § 33 Abs. 1 Alt. 1 schließt – vorbehaltlich der Ausnahme des § 33 Abs. 3 – den Erwerb sol- cher Geschäftsanteile durch die GmbH aus, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet (Rz. 45 ff.) sind. Dahinter steht die Überlegung des historischen Gesetzgebers, dass der noch offene Teil der Einlageforderung bei einem Erwerb durch die Gesellschaft „hinfäl- lig“ zu werden droht3. § 33 Abs. 1 Alt. 1 soll mit anderen Worten der Aufrechterhaltung der Einlageforderung und damit im Interesse des Gläubigerschutzes der realen Aufbringung des Stammkapitals dienen4. In der Tat würde die Einlageforderung beim Erwerb des Anteils durch die GmbH durch Konfusion erlöschen, da die Gesellschaft nicht zugleich Gläubigerin und Schuldnerin derselben Forderung sein kann5. Sofern die offene Resteinlage bereits in vollem Umfang fällig und damit im Sinne von § 16 Abs. 2 „rückständig“ ist (13. Aufl., § 16 Rz. 53), könnte man zwar einwenden, dass auch bei Zulassung des Erwerbs durch die GmbH immerhin noch der Veräußerer nach § 16 Abs. 2 voll in Anspruch genommen werden könn- te6. Indes hat es der Gesetzgeber auf eine Differenzierung nach der Fälligkeit der Einlagefor- derung offensichtlich nicht ankommen lassen wollen. Auch in dem Fall einer bereits voll- ständig fälligen (Rest-)Einlage bleibt das Erwerbsverbot des § 33 Abs. 1 Alt. 1 daher unein- geschränkt anwendbar; für eine teleologische Reduktion ist kein Raum7. b) Normzweck des § 33 Abs. 1 Alt. 2 (keine Inpfandnahme nicht voll eingezahlter Anteile)
Normzweck. Gewinnabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag in ihrer heutigen Form wurzeln 5 beide in der steuerlichen Organschaft (§§ 14-17 KStG). Herkömmlich erforderte diese eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (Rdn 12) mittels eines so genannten Ergebnisausschlussvertrags (= Organschaftsvertrag). Unter Geltung des AktG 1937 bedurfte es hierfür neben dem in § 256 Abs 1 AktG 1937 verankerten Gewinnabführungsvertrag einer so genannten Beherrschungsabrede (Rdn 57). Gesellschaftsrechtlich blieb die Zulässigkeit des Organschaftsvertrags insbesondere we- gen der Beherrschungsabrede,3 aber auch wegen der Gewinnabführung4 bis zum AktG 1965 allerdings bestritten. Das AktG 1965 räumte die gesellschaftsrechtlichen Bedenken in der Sache aus. § 291 6 AktG hat die steuerrechtlichen Vorgaben zwar nicht nachempfunden, sondern zur besse- ren Normsystematisierung den Beherrschungsvertrag und den Gewinnabführungsvertrag als zwei gesonderte Vertragstypen geregelt.5 Zugleich wurden hierdurch der Beherr- schungsvertrag – und in der Sache auch der Gewinnabführungsvertrag – für zulässig erklärt, „um einem wirtschaftlichen Bedürfnis namentlich bei Konzernen zu entspre- chen“.6 Die Neufassung des Abs 3 durch Art 5 Nr 16 des MoMiG verfolgt ausweislich der 7 Regierungsbegründung den Zweck, die Unterhaltung und Abwicklung wirtschaftlich sinnvoller Leistungsbeziehungen zwischen der vertragskonzernierten Gesellschaft und ihren Aktionären zu ermöglichen; insoweit hat der Gesetzgeber insbesondere an sog upstream-Darlehen und dort vor allem an den Betrieb sog Cash Pooling-Systeme gedacht.7 Zudem sollen Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unter- nehmens von der Kapitalbindung ausgenommen werden;8 freilich war schon unter der Geltung von § 291 Abs 3 aF nicht zweifelhaft, dass auch derartig veranlasste Leistungen an Dritte vom Konzernprivileg erfasst werden.9 Die Neufassung korrespondiert schließ- lich mit den §§ 57 Abs 1 Satz 3 und 71a Satz 3, welche vergleichbare Freistellungen für Leistungen bzw Rechtsgeschäfte „bei Bestehen“ eines Beherrschungs- oder Gewinn- abführungsvertrags beinhalten.10 3 S Rasch Konzernrecht5, S 84 f; MünchKomm- AktG/Altmeppen3 141.
Normzweck. 1 Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung tritt an die Stelle des im Zuge der Land- pachtnovelle aufgehobenen § 1 Abs 2, 3 LPachtG. § 585 definiert den Landpacht- vertrag als eine spezielle Form des allgemeinen Pachtvertrages (§§ 581 ff; s zur Ab- grenzung auch Staudinger/Emmerich/Veit Vorbem 10 zu § 581) und grenzt ihn derart ab. Aus der Definition des Landpachtvertrages als eines speziellen Pachtvertrages folgt, daß im übrigen der Landpachtvertrag den Begriffsmerkmalen des allgemeinen Pachtvertrages iSv § 581 Abs 1 entsprechen muß, siehe die Verweisung in § 585 Abs 2.

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: