Normzweck Musterklauseln

Normzweck. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 dient der Definition des im AGB-Recht verwen- deten Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs. 1 Satz 1) und seiner Abgrenzung gegenüber individuell ausgehandelten Vertragsbestandteilen (Abs. 1 Satz 3). In Verbindung mit der AGB-Definition legt § 305 Abs. 1 Satz 2 fest, wel- che Umstände für den AGB-Begriff keine Bedeutung haben. Die damit be- 14ł | ▇. ▇▇▇▇▇/▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zweckte Klarstellung richtete sich gegen Tendenzen aus der Zeit vor Erlass des AGBG, die die AGB-Definition an rein formalen Kriterien ausrichten („Dru- ckerschwärze“, vgl. Rdn. 34) bzw. bestimmte Formen oder Arten von Verträgen (kurz gefasste Formularverträge, notariell beurkundete Verträge) aus dem An- wendungsbereich des Gesetzes ausklammern wollten. Aus heutiger Sicht ist die Frage längst überholt; das äußere Erscheinungsbild der Vertragsbedingungen kann nur im Rahmen des AGB-Nachweises Bedeutung erlangen (Rdn. ł1).
Normzweck. 1 Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung tritt an die Stelle des im Zuge der Land- pachtnovelle aufgehobenen § 1 Abs 2, 3 LPachtG. § 585 definiert den Landpacht- vertrag als eine spezielle Form des allgemeinen Pachtvertrages (§§ 581 ff; s zur Ab- grenzung auch Staudinger/Emmerich/Veit Vorbem 10 zu § 581) und grenzt ihn derart ab. Aus der Definition des Landpachtvertrages als eines speziellen Pachtvertrages folgt, daß im übrigen der Landpachtvertrag den Begriffsmerkmalen des allgemeinen Pachtvertrages iSv § 581 Abs 1 entsprechen muß, siehe die Verweisung in § 585 Abs 2.
Normzweck. Gewinnabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag in ihrer heutigen Form wurzeln 5 beide in der steuerlichen Organschaft (§§ 14-17 KStG). Herkömmlich erforderte diese eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (Rdn 12) mittels eines so genannten Ergebnisausschlussvertrags (= Organschaftsvertrag). Unter Geltung des AktG 1937 bedurfte es hierfür neben dem in § 256 Abs 1 AktG 1937 verankerten Gewinnabführungsvertrag einer so genannten Beherrschungsabrede (Rdn 57). Gesellschaftsrechtlich blieb die Zulässigkeit des Organschaftsvertrags insbesondere we- gen der Beherrschungsabrede,3 aber auch wegen der Gewinnabführung4 bis zum AktG 1965 allerdings bestritten. Das AktG 1965 räumte die gesellschaftsrechtlichen Bedenken in der Sache aus. § 291 6 AktG hat die steuerrechtlichen Vorgaben zwar nicht nachempfunden, sondern zur besse- ren Normsystematisierung den Beherrschungsvertrag und den Gewinnabführungsvertrag als zwei gesonderte Vertragstypen geregelt.5 Zugleich wurden hierdurch der Beherr- schungsvertrag – und in der Sache auch der Gewinnabführungsvertrag – für zulässig erklärt, „um einem wirtschaftlichen Bedürfnis namentlich bei Konzernen zu entspre- chen“.6 Die Neufassung des Abs 3 durch Art 5 Nr 16 des MoMiG verfolgt ausweislich der 7 Regierungsbegründung den Zweck, die Unterhaltung und Abwicklung wirtschaftlich sinnvoller Leistungsbeziehungen zwischen der vertragskonzernierten Gesellschaft und ihren Aktionären zu ermöglichen; insoweit hat der Gesetzgeber insbesondere an sog upstream-Darlehen und dort vor allem an den Betrieb sog Cash Pooling-Systeme gedacht.7 Zudem sollen Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unter- nehmens von der Kapitalbindung ausgenommen werden;8 freilich war schon unter der Geltung von § 291 Abs 3 aF nicht zweifelhaft, dass auch derartig veranlasste Leistungen an Dritte vom Konzernprivileg erfasst werden.9 Die Neufassung korrespondiert schließ- lich mit den §§ 57 Abs 1 Satz 3 und 71a Satz 3, welche vergleichbare Freistellungen für Leistungen bzw Rechtsgeschäfte „bei Bestehen“ eines Beherrschungs- oder Gewinn- abführungsvertrags beinhalten.10 3 S Rasch Konzernrecht5, S 84 f; MünchKomm- AktG/Altmeppen3 141.
Normzweck. 1 enthält für das Wohnungseigentumsrecht zentrale Legaldefinitionen. Der Zweck des WEG als solchem erschließt sich aus seinem historischen Kontext (s§1 Rz1 ff).
Normzweck a) Normzweck des § 33 Abs. 1 Alt. 1 (kein Erwerb nicht voll eingezahlter Anteile) 3 § 33 Abs. 1 Alt. 1 schließt – vorbehaltlich der Ausnahme des § 33 Abs. 3 – den Erwerb sol- cher Geschäftsanteile durch die GmbH aus, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet (Rz. 45 ff.) sind. Dahinter steht die Überlegung des historischen Gesetzgebers, dass der noch offene Teil der Einlageforderung bei einem Erwerb durch die Gesellschaft „hinfäl- lig“ zu werden droht3. § 33 Abs. 1 Alt. 1 soll mit anderen Worten der Aufrechterhaltung der Einlageforderung und damit im Interesse des Gläubigerschutzes der realen Aufbringung des Stammkapitals dienen4. In der Tat würde die Einlageforderung beim Erwerb des Anteils durch die GmbH durch Konfusion erlöschen, da die Gesellschaft nicht zugleich Gläubigerin und Schuldnerin derselben Forderung sein kann5. Sofern die offene Resteinlage bereits in vollem Umfang fällig und damit im Sinne von § 16 Abs. 2 „rückständig“ ist (13. Aufl., § 16 Rz. 53), könnte man zwar einwenden, dass auch bei Zulassung des Erwerbs durch die GmbH immerhin noch der Veräußerer nach § 16 Abs. 2 voll in Anspruch genommen werden könn- te6. Indes hat es der Gesetzgeber auf eine Differenzierung nach der Fälligkeit der Einlagefor- derung offensichtlich nicht ankommen lassen wollen. Auch in dem Fall einer bereits voll- ständig fälligen (Rest-)Einlage bleibt das Erwerbsverbot des § 33 Abs. 1 Alt. 1 daher unein- geschränkt anwendbar; für eine teleologische Reduktion ist kein Raum7. b) Normzweck des § 33 Abs. 1 Alt. 2 (keine Inpfandnahme nicht voll eingezahlter Anteile)

Related to Normzweck

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.