Fälligkeit der Vergütung, Abnahme Musterklauseln

Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 5.4. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 5.1 Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung fällig. 5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 5.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar 5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch- künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. Die Vergütung ist nach Abnahme der erbrachten Leistung fällig. Die Auftragsnehmer stellen nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus, welche innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen ist. 8.1. Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (in der Regel ist von maximal einer Arbeitswoche, d.h. 5 Arbeitstagen, auszugehen) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Falls eine Abnahme - nach Mahnung durch die Auftragsnehmer - auch nach maximal 10 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. 8.2. Eine Nichtabnahme unseres Auftrages, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. die Auftragsnehmer behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. 8.3. Bei Zahlungsverzug können die Auftragsnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 6.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 6.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Sofern die bestellten Arbeiten den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 6.3 Werden die bestellten Arbeiten einvernehmlich in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 6.4 Bei neuen Geschäftsverbindungen oder sehr hohen Rechnungssummen kann Voraus- oder Abschlagszahlung bis zu 50% verlangt werden. 6.5 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. 6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur schriftlich anerkannt sind. 6.3 Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber Eigentum der Agentur.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. • Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von BECKETT GMBH hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Grundsätzlich gilt, dass 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% bei Fertigstellung in Rechnung gestellt werden.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist nach Rechnungsstellung durch den Designer ohne Abzug innerhalb 14 Tagen zahlbar. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Refrenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist ¹⁄₃ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¹⁄₃ nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, ¹⁄₃ nach Ablieferung fällig.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch- künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungs- freiheit. 5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fäl- lig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergü- tung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Dipl. Des. Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx 000 x 00000 Xxxxxxx F 02151.65.929.77 M 0151.15.677.446 xxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Targobank KTO 2 503 740 122 BLZ 300 209 00 UST.-NR. 117 5172 2681 5.4. Bei Zahlungsverzug kann das Büro für Aufmerksamkeit Verzugs- zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme. 6.1. Die Vergütung ist nach der E-Mailversendung des finalen Druck-pdfs an den Kunden bzw. an die Druckerei/ den Verlag fällig, nicht erst nach Lieferung der Drucksachen/Erscheinen der Publikation. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen zahlbar. 6.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 6.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilevergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von transformdesign hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftrags- erteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten, 1/3 nach finaler Ablieferung. 6.4. Bei Zahlungsverzug kann transformdesign Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Bei längerem Zahlungsverzug ist transformdesign berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten, auch für das notwendige Einschreiten eines Anwalts bei Nichtzahlung zu berechnen.