Fälligkeit des Kaufpreises Musterklauseln

Fälligkeit des Kaufpreises. Bei Zahlungsweise „Vorauskasse“ ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kaufpreis sofort fällig, nachdem VILLA XXXXXXX das Angebot des Kunden auf Abschluss des Vertrages angenommen hat (vgl. Ziff. 2.2). Von vorstehender Regelung abweichend ist bei Nachnahmesendungen der Kaufpreis fällig nach tatsächlichem Angebot der vertragsgegenständlichen Ware durch den von VILLA XXXXXXX beauftragten Zusteller (z.B. DHL) an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse.
Fälligkeit des Kaufpreises. Ist eine Zeit für die Zahlung des Kaufpreises weder vereinbart noch den Umständen zu entnehmen, kann der Verkäufer die Zahlung sofort verlangen. Solange eine vereinbarte Empfangszeit nicht abgelaufen ist, kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen, bevor der Käufer die Lieferung der Ware verlangt.
Fälligkeit des Kaufpreises. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der von dem VU an InterCard zu zah- lende Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen nach Versand des POS-Terminals (Ereignis i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zahlbar.
Fälligkeit des Kaufpreises. Der Kaufpreis wird wie nachfolgend vereinbart bezahlt: - Der Kaufpreis wird bei der Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer fällig. - Der Kaufpreis wird spätestens am: fällig. - Der Kaufpreis wird in Raten von € zum 15. eines jeden Monats beginnend mit dem 15. fällig. Bis zur vollzähligen Abzahlung des Kunstwerkes verbleibt dieses im Eigentum des Künstlers (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer trägt vom Zeitpunkt der Übergabe an das Risiko der Beschädigung bzw. des Verlustes in voller Höhe.
Fälligkeit des Kaufpreises. Zur Erfüllung der Kaufpreiszahlung vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (§§ 7, 9 und 10 BTVG) folgende Raten: 1) bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 10 % EUR .... 2) nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs 30 % EUR …. 3) nach Fertigstellung der Rohinstallationen 20 % EUR …. 4) nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung 12 % EUR …. 5) nach Bezugsfertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstandes 17 % EUR …. 6) nach Fertigstellung der Gesamtanlage 9 % EUR …. 7) Siehe Punkt „Letzte Rate nach dem Ratenplan“ 2 % EUR …. Die Erwerber verpflichten sich die obigen Teilbeträge unter 1) bis 4) binnen sieben Tagen nach Vorliegen des jeweiligen Baufortschritts zu leisten. Die Erwerber verpflichten sich die obigen Teilbeträge unter 5) bis 7) binnen sieben Tagen vor der angekündigten Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Aufforderung durch den Treuhänder zu leisten. Sämtliche Teilbeträge sind abzugsfrei und schuldbefreiend ausschließlich zu treuen Handen des Treuhänders auf dessen noch zu eröffnende und bekanntzugebende Treuhandkonto zu überweisen. Der Treuhänder wird hiermit ermächtigt bzw. wird ihm der einseitig unwiderrufliche Auftrag erteilt, aus den auf dem noch zu eröffnenden Treuhandkonto einlangenden Zahlungen sämtliche Kaufpreisteilbeträge nach - beidseitiger grundbuchsfähiger Unterfertigung dieses Vertrages, - aufrechter Baubewilligung und allfälliger sonstiger behördlicher Bewilligungen oder Genehmigungen, die für die Errichtung dieses Vertrages erforderlich sein sollten mit Ausnahme solcher, deren Erteilungsvoraussetzungen die Erwerber selbst herzustellen haben, - tatsächlich erfolgtem Baubeginn, - Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs. 2 WEG für die Erwerber, sowie - Geldlastenfreiheit der vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile bzw. Erliegen hinreichender Lastenfreistellungs-Verpflichtungserklärungen in der Kanzlei des Treuhänders gemäß § 9 Abs. 3 BTVG, jeweils auf ein von der Bauträgerin bekanntzugebendes Bankkonto zu überweisen. Mit Eingang auf dem genannten Treuhandkonto gilt der Kaufpreis bzw. gelten die einzelnen Kaufpreisraten als beglichen. Für einen eventuellen Zahlungsverzug werden Verzugszinsen vereinbart. Für den Fall des Verzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. als vereinbart. Die Zinsen abzüglich KEST und Kontoführungsspesen auf de...
Fälligkeit des Kaufpreises. 3.1. Der Kaufpreis ist im Falle des Ankaufs durch den Kunden bei Erhalt einer entsprechenden Abrechnung sofort und ohne Abzug per Vorkasse zur Zahlung auf das in der Abrechnung bezeichnete Konto zur Zahlung fällig. 3.2. Zahlt der Kunde nach Erhalt der Abrechnung nicht innerhalb von zwei Bankarbeitstagen, so kommt er mit Ablauf des zweiten Bankarbeitstages in Verzug. 3.3. Verkauft der Kunde Edelmetalle an uns, ist der durch uns zu zahlende Kaufpreis innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem Tag zur Zahlung fällig, nach dem der Lieferant, an den wir die vom Kunden verkauften Edelmetalle weiterveräußert haben, uns unsererseits den Kaufpreis bezahlt hat.
Fälligkeit des Kaufpreises. Der Kaufpreis wird – unabhängig von einer eventuell erforderlichen Abnahme oder dem Vorliegen behörd- licher Genehmigungen – spätestens vier Wochen nach Lieferung fällig.
Fälligkeit des Kaufpreises. Im Rahmen des Angebots hat der Kunde eine Kaution im Betrag von _______ HRK gezahlt, die im Kaufpreis enthalten ist. Den verbleibenden Teil des Kaufpreises im Betrag von ______ EUR in HRK Äquivalent zum mittleren Wechselkurs der kroatischen Nationalbank, am Tag des Vertragsabschlusses, verpflichtet sich der Käufer, spätestens 15 Tage nach dem Abschluss zu bezahlen.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.