Pfandrecht Musterklauseln

Pfandrecht. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
Pfandrecht. Der Kreditgeber erhält das Recht, einen bestimmten Gegenstand oder ein Recht zu verwerten, wenn der gesicherte Kredit nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt wird. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Versteigerung (Auktion) oder Verkauf des Pfandgegenstands beziehungsweise durch die Vollstreckung aus dem verpfändeten Recht.
Pfandrecht. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Messe- /Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorrausgesetzt, daß alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
Pfandrecht a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. Xxxxxxxxx, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-
Pfandrecht. (1) CBF haften die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 als Pfand, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass die darin verbuchten Wertpapiere im Eigentum des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet. (3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen. (4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Bei...
Pfandrecht. Um Ihre Erfüllung dieser Nutzungsbedingungen zu sichern, gewähren Sie uns Rechtsanspruch auf das Geld in Ihrem PayPal-Konto als Sicherheit für jeden Betrag, den Sie uns schulden. Dies ist rechtlich als "Pfandrecht" bekannt und als "Sicherungsrecht“ in Ihrem PayPal-Konto.
Pfandrecht. 13.1 Der VP und BS PAYONE sind sich darüber einig, dass BS PAYONE ein Pfandrecht an allen Ansprüchen erwirbt, die dem VP gegen BS PAYONE aus dem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen oder künftig zustehen werden (z.B. Ansprüche nach Ziff. 7.1). 13.2 Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künfti- gen und bedingten Ansprüche, die BS PAYONE aus der Geschäftsverbindung gegen den VP zustehen (z.B. Rückbelas- tungsansprüche nach Ziff. 11 sowie Ansprüche auf Servicege- bühren und Aufwendungsersatz nach Ziff. 9.1, 9.2 und 9.3). 13.3 Behält BS PAYONE auf der Grundlage des Pfandrechts nach Ziff. 13.1 Beträge ein, bezüglich derer dem VP ein Zahlungsan- spruch gegen BS PAYONE zusteht, wird BS PAYONE diese Beträge verzinslich anlegen, sofern eine solche Verzinsung mit zumutbarem Aufwand vereinbart werden kann. BS PAYONE hat dem VP Zinserträge im Sinne dieser Ziff. 13.3 herauszugeben.
Pfandrecht. Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
Pfandrecht. Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen.
Pfandrecht. Zwischen Vermieterin und Mieter wird vereinbart, dass für die Forderungen aus dem Mietverhältnis an dem in die Anlage eingestelltem Fahrrad sowie etwaigem Fahrradzubehör des Mieters ein Pfandrecht zu Gunsten der Vermieterin bestellt wird. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die Sachen, welche nicht im Eigentum des Mieters stehen, und auch nicht auf die Sachen, welche der Pfändung nicht unterliegen.