Fälligkeitstermin und Tilgungsmodalitäten Musterklauseln

Fälligkeitstermin und Tilgungsmodalitäten. Die Schuldverschreibungen sind von der Emittentin am 6. Dezember 2024 zu 100 % des Nennbetrags von EUR 1.000,00 je Schuldverschreibung zurückzuzahlen oder, sofern die Schuldverschreibungen davor gekündigt wer- den, zu einem früheren Zeitpunkt. Die Emittentin ist nach den Anleihebedingungen berechtigt, nach einer Min- destlaufzeit von zwei Jahren alle ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise mit einer Kün- digungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen vorzeitig zu kündigen. Mit der Kündigung wird der je- weilige vorzeitige Kündigungsbetrag (Call) zuzüglich der bis zum Tag der vorzeitigen Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zur Zahlung fällig. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call) entspricht (i) 103 % des Nenn- betrags bei vorzeitiger Rückzahlung abvor dem 6. Dezember 2022 (ausschließlich); (ii) 102 % des Nennbetrags bei vorzeitiger Rückzahlung zwischen dem 6. Dezember 2022 (einschließlich) und dem 6. Dezember 2023 (aus- schließlich); und 101 % des Nennbetrags bei vorzeitiger Rückzahlung am oder nach dem 6. Dezember 2023. Ferner hat die Emittentin unter den in § 5 der Anleihebedingung festgelegten Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen aus be- stimmten, dort genannten steuerlichen Gründen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch die Anleihegläubiger ist nicht möglich. Jedoch sind Anleihegläubiger unter den in § 9 der Anleihebedingungen festgelegten Voraussetzungen berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn die Emittentin Kapital oder Zinsen oder sonstige auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt, bestimmte in den Anleihebedingungen ge- nannte Vertragspflichten verletzt oder bestimmte sonstige in den Anleihebedingungen genannte Ereignisse ein- treten. Eine Kündigung auf Grundage des § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen wird nur wirksam, wenn der Emit- tentin binnen 30 Tagen nach Eintritt des jeweiligen Kündigungsgrundes Kündigungen für mindestens 10 % des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Schuldverschreibungen zugehen. Das Kündigungsrecht der Gläubiger er- lischt, wenn der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts geheilt wird. Im Falle eines Kontrollwechsels bei der Emittentin sind die Anleihegläubiger ferner unter den in den Anleiheb...

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