Förderfähige Kosten Musterklauseln

Förderfähige Kosten. Der Antragsteller hat einen Kosten- und Finanzierungsplan mit projektbezogenen Kosten zu erstellen (Anlage 2). Folgende Positionen können geltend gemacht werden:  Personalkosten Personalkosten sind Aufwendungen, die für eigenes Personal anfallen. Xxxxxxx Personal bedeutet, dass es beim Antragsteller angestellt ist und von diesem nachweislich bezahlt wird.  Fremdleistungen Kosten für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen. Die Kosten für Unteraufträge dürfen 50 % der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.  Übrige Kosten Übrige Kosten werden in Form eines pauschalen Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 100 % der kalkulierten Personaleinzelkosten abgegolten. Bemessungsgrundlage für die Kalkulationen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die zum Ansatz gebrachten Kostenansätze sind mit Netto- Werten zu kalkulieren. Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalkosten erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelkosten erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne bzw. -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeiter. Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelkosten von entsprechenden leitenden Mitarbeitern (Projektleiter, Abteilungsleiter o. ä.) zum Ansatz zu bringen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividende angesetzt werden. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggfs. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresar...
Förderfähige Kosten. Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Förderfähige Kos- ten sind: a) Die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden, und auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärme- verlustes gerichtet sind, insbesondere – die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen, – die Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren, – die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude, – der Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage, – der Einbau und die Installation von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung, – die Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude. Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen werden im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistun- gen“ konkretisiert, das auf den Internetseiten der Durchführer eingesehen werden kann. Nicht förderfähig sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Gas oder Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. b) Die Kosten der nach Nummer 5.2 geförderten Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Die Kosten der ener- getischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen umfassen auch die Kosten, die durch die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten in das Förderverfahren entstehen. Nicht förderfähig sind laufende Lizenzgebühren für die Verwendung des hierbei ausgestellten Nachhaltigkeitszertifikats.
Förderfähige Kosten. 1.1 Grundsätzlich sind nur jene Investitionen förderfähig, die mit der Errichtung der Ökostromanlage in direktem Zusammenhang stehen. Es können daher nur jene Kosten anerkannt werden, die durch Rechnungen eines für die jeweilige Tätigkeit befugten Gewerbsmannes aus der Europäischen Union nachgewiesen werden können. 1.2 Nicht förderfähig sind jedenfalls: (a) gebrauchte Anlagenteile; (b) Eigenleistungen (sind Leistungen des Ökostromerzeugers oder von einem Unternehmen, an dem der Ökostromerzeuger überwiegend beteiligt ist); (c) Materielle Leistungen, die vor dem Förderantragszeitpunkt erbracht oder bezogen wurden; (d) Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten); (e) Steuern (bei überwiegender Privatnutzung oder bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzsteuer förderfähig), Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren; (f) Anschluss- oder Verbindungsentgelte (auch Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn diese 500 m überschreiten); (g) Kosten für Wege oder Straßen, Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtungen, Entschädigungen, Ersatzteile; (h) Kosten für die Planung; (i) Finanzierungskosten.
Förderfähige Kosten. Kriterien für die Förderfähigkeit von Kosten 14.1 Förderfähige Kosten sind die den Zuschussempfängern tatsächlich entstandenen Kosten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie fallen während der Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 2 der Besonderen Bedingungen an. Im Einzelnen: (i) Kosten für Dienst- und Bauleistungen betreffen Kosten für Tätigkeiten während des Durchführungszeitraums. Kosten für Lieferungen betreffen Lieferungen und Installationsarbeiten während des Durchführungszeitraums. Die Unterzeichnung eines Vertrags, eine Bestellung oder die Übernahme einer Ausgabenverpflichtung während des Durchführungszeitraums für künftige Dienstleistungen, Bauleistungen oder Lieferungen nach Ablauf des Durchführungszeitraums erfüllen nicht dieses Erfordernis. (ii) Die angefallenen Kosten sollten vor Vorlage der Abschlussberichte beglichen werden. Die Begleichung der Kosten kann auch danach erfolgen, vorausgesetzt, dass die Kosten im Abschlussbericht unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungsdatums aufgelistet werden. (iii) Ausgenommen davon sind Kosten im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht, u. a. für Ausgabenprüfung, Rechnungsprüfung und Abschlussevaluierung der Maßnahmen, die möglicherweise nach Ablauf des Durchführungszeitraums anfallen. (iv) Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß Artikel 10 dürfen vor Beginn des Zeitraums für die Durchführung der Maßnahme eingeleitet und die Zuschussempfänger vor Beginn des Durchführungszeitraum Verträge schließen, sofern die Bestimmungen des Anhangs IV eingehalten werden. b) sie werden im veranschlagten Gesamtbudget der Maßnahme ausgewiesen; c) sie sind für die Durchführung der Maßnahme erforderlich; d) sie sind identifizierbar und überprüfbar, werden insbesondere in den Büchern der Zuschussempfänger erfasst und auf der Grundlage der in dem Land, in dem diese ihren Sitz haben, geltenden Buchführungsstandards ermittelt sowie gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Zuschussempfänger berechnet; e) sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen; f) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz. 14.2 Vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 1 und gegebenenfalls der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs IV sind die folgenden direkten Kosten des Zuschussempfängers und seiner Partner förderfähig: a) Kosten für das mit der Maßnahme befas...
Förderfähige Kosten. 4.1 Folgende Kosten sind förderfähig: • Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgü- ter des Sachanlagevermögens inkl. entsprechender Fachplanungen und Nebenkosten • Beratungskosten, sofern sie von entsprechend fachkundigen und unabhängigen Per- sonen bzw. Einrichtungen erbracht werden • Wirtschaftsgüter, die im Rahmen einer entgeltlichen Nutzungsvereinbarung zwischen Investor und Nutzer von diesem genutzt werden, sofern Investor und Nutzer nicht iden- tisch sind 4.2 Innerhalb der Maßnahmen sind folgende Kosten nicht förderfähig: • Leasing • Mietkauf (nur wenn Aktivierung beim Kapitalgeber erfolgt) • Rabatte/Skonti • Erstattungsfähige Mehrwertsteuer • Sollzinsen/Finanzierungskosten • Erwerb von Grundstücken, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer still- gelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte; in diesen Fällen ist der Grund- erwerb für einen Betrag, der 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben nicht übersteigt, förderfähig • Ausgaben für den Wohnungsbau 3 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 06.08.2008, veröffentlicht im ABl. der Europäischen Union L 214/3 vom 09.08.2008

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.