Common use of Förderungsgegenstand Clause in Contracts

Förderungsgegenstand. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwick- lungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorberei- tung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB. Förderungsgegenstand ist die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) i.S.d. §§ 142, 149 Absatz 2 bis 4, §§ 165 und 171 Absatz 2 BauGB.1 Bestandteil der Gesamtmaßnahme können danach entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften sein: 1 Siehe dazu Nr. 1 der Protokollnotizen

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Förderungsgegenstand. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwick- lungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorberei- tung Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Abs l Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- Mo-dernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB. Förderungsgegenstand ist die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) i.S.d. §§ 142, 149 Absatz 2 bis 4, . §§ 165 und 171 Absatz 2 BauGB.1 BauGB.22 Bestandteil der Gesamtmaßnahme können danach entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften sein: 1 Siehe dazu Nr. 1 der ProtokollnotizenVorschriften sein Vorbereitung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend §§ 140 ff und 165 ff BauGB,

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Förderungsgegenstand. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwick- lungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorberei- tung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB. Förderungsgegenstand ist die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) i.S.d. §§ 142, 149 Absatz 2 bis 4, §§ 165 und 171 Absatz 2 BauGB.1 BauGB.2 Bestandteil der Gesamtmaßnahme können danach entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften sein: 1 Siehe dazu Nr. 1 der Protokollnotizen:

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Förderungsgegenstand. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwick- lungsmaßnahmen Ent- wicklungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorberei- tung Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Entwick- lungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB. Förderungsgegenstand ist die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme Ent- wicklungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) i.S.d. §§ 142, 149 Absatz 2 bis 4, §§ 165 und 171 Absatz 2 BauGB.1 BauGB.2 Bestandteil der Gesamtmaßnahme können danach entsprechend den gesetzlichen Vor- schriften Vorschriften sein: 1 Siehe dazu Nr. 1 der Protokollnotizen:

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