Führen fremder Fahrzeuge Musterklauseln

Führen fremder Fahrzeuge. Sofern Sie für - Ihren Pkw, - Ihr Kraftrad oder - Ihr Camping-Kfz mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Bei Pkw in der KfzPolice-classic haben Sie diesen Versicherungsschutz nur während der vorübergehenden Nutzung des Fahrzeugs. Vorübergehend sind Nutzungszeiträume bis zu einem Monat. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde.
Führen fremder Fahrzeuge. Sofern Sie für - Ihren Pkw, - Ihr Kraftrad oder - Ihr Camping-Kfz mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde.
Führen fremder Fahrzeuge. A.1.1.6 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde. A.1.1.7 In der KfzPolice premium, gilt: Nutzen Sie einen Pkw, der über eine Carsharing-Plattform vermittelt wurde und tritt an diesem ein Schaden ein, erstatten wir die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass - der Schaden von der Kaskoversicherung des Carsharing-Anbieters erstattet wurde und - dieser Ihnen gegenüber eine Selbstbeteiligung geltend macht. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, - der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde und - die den Carsharing-Pkw für dienstliche Zwecke genutzt hat. A.1.1.8 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung umfasst auch die Umweltschadensversicherung nach A.9 für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz in dem dort genannten Umfang. A.1.1.9 In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person an einem anderen Ihrer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum durch den Gebrauch des versicherten Pkw verursachen. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kein Versicherungsschutz besteht auf Ihren eigenen Grundstücken. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 30.000 EUR für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahrs begrenzt. Je Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR von Ihnen zu tragen. A.1.5.6 gilt insoweit nicht. A.1.1.10 Versicherungsschutz besteht auch...

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  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.