Für Auslandsschäden Musterklauseln

Für Auslandsschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Für Auslandsschäden. 5.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungs- fälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhun- den.
Für Auslandsschäden. (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be- stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
Für Auslandsschäden. (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
Für Auslandsschäden. Eingeschlossen ist ­ abweichend von Ziffer 7.9 AHB ­ die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche­ rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar­ beiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche­ rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim­ mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste­ henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, Aufwen­ dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei­ sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA, US­Territorien und Kanada oder in den USA, US­Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche­ rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer­ halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR­ Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an­ gewiesen ist. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport­Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle­ gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.