Fürsorgetätigkeiten und Tätigkeiten im Gesundheitswesen Musterklauseln

Fürsorgetätigkeiten und Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Übergehend zur Analyse der verschiedenen Tätigkeiten, die von Art. 4 der Verordnung geregelt werden, muss mit den Tätigkeiten in den Bereichen Fürsorge und Gesundheit begonnen werden, so wie vom vorstehenden Art. 1 definiert. Was die Tätigkeiten im Bereich der Fürsorge betrifft, gelten als solche laut Art. 1 Buchst. f) der Verordnung im Sinne von Art. 128 des LD Nr. 112 vom 31. Xxxx 1998 diejenigen Tätigkeiten in Bezug auf die kostenlose oder kostenpflichtige Bereitstellung und Er- bringung von Dienstleistungen oder von finanziellen Leistungen, die dazu bestimmt sind, die Bedarfssituationen und Notlagen zu beheben und zu überwinden, denen der Mensch im Lauf des Lebens ausgesetzt ist, mit Ausnahme lediglich der vom Sozialvor- sorge- und Gesundheitssystem sowie von der Justizverwaltung sichergestellten Situationen. Was hingegen die Tätigkeiten im Bereich der Gesundheit betrifft, ermittelt Art. 1 Buchst. h) der Verordnung sie in denen, die darauf abzielen, die wesentlichen Betreuungsstandards laut Dekret des Ministerpräsidenten vom 29. November 2001 sicherzustellen, das zur Umsetzung des LD Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 „Neuordnung der Regelung im Gesundheitswesen gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 421 vom 23. Oktober 1992“ erlassen wurde. Es wird daran erinnert, dass die nichtgewerblichen Einrichtungen ein wesentlicher Bestandteil des nationalen Gesundheitsdien- stes sein müssen, das umfassenden Schutz gewährt und auf dem Grundsatz der Solidarität basiert. Insbesondere legt Art. 1 Ab- satz 18 des LD Nr. 502 von 1992 fest, dass „die Institutionen und Organismen ohne Gewinnzwecke zusammen mit den öffentlichen und gleichgestellten Institutionen laut Artikel 4 Absatz 12 zur Realisierung der verfassungsmäßig verankerten Pflichten der Solidarität beitragen und den ethisch- kulturellen Pluralismus der Dienstleistungen für die Person umsetzen“. Zu den Tätigkeiten im Bereich Gesundheit gehören auch die sozio-sanitären Leistungen, die gemäß Art. 3-septies des genannten LD Nr. 502 von 1992 alle Tätigkeiten umfassen, die geeignet sind, mit Hilfe der ergänzenden Betreuung die Gesundheitsbedür- fnisse der Person zu befriedigen, die sowohl eine medizinische Versorgung als soziale Schutzmaßnahmen erfordern, die in der Lage sind, auch langfristig die Kontinuität der Behandlungs- und Rehabilitierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Außerdem um- fassen die sozio-sanitären Leistungen: a) medizinische Versorgung von sozialer Relevanz, d.h. die Tätigkeiten, die auf die Förderung der Ges...

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  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.