Garantiefall Musterklauseln

Garantiefall. 4.1 Ein Garantiefall liegt dann vor, wenn trotz posi- tiver Rückmeldung an den Vertragspartner ein giropay Überweisungsauftrag nicht ausgeführt wird, so dass der Zahlungsbetrag nicht dem an- gegebenen Konto des Vertragspartners gutge- schrieben wird. 4.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Garan- tiefall den Zahlungsanspruch aus der Zahlungs- garantie spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der positiven Rückmeldung schrift- lich per E-Mail an Concardis an die Adresse: ga- xxxxxxxxxxxxx@Xxxxxxxxx.xx zu erheben. Dabei sind die folgenden Informationen über die be- treffende Transaktion zu übermitteln: a) internalTxID (alphanumerisch, 10 Ziffern) b) Tx Timestamp (timestamp der Transaktion) c) Bankleitzahl (alphanumerisch, 8 Ziffern) d) Betrag Sollte der Vertragspartner den Zahlungsan- spruch nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist geltend machen, so kann er sich nach Fristablauf nicht mehr auf die Zahlungsga- rantie berufen. 4.3 Concardis wird nach Erhalt der Informationen gemäß Teil I Ziffer 4.2 diese unverzüglich an den giropay Betreiber übermitteln und dem Ver- tragspartner die entsprechende Mitteilung des giropay Betreibers bzw. des jeweiligen Kreditin- stituts übermitteln. 4.4 Sofern es sich um eine berechtigte Garantiean- frage handelt, wird das jeweilige Kreditinstitut den Überweisungsauftrag ausführen und dem Vertragspartner den Betrag der beanstandeten giropay Überweisung gutschreiben. Eine berech- tigte Garantieanfrage liegt dann vor, wenn der Vertragspartner ein tatsächliches und berechtig- tes Interesse daran hat, eine entsprechende Ga- rantieanfrage an Concardis zu übermitteln. Der Vertragspartner trägt die Darlegungs- und Be- weislast für das Vorliegen dieses Interesses. Im Falle einer nicht berechtigten Garantieanfrage erfolgt keine Zahlung an den Vertragspartner.
Garantiefall. 3.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn - das erfasste Produkt einen von FRONIUS zu verantwortenden Material oder Verarbeitungsfehler aufweist, - dieser Fehler den Betrieb des erfassten Produkts beeinträchtigt, - der Fehler während des gewöhnlichen Gebrauchs des erfassten Produktes auftritt, - und der Anspruch des Garantieberechtigten nicht aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 5 (Garantieausschlüsse) ausgeschlossen ist. 3.2. Xxxxxx, die keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Produkts haben (Optische Beeinträchtigungen, Schönheitsfehler), fallen nicht unter diese Garantie.
Garantiefall. Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem ga- rantiegedeckten Teil im Sinne der vorstehenden Garantiebedingungen ursächlich ist und für den kein Leistungsausschluss besteht. Erstattet werden die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung der Erstattungshöchstgrenzen.
Garantiefall a) Bei der Anmeldung von Garantieansprüchen übermittelt der Kunde (Garantienehmer) dem Garantiegeber (HIFI- REGLER) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat nach dem Garantiefall, die Kaufrechnung für das geschützte und defekte Gerät mit der darauf ausgewie- senen 5 Jahre Premium Garantie. b) Bei Einbruchdiebstahl und Raub hat der Kunde (Garan- tienehmer) dem Garantiegeber (HIFI-REGLER) unver- züglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat nach dem Garantiefall, die Kaufrechnung für das geschützte und defekte Gerät mit der darauf ausgewiesenen 5 Jahre Premium Garantie und den Nachweis über Stellung der Strafanzeige bei der Polizei einzureichen.
Garantiefall a) Bei der Anmeldung von Garantieansprüchen legt der Kunde beim Fachhändler die 2plus3 Garantie und die 2plus3 Garantie-Bestätigung vor. b) Rechnungen hat der Kunde WERTGARANTIE innerhalb von 1 Monat nach Reparatur mit der ausge- füllten Reparatur-Meldung einzureichen. Aus der Rechnung müssen die ausgeführten Arbeiten und die Ersatzteilpreise sowie Wegegelder im Einzelnen zu ersehen sein. Die Sache ist jeweils zur Besichtigung durch WERTGARANTIE auf die Dauer von einem Monat nach Einreichung der Rechnung zur Verfügung zu halten. c) Bei Einbruchdiebstahl und Raub hat der Kunde WERTGARANTIE innerhalb von 1 Monat den Nachweis über Stellung der Strafanzeige bei der Polizei sowie die Originalrechnung für die Kostenbeteiligung zur Ersatzbeschaffung der versicherten Sache einzureichen.
Garantiefall. 4.1 Für Mängel, die auf einen Material- oder Herstellungsfehler („Garantiefall“) zurückzuführen sind, gewährt Media Markt dem Kunden eine Garantie während 5 Jahren. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des Kunden richten sich nach der gesetzlichen Regelung. Die Abtretung von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. 4.2 Nicht um einen Garantiefall handelt es sich in den folgenden Fällen: (1) Normale Verschleisserscheinungen (bei Kaffeemaschinen sind das z.B. Dichtungen, Mahlscheiben, Ventile etc.). (2) Mängel aufgrund Missbrauch, zweckentfremdeter Verwendung oder übermässiger Beanspruchung, unsachgemässer Behandlung oder Nichtbeachtung der Gebrauchs- oder Wartungsanleitungen des Herstellers (gilt z.B. bei Kaffeemaschinen auch für nicht durchgeführte Entkalkungen und Fremdkörper im Mahlwerk). Im Zweifelsfalle sind die Garantiebestimmungen des Geräteherstellers massgebend. (3) Schäden die durch Schläge, übermässige Hitze- bzw. Kälteeinwirkung, Blitzschlag, Wasser oder Feuchtigkeit, Sand, Feuer, höhere Gewalt, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere von Media Markt nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind. (4) Bei einem technischen Eingriff, fehlerhaften Transport und/oder Lagerung bzw. fehlerhafte Montage/Einbau durch den Kunden.
Garantiefall. 4.1 Nach dem Ablauf der vertraglich gewährten Garantie (Sachgewährleistung) gemäss Kaufvertrag über den geschützten Gegenstand verlängert Helvetic Warranty die Garantie auf 5 Jahre für Mängel, die auf einen Material- oder Herstellungsfehler („Garantiefall“) zurückzuführen sind. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des Kunden richten sich nach der gesetzlichen Regelung. Die Abtretung von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. 4.2 Nicht um einen Garantiefall handelt es sich in den folgenden Fällen: • Mängel aufgrund Missbrauch, zweckentfremdeter Verwendung oder übermässiger Beanspruchung, unsachgemässer Behandlung oder Nichtbeachtung der Gebrauchs- oder Wartungsanleitungen des Herstellers. Im Zweifelsfalle sind die Garantiebestimmungen des Geräteherstellers massgebend • Normale Verschleisserscheinungen • Schäden die durch Schläge, übermässige Hitze- bzw. Kälteeinwirkung, Blitzschlag, Wasser oder Feuchtigkeit, Sand, Feuer, höhere Gewalt, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung (äussere Einwirkung) oder andere von Helvetic Warranty nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind • Bei einem technischen Eingriff, fehlerhaften Transport und/oder Lagerung bzw. fehlerhafte Montage/Einbau durch den Kunden • Xxxxxxx, die vom Kunden selbst oder eigenmächtig durch von ihm beauftrage Dritte behoben werden • Schäden, die unter die Garantie oder Haftpflicht des Herstellers oder eines Dritten fallen • Schäden, die zu einer Rückrufaktion seitens des Herstellers führen • Kosten, wenn kein Defekt an dem Gerät festgestellt werden kann

Related to Garantiefall

  • Garantie 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten. 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: