Gating Musterklauseln

Gating. Bei einer allfälligen Durchführung eines Gating wird eine kurzfristige Aussetzung oder Beschränkung der Anteilsrücknahme vorgenommen. Auslöser ist eine im Voraus festgesetzte Höchstschwelle für die Anteilsrückgabe. Wenn diese überschritten wird, kann entschieden werden, ob das vorgesehene Ga- ting angewendet wird oder nicht. Durch Anwen- dung des Gating wird vermieden, dass durch eine plötzliche Zunahme von Anteilsrückgaben zahlrei- che Positionen im Teilfonds veräussert werden müssen Bei der Umsetzung dieser Regelung ist die Gleichbehandlung aller Anleger zu gewährleisten. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konsti- tuierenden Dokumente.
Gating. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Geschäftsführung Rückgabesperren (sog. „Gates“) vorbehaltlich der Bestimmungen und im Einklang mit den technischen Regulierungsstandards der ELTIF-Verordnung implementieren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde herausgegeben werden sollen (die „ESMA RTS“). Vor der An- wendung solcher Gates werden die Bestimmungen dieses Teilfondsprospekts geändert, indem diese Gates konkretisiert wer- den, darunter die außergewöhnlichen Umstände, unter denen diese Gates angewendet werden, sowie die konkreten Merk- male/Bedingungen dieser Gates. „Netto-Rückgaben“, bei denen es sich um den Betrag handelt, um den der Gesamtbetrag der Verkaufsorders, die der Teil- fonds oder sein Beauftragter zu einem beliebigen Annahmeschluss für Anteilsrückgaben erhalten haben, den Gesamtbetrag der Kauforders zu dem betreffenden Annahmeschluss für Anteilsrückgaben übersteigt (wobei der Gesamtbetrag sich in je- dem Fall auf alle Anteilsklassen erstreckt und in der Basiswährung berechnet wird), werden grundsätzlich pro Kalenderquartal auf einen Betrag von 5 % des Nettoinventarwerts (berechnet in der Basiswährung) der zum Ende des Vorquartals ausstehen- den Anteile (insgesamt für alle Anteilsklassen) begrenzt, es sei denn, die Geschäftsführung verzichtet auf diese Beschränkung entweder teilweise (durch Festlegung eines höheren Prozentsatzes) oder vollständig auf der Grundlage der vom AIFM und den Portfoliomanagern durchgeführten Analyse der verfügbaren Liquidität, immer vorausgesetzt, dass vom Teilfonds ausrei- chend OGAW-konforme Anlagen gehalten werden. Unter außergewöhnlichen Umständen, beispielsweise bei größerer Marktvolatilität oder ungünstigen Markt-, Liquiditäts-, po- litischen oder sonstigen Umständen, die den Teilfonds beeinträchtigen oder voraussichtlich beeinträchtigen können, und wenn es als im Interesse des Teilfonds liegend erachtet wird, kann die Geschäftsführung beschließen, überhaupt keine Verkaufsorders anzunehmen oder die Nettorückgaben pro Kalenderquartal weiter auf einen Betrag unter 5 % des Nettoin- ventarwerts der zum Ende des Vorquartals ausstehenden Anteile zu reduzieren (insgesamt für alle Anteilsklassen und berech- net in der Basiswährung). Eine solche weitere Beschränkung kann für einen oder mehrere Bewertungsstichtage verfügt wer- den, würde aber voraussichtlich auf einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren beschränkt bleiben. In jedem Fall findet keine Rückgabe von Anteilen in Zeiträum...

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