AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS Musterklauseln

AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS. Unter folgenden Umständen kann die Gesellschaft die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds sowie die Zeichnung, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen und die Zahlung von Rücknahmeerlösen jeder Klasse vorübergehend aussetzen: (i) in Zeiträumen, in denen die Hauptmärkte, an denen ein wesentlicher Teil der direkten oder indirekten Anlagen des jeweiligen Fonds notiert sind, geschlossen ist (ausgenommen gesetzliche Feiertage) oder der dortige Handel beschränkt oder ausgesetzt wurde; (ii) in Zeiträumen, in denen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder währungsbezogener Ereignisse oder anderer Umstände, die nicht dem Einfluss, der Verantwortung oder der Macht der Direktoren unterliegen, eine Veräußerung oder Bewertung von Anlagen des jeweiligen Fonds nicht ohne wesentliche Nachteile für die Interessen des Anteilsinhabers in angemessener Weise durchführbar ist, oder wenn nach Ansicht des Administrators die Rücknahmepreise nicht in angemessener Weise berechnet werden können; (iii) in Zeiträumen, in denen die Kommunikationsmittel ausfallen, die üblicherweise bei der Festlegung des Kurses einer Anlage oder sonstiger Vermögenswerte des jeweiligen Fonds eingesetzt werden, oder in Zeiträumen, in denen aus anderen Gründen der aktuelle Kurs von Vermögenswerten des jeweiligen Fonds an einem Markt nicht unverzüglich oder richtig ermittelt werden kann; (iv) in Zeiträumen, in denen die Gesellschaft nicht in der Lage ist, für die Rücknahme von Anteilen irgendeiner Klasse des jeweiligen Fonds fällige Zahlungen zu leisten oder in denen der Transfer von Geldern im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Anlagen oder die fälligen Zahlungen für Anteilsrücknahmen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Preisen oder normalen Wechselkursen durchgeführt werden können; (v) in Zeiträumen, in denen nach Meinung des Verwaltungsrats eine solche Aussetzung zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft und/oder des jeweiligen Fonds gerechtfertigt ist; (vi) wenn dem Anteilsinhaber eine Einladung zu einer Hauptversammlung der Anteilsinhaber, auf der über einen Antrag zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Schließung des jeweiligen Fonds abgestimmt beraten werden soll, zugestellt wurde. Die Gesellschaft wird, sofern möglich, alle angemessenen Schritte unternehmen, um eine Aussetzung so bald wie möglich zu beenden.
AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS. Der Verwaltungsrat kann jederzeit die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds, die Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen sowie die Zahlung des Rücknahmeerlöses vorübergehend aussetzen, und zwar:
AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS. Der Verwaltungsrat kann die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und die Ausgabe, den Rückkauf und den Umtausch von Anteilen sowie die Zahlung von Rückkaufserlösen jederzeit für die folgenden Zeiträume vorübergehend aussetzen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.