Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte. 10.7.1 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Mieters ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte. (1) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Auftraggeber und zu dem im Einzelvertrag näher bezeichneten Zweck.
Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und nur in der zu erwartenden und üblichen Weise verwendet werden. Zur Nutzung ist eine dauerhafte 230 Volt Stromversorgung erforderlich. Stromführende Teile der Mietsachen (z.B. Gebläse der Hüpfburgen) sind vor Nässe zu schützen. Bei starkem Wind und/oder Regen ist der Betrieb sofort zu unterbrechen und bei aufblasbaren Eventmodulen zusätzlich die Luft aus den Modulen abzulassen. Die Aufstellfläche für die Mietsache muss ausreichend groß, eben, sauber und frei von spitzen Gegenständen sein. Der Betrieb auf Schotter, Splitt, rotem Sand, Kies, Tartan und vergleichbaren Materialien ist grundsätzlich untersagt. Im Zweifel ist vor dem Aufbau mit dem Vermieter Rücksprache zu halten. Hüpfburgen sind mit den mitgelieferten Befestigungen im Boden zu verankern. Die Hüpfburgen sind während der Nutzung durch den Vertragspartner bzw. eine von ihm beauftragte, volljährige und geeignete Person zu beaufsichtigen. Sobald Sicherheitsbedenken zur weiteren Nutzung der Mietsache bestehen, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und die Mietsache zu sichern bzw. abzubauen. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere an einen Dritten zu vermieten oder zu verleihen. Die unter § 11 dieser Miet- und Geschäftsbedingungen genannten Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten.
Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Mieters ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung oder Verbesserung dienen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen für den Kunden unzumutbar sind. Der Auftragnehmer hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, IT-Anlagen oder Netzwerken. Vor Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers den ursprünglichen Zustand wieder her. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.