Geburtshilfe Musterklauseln

Geburtshilfe. Untersuchung der weiblichen Geschlechtsorgane bei der Geburt oder Fehlgeburt unter sterilen Bedingungen, wenn ein sonstiger geburtshilflicher Eingriff nicht stattfindet 6 31b Beistand bei der Entbindung
Geburtshilfe. 090 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 091 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 101 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 110 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 111 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 120 Hilfe bei einer Hausgeburt 121 Hilfe bei einer Hausgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 130 Hilfe bei einer Fehlgeburt 131 Hilfe bei einer Fehlgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 140 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR XXX oder IV 150 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 160 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus 161 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus gem. Nr. 160 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 162 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt zu Hause 163 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt zu Hause gem. Nr. 162 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 164 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einer außerklinischen Einrichtung unter Leitung einer Hebamme 165 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einer außerklinischen Einrichtung unter Leitung einer Hebamme gem. Nr. 164 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 166 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 167 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung gem. Nr. 166 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 170 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 171 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde C : Leistungen während des Wochenbetts 180 Hausbesuch nach der Geburt ...
Geburtshilfe. 1.2.1 Qualifikation der leitenden Ärzte Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ (ja/nein)
Geburtshilfe. 1.2.1 Qualifikation der leitenden Ärzte Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ (ja/nein) Hinweis: Der Nachweis der Schwerpunktbezeichnung bzw fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ ist für die ärztliche Leitung ab 01.01.2010 obligat. 1.2.2 Die geburtshilfliche Versorgung mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP ist sichergestellt:
Geburtshilfe. Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 220,00 (ab 1.7.08: 224,40 ) 091 Nr. 090 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 264,00 (ab 1.7.08: 269,28 ) 100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 220,00 (ab 1.7.08: 224,40 ) 101 Nr. 100 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 264,00 (ab 1.7.08: 269,28 ) 110 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen ge- leiteten Einrichtung 360,00 (ab 1.7.08: 367,2 ) 111 Nr. 110 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 432,00 (ab 1.7.08: 440,64 ) 120 Hilfe bei einer Hausgeburt 440,00 (ab 1.7.08: 448,80 ) a) im Krankenhaus b) zu Hause c) in einer außerklinischen Einrichtung unter Leitung einer He- bamme d) in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 140,00 (ab 1.7.08: 142,80 ) 161 Nr. 160 mit Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 168,00 (ab 1.7.08: 171,36 ) Die Gebühr für die Leistung nach Nr. 160 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschl. aller damit verbundenen Leistungen. Die Gebühr nach Nr. 160 a) ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren nach Nrn. 160 b) bis d) sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer Geburt in einer außerklinischen Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder au- ßerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände ab- brechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Kranken- haus überweist oder begleitet. Die Gebühr nach Nr. 160 ist nicht neben den Gebühren nach Nr. 090 bis 130 abrechnungsfähig. 170 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 14,40 (ab 1.7.08: 14,69 )
Geburtshilfe. Die Leistungsempfängerin nimmt ergänzend über die Inanspruchnahme von Hebammenleistungen folgende Hebammenleistungen in Anspruch: - Betreuung in der Marienhausklinik St. Xxxxx Xxxxxxx. Für Routine-Kontrollen, wie z.B. CTG, Kontrollen bei Terminüberschreitungen etc. ist eine telefonische Anmeldung bei der jeweiligen Kollegin (siehe Rufbereitsschaftsplan) bis spätestens 09:00 Uhr an dem Tage, an dem die Leistungen erbracht werden soll, notwendig. Eine telefonische Voranmeldung ist auch bei Geburtsbestreben, Blasensprung, etc. notwendig. - 24-stündige Hebammenrufbereitschaft über Rufbereitschaftsplan, welchen Sie auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx finden. Die Rufbereitschaft bezieht sich auf die Geburtsbegleitung durch die Partnerinnen und gilt ab 8 Wochen vor dem errechneten Termin bis zur Geburt. Diese Vereinbarung kann durch die gesetzliche Vorgabe 1:2 Betreuung unwirksam werden. Sollte dies der Fall sein, wird es zu einem gesonderten, zusätzlichen Behandlungsvertrag mit einer anderen Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx kommen. Dies gilt, sofern die andere Beleghebamme nicht ebenfalls durch die Vorgabe des Kassenverbandes eingeschränkt ist. In solch einem Fall, müssen wir Sie an eine andere Klinik weiter verweisen. Die Leistungsempfängerin sollte sich daher vor dem Klinikbesuch mit der Rufbereitschaftshebamme telefonisch in Verbindung setzen. - Weiterhin gilt, kann die Partnerschaft wegen Krankheit, fehlender Personalressourcen, der Dauer der Geburt oder aus sonstigen Gründen die Hilfeleistung nicht erbringen, ist sie berechtigt eine andere Hebamme hinzuzuziehen und die Betreuung der Leistungsempfängerin in deren Hände zu legen. Sollte dies in der Marienhausklinik Kohlhof aufgrund der vorab genannten gesetzlichen Vorgaben nicht möglich sein, erlischt der Leistungsanspruch zur Geburtshilfe.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.