GEBÜHREN/KOSTEN. MANAGEMENTGEBÜHREN UND -KOSTEN ALLGEMEINE GEBÜHREN UND KOSTEN (a) Gebühren für den Handel mit Anteilen: Angaben zur Transaktionsgebühr für Einlagen in Sachwerten, Übertragungssteuern, Zeichnungsgebühr, Rücknahmegebühr und jede sonstige Gebühr einschließlich der (gegebenenfalls) für den Tausch von Anteilen anfallenden Tauschgebühr sind für die Anteile jedes Fonds in dem Prospektnachtrag des jeweiligen Fonds aufgeführt. (b) Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder: Die Verwaltungsratsmitglieder, die nicht Verwaltungsratsmitglieder, leitende Mitarbeiter oder Angestellte des Promoters sind, haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienste als Verwaltungsratsmitglieder durch die Gesellschaft, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Honorar, das jedes Verwaltungsratsmitglied für eine zwölfmonatige Rechnungsperiode erhält, 50.000 EUR, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht überschreitet. Darüber hinaus haben die Verwaltungsratsmitglieder auch Anspruch auf Erstattung angemessener und nachgewiesener Auslagen, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Aufgaben als Verwaltungsratsmitglieder entstanden. Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wird von der Verwaltungsgesellschaft gezahlt. (c) Managementgebühren: Gemäß und abhängig von den Bestimmungen des Managementvertrags wird die jährliche Managementgebühr ein an die Verwaltungsgesellschaft zahlbarer Prozentsatz des Nettovermögens jedes Fonds oder jeder Anteilsklasse (wie im Prospektnachtrag angegeben) sein. Managementgebühren sind regelmäßig zu einem Satz zahlbar, der in einer im Prospektnachtrag des jeweiligen Fonds angegebenen Bandbreite liegt. Die Managementgebühr wird an jedem Handelstag berechnet. Gebühren, die an den Anlageverwalter, die Verwahrstelle oder den Administrator zu zahlen sind, werden von der Verwaltungsgesellschaft gezahlt. (d) Außergewöhnliche Aufwendungen: Die Gesellschaft ist verpflichtet, außergewöhnliche Aufwendungen zu erstatten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Aufwendungen im Zusammenhang mit Prozesskosten und allen Steuern, Umlagen, Abgaben oder ähnlichen Gebühren, die der Gesellschaft oder ihren Vermögenswerten auferlegt werden und ansonsten nicht als gewöhnliche Aufwendungen gelten würden. Außergewöhnliche Aufwendungen werden auf alle Anteilsklassen umgelegt. (e) Gründungskosten: Die Kosten für die Gründung der Gesellschaft und der Fonds (einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit der Eintragung und Zulassung der Gesellschaft, der Notierung der Fonds an den relevanten Börsen und der Eintragung der Fonds für den Vertrieb in anderen Hoheitsgebieten) werden von der Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Die Kosten für die anschließende Errichtung von Fonds sind ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft zu zahlen, sofern im Prospektnachtrag des jeweiligen Fonds nicht anderweitig angegeben. (f) Betriebs- und Verwaltungsgebühren (Fixed Fees): Betriebs- und Verwaltungsgebühren sind Gebühren, die von der Gesellschaft für jeden Fonds in Bezug auf die für diesen Fonds anfallenden üblichen Gebühren, Aufwendungen und Kosten, die sonstige administrative Aufwendungen und Transaktionsgebühren einschließen, wie unten näher beschrieben, zahlbar sein können. Wenn im Prospektnachtrag für den jeweiligen Fonds keine Vereinbarung über Betriebs- und Verwaltungsgebühren offengelegt ist, werden solche Gebühren in Bezug auf diesen Fonds von der Verwaltungsgesellschaft aus seiner Gebühr gezahlt und nicht aus dem Vermögen des betreffenden Fonds. (g) Sonstige Verwaltungsaufwendungen: Die sonstigen Verwaltungsaufwendungen beinhalten insbesondere laufende Kosten für Organisation und Eintragung; an die Inhaber von Lizenzen auf einen Index zahlbare Lizenzgebühren; Aufwendungen für die Rechts- und Prüfdienste; Stempelgebühren, sämtliche Steuern und Mehrwertsteuer, Sekretariatskosten der Gesellschaft, alle im Zusammenhang mit Versammlungen der Anteilsinhaber anfallenden Kosten; Marketing- und Vertriebskosten, Gebühren für Investmenttransaktionen; im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Erträgen an einen Anleger anfallende Kosten; Gebühren und Kosten jeder Zahlstelle, Clearingstelle oder jedes Vertreters, die/der in Einklang mit den Anforderungen eines anderen Hoheitsgebiets bestellt wurde; die Gebühren und Kosten jedes Beraters, der für Dienstleistungen für die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft bestellt wurde; jeden im Rahmen von Freistellungsbestimmungen zahlbaren Betrag, wie laut Satzung oder einer Vereinbarung mit jeder von der Gesellschaft benannten Person zahlbar; Kosten aller vorgeschlagenen Notierungen und der Aufrechterhaltung solcher Notierungen; sämtliche angemessenen Auslagen der Verwaltungsratsmitglieder; ausländische Zulassungsgebühren und Gebühren im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung solcher Zulassungen einschließlich Kosten für Übersetzung und lokale Rechtsberatung und sonstige Aufwendungen, die von den Aufsichtsbehörden in verschiedenen Hoheitsgebieten verlangt werden, sowie die Vergütung örtlicher Vertreter in fremden Hoheitsgebieten; Versicherungen; Zinsen; die Kosten für den Druck und den Vertrieb dieses Prospekts und sämtliche infolge der regelmäßigen Aktualisierungen diese Prospekts oder der jeweiligen Prospektnachträge, Berichte, Rechnungen und sonstiger erläuternder Memoranden anfallenden Kosten, sämtliche notwendigen Übersetzungskosten, sonstige Gebühren im Zusammenhang mit der Übermittlung von Angaben zum Nettoinventarwert und anderen Informationen, die in den verschiedenen Hoheitsgebieten veröffentlicht werden müssen, oder im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung oder der Einführung neuer Gesetze (einschließlich sämtlicher infolge der Einhaltung geltender Kodizes anfallender Kosten, ob diese Gesetzeskraft besitzen oder nicht) können ebenfalls aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden. (h) Transaktionsgebühren: Transaktionsgebühren sind sämtliche Gebühren und Kosten, die beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren oder anderen von einem Fonds gehaltenen Anlagen anfallen, d. h., Maklergebühren und Provisionen und Korrespondenzgebühren für die Übertragung von Wertpapieren oder Anlagen oder sonstigen Beteiligungen, sofern nicht im jeweiligen Prospektnachtrag anders angegeben.
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