Vertragliche Gebühren Musterklauseln

Vertragliche Gebühren. Die im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren sind zu den festgelegten Fälligkeiten vom Teilnehmenden unaufgefordert durch Überweisung an die unter Ziffer 3.2 angegebene Bankverbindung an WBS zu entrichten. Die Zahlung der Gebühren erfolgt nach Rechnungslegung, soweit im Teilnahmevertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Vertragliche Gebühren. Die in der Anmeldung festgelegten Gebühren sind zu den festgelegten Fälligkeiten vom Teilnehmenden durch Überweisung an die unter Ziffer 3.2 angegebene Bankverbindung an WBS zu entrichten. Es gibt folgende Zahlungsvarianten: Einmalzahlung: Einmalige Zahlung nach Vertragsabschluss. Hier wird ein Sofortzahler-Rabatt von 2% gewährt. Zahlung in zwei Teilbeträgen: Hier sind 50% nach Vertragsabschluss und 50% 1 Jahr später zu entrichten. Ratenzahlung auf zwei Jahre: Hier ist ein Teilbetrag nach erfolgter Vertragsabschluss fällig. Im Anschluss sind 19 monatliche Raten zu entrichten. Die Rechnung ist 4 Wochen nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in diesem Vertrag (siehe Ziffer 5) anders vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung auch dann fällig, wenn der Teilnehmende die Hochschullehrgänge und Software trotz ihrer Verfügbarkeit nicht wie vorgesehen nutzt.
Vertragliche Gebühren. Die im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren sind zu den festgelegten Fälligkeiten unaufgefordert durch Überweisung an WBS zu entrichten. Falls die Maßnahme mittels öffentlicher Förderung erfolgen soll, ist der Teilnehmer verpflichtet, den Vertrag unmittelbar nach Vertragsabschluss dem zuständigen Kostenträger vorzulegen. Direkt nach Erteilung der Förderung ist der entsprechende Nachweis dem zuständigen WBS-Mitarbeiter vorzulegen und zu übergeben. Wenn ein Teilnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, so haftet er für die Gesamtgebühren. Die Zahlung erfolgt i.d.R. in gleichbleibenden Monatsraten.
Vertragliche Gebühren. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren zu den festgelegten Fälligkeiten i.d. Regel jeweils vor Prüfungsdatum bzw. vor Kursbeginn unaufgefordert durch Barzahlung oder Überweisung und bei Onlinebuchungen durch Paypal, Kreditkarte oder Sofortüberweisung an Avicenna Institut e.V. zu entrichten. Genaue Daten erhält der Teilnehmer bei Vertragsabschluss. Die vertraglichen Gebühren enthalten alle Kosten der Maßnahme.
Vertragliche Gebühren. Der Auftraggeber zahlt der WBS für die festgelegten Leistungen die im Auftrag vereinbarte Vergütung. Soweit nicht anders vereinbart, wird WBS dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung als monatliche Raten in Rechnung stellen. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig.
Vertragliche Gebühren. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die festgelegten Kosten zu den festgelegten Fälligkeiten unaufgefordert durch Überweisung an die WBS zu entrichten. Die Weiter- bildungskosten sind im jeweiligen Angebot einzusehen. Alle Preisangaben auf der WBS Website sowie im Anmeldeformular verstehen sich in Euro. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten und der Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Teilnahme.
Vertragliche Gebühren. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die im Qualifizierungsvertrag festgelegten Gebühren zu den festgelegten Fälligkeiten unaufgefordert durch Überweisung an WBS zu entrichten. Falls die Qualifizierung mittels öffentlicher Förderung erfolgen soll, ist der Teilnehmer verpflichtet, den Vertrag unmittelbar nach Vertragsabschluss dem zuständigen Kostenträger vorzulegen. Direkt nach Erteilung der Förderung ist der entsprechende Nachweis dem zuständigen WBS-Mitarbeiter vorzulegen und zu übergeben. Wenn ein Teilnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, so haftet er für die Gesamtgebühren. Die Zahlung erfolgt i.d.R. in gleichbleibenden Monatsraten. Die vertraglichen Gebühren enthalten alle Kosten der Qualifizierung. Nicht enthalten sind Gebühren für Prüfungen vor neutralen Stellen (z.B. IHK), falls im Qualifizierungsvertrag nicht explizit anders ausgewiesen.
Vertragliche Gebühren. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren zu den festgelegten Fälligkeiten unaufgefordert durch Überweisung an WBS zu entrichten. Die Zahlung erfolgt i.d.R. nach Rechnungslegung zu Beginn des Kursabschnitts. Die vertraglichen Gebühren enthalten alle Kosten der Maßnahme.

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  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine