Gebührenpflicht Musterklauseln

Gebührenpflicht. Für die Benutzung der Gründlachhalle und der Einfachturnhalle erhebt der Markt Herolds- berg Gebühren nach dieser Satzung. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Gründlachhalle bzw. die Einfachturnhalle be- nutzt oder sonstige Leistungen in Anspruch nimmt, die nach § 4 dieser Satzung gebüh- renpflichtig sind.
Gebührenpflicht. Die Benutzung von Sportstätten ist gebührenpflichtig. Für die Nutzung von Sportstätten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gebührenpflicht. (Art. 57 Abs. 1 FIDLEG) 1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienst- leistung der Prüfstelle beansprucht. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim- mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
Gebührenpflicht. 1 Die Grundgebühr wird bei allen im Gemeindegebiet ansässigen Wohneinheiten, Unternehmen (Betriebe) mit weniger als 250 Vollzeitstellen, öffentlichen Verwaltun- gen sowie Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen, sofern sie über ei- gene oder gemietete Räumlichkeiten verfügen, erhoben. Die Grundgebühr ist auch dann fällig, wenn der Abfallinhaber die Entsorgungsdienstleistungen nicht oder nur in reduzierter Form in Anspruch nimmt. 2 Die Verursachergebühren bezahlen sowohl Wohneinheiten als auch Unternehmen (Betriebe) mit weniger als 250 Vollzeitstellen und öffentliche Verwaltungen für Ab- fälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist. 3 Die Annahme- und Umtriebsgebühren werden bei den Verursachern erhoben.
Gebührenpflicht. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen in Ainring, Heidenpoint und Mitterfelden (§ 1 der Kinder- tageseinrichtungensatzung) eine Benutzungsgebühr (Besuchsgebühr).
Gebührenpflicht. Die Gemeinde Baienfurt überlässt durch schriftliche Vereinbarung Veranstaltern die Gemeinde- halle entsprechend der Benutzungsordnung. Hierfür erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren.
Gebührenpflicht. Zur Zahlung sind die Teilnehmer oder deren gesetzliche Vertreter verpflichtet.
Gebührenpflicht. Für den Samstagsmarkt in der Weststadt werden Gebühren nach der Festlegung des Veranstalters erhoben.

Related to Gebührenpflicht

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.