Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren ist der Teilnehmende verantwortlich. Nimmt der Teilnehmende eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag in der Anmeldung festgelegten Gebühren ist der Teilnehmende verantwortlich. Nimmt der Teilnehmende eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag Vertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
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Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren ist haftet der Teilnehmende verantwortlichTeil- nehmer. Nimmt der Teilnehmende Teilnehmer eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigenkün- digen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige rück- ständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehaltenbehält sich WBS die Erhebung banküblicher Sollzinsen vor.
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Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren ist der Teilnehmende verantwortlich. Nimmt der Teilnehmende Auftraggeber eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag Vertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag Qualifizierungsvertrag festgelegten Gebühren ist haftet der Teilnehmende verantwortlichTeilnehmer. Nimmt der Teilnehmende Teilnehmer eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: www.wbstraining.de
Gebührenrückstände. Für die rechtzeitige Zahlung der im Teilnahmevertrag festgelegten Gebühren ist haftet der Teilnehmende verantwortlichTeilnehmer. Nimmt der Teilnehmende Teilnehmer eine fällige Gebührenzahlung nicht wie vereinbart vor, so erfolgt zunächst eine Mahnung. Zahlt er auf diese Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen, ist WBS berechtigt, den Teilnahmevertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen nach Maßgabe von Ziffer 5.2 zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages bei WBS. Für rückständige Gebühren sind Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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