Geduldete Energieentnahme Musterklauseln

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Geduldete Energieentnahme. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass die- ser Bezug einem bestimmten Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, so- weit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weite- re Entnahme von Erdgas, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um ei- nen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Ent- nahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Geduldete Energieentnahme. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen.
Geduldete Energieentnahme. 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet
Geduldete Energieentnahme. 13.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zu- geordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unter- brechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu er- forderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich um- gehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Ener- gieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.‌ nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenen- falls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Stromsteuer) und gege- benenfalls anfallenden Umlagen (z. B. KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für ab- schaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geschuldete Energieentnahme keine schuldbefreiende Wirkung.
Geduldete Energieentnahme. 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz der FBG Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist die FBG berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt die FBG zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl sie hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet sie die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Eine geduldete Entnahme von Elektrizität gilt als entgeltliche Ersatzstromentnahme durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der FBG. Die FBG weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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