Common use of Geduldete Energieentnahme Clause in Contracts

Geduldete Energieentnahme. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: stadtwerke-hilden.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme Ent- nahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem nach- dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.stadtwerke-pirmasens-netze.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme Energieent- nahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme Energie- entnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.ob-netz.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 12.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. In diesem Fall gilt die Elektrizität als vom Ersatzbelieferer geliefert.

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Samples: www.geranetz.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität Energie entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische elekt- rische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ElektrizitätEnergie, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten Lieferan- ten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität Energie durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich vorbe- haltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer Anschluss- nutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden un- terbunden werden.

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Samples: www.swro-netze.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigtberech- tigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung Unterbre- chung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme Entnah- me von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme Ent- nahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.regionetz.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung Unterbre- chung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten Liefe- ranten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete ge- duldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.stadtwerke-homburg.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst zu- nächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtetver- pflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer Anschluss- nutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.uez.de

Geduldete Energieentnahme. 11.1 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische elektri- sche Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ElektrizitätElektrizi- tät, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung Gel- tendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete gedul- dete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete gedulde- te Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.osthessennetz.de