Gefahr Musterklauseln

Gefahr. Die Gefahr der Waren trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren und, wenn der Käufer bei der Ablieferung nicht mitarbeitet, ab dem Zeitpunkt, an dem die Abnahme verweigert wurde.
Gefahr. Sofern von den anwendbaren Incoterms nicht anderweitig vorgesehen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware erst nach der tatsächlichen Aushändigung der Ware an den Käufer auf den Käufer über.
Gefahr. Mit der Meldung der Versandbereitschaft, Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – in jedem Fall (auch bei FOB-, CIF- und ähnlichen Geschäften) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Kosten für den Versand und/oder die Versicherung der Ware übernommen hat.
Gefahr. Der Kunde ist in jeder Hinsicht für die Tauglichkeit des Werkzeuges in Bezug auf die gewünschte Produktion verantwortlich.
Gefahr. Die Gefahrtragung des AN bis zur Abnahme seiner Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere § 644 BGB.
Gefahr. Die Gefahr für die Ware geht zum Zeitpunkt der Übergabe oder, sollte der Vertragspartner nicht an der Abnahme mitwirken, zum Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung auf den Vertragspartner über.
Gefahr. 8.1 Schließt der Auftraggeber für die gesamte Maßnahme eine Bauleistungsversicherung ab, wird der Versicherungsprämiensatz und die Versicherungssteuer auf die an der Maßnahme beteiligten Unternehmen umgelegt. Hierbei wird von dem Brutto-Schlussrechnungswert eines jeden an der Maßnahme beteiligten Un- ternehmens ein Prämienanteil von der Schlussrechnungssumme abgezogen.
Gefahr. Das Abbrennen von Tischbomben, Feuerwerk, Pyrotechnik, usw. im und um das Gebäude ist strengstens verboten.
Gefahr. (1) Bei allen Sendungen geht die Gefahr mit Beginn der Verladung , spätestens mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über .
Gefahr. 10.1 Alle Gefahren mit Bezug auf die Ware gehen zu Lasten des Kontrahenten: im Falle eines Warenverkaufs aus Vorrat ab dem Zeitpunkt, an dem sie für den Kontrahenten separiert wird, und im Falle anderer Waren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ware für den Versand geladen wurde, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.