Common use of Gefahr: Glasbruch Clause in Contracts

Gefahr: Glasbruch. 3.14.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei der Innen- oder Außenverglasung für 3.14.1.1 den Bruch (Zerbrechen) an allen fertig eingesetzten oder montierten 3.14.1.1.1 Scheiben, Platten oder Spiegeln aus Glas; 3.14.1.1.2 Scheiben oder Platten aus Kunststoff; 3.14.1.1.3 Platten aus Glaskeramik; 3.14.1.1.4 Glasbausteinen oder Profilbaugläsern; 3.14.1.1.5 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 3.14.1.2 versicherte Sachen, die durch das Zerbrechen der Sachen gemäß Ziffer 3.14.1.1 zerstört oder beschädigt werden. 3.14.2 Als Zerbrechen von Glas gemäß Ziffer 3.14.1 gelten Ereignisse, die nicht durch die Gefahren/Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.14.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 3.14.3.1 Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. X. Xxxxxx- men, Muschelausbrüche); 3.14.3.2 Undichtwerden von Randverbindungen von Mehrscheibeniso- lierverglasungen; 3.14.3.3 Schäden, die durch Farbanstriche, Lichtfilterlacke oder Folien an den Scheiben verursacht werden; 3.14.3.4 Gebäudeverglasungen, die sich nicht an ihrem bestimmungs- gemäßen Platz befinden. 3.14.3.5 Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händ- ler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Entschä- digung. 3.14.4 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)